| | Die Sullanische Verfassung | ...der Vater, als interimistischer Inhaber der hoechsten Gewalt
bei der Buergerschaft den Antrag ein, dass dem Prokonsul Lucius Cornelius Sulla
fuer die Vergangenheit die nachtraegliche Billigung aller von ihm als Konsul und
Prokonsul vollzogenen Amtshandlungen, fuer die Zukunft aber das Recht erteilt
werden moege, ueber Leben und Eigentum der Buerger in erster und letzter Instanz
zu erkennen, mit den Staatsdomaenen nach Gutduenken zu schalten, die Grenzen
Roms, Italiens, des Staats nach E...
... Prokonsuln und Propraetoren zu ernennen, endlich durch neue Gesetze
fuer die Zukunft den Staat zu ordnen; dass es in sein eigenes Ermessen gestellt
werden solle, wann er seine Aufgabe geloest und es an der Zeit erachte, dies
ausserordentliche Amt niederzulegen; dass endlich waehrend desselben es von
seinem Gutfinden abhaengen solle, die ordentliche hoechste Magistratur daneben
eintreten oder auch ruhen zu lassen. Es versteht sich, dass die Annahme ohne
Widerspruch stattfand (November 6...
...h, dass die Annahme ohne
Widerspruch stattfand (November 672 82), und nun erst erschien der neue Herr des
Staates, der bisher als Prokonsul die Hauptstadt zu betreten vermieden hatte,
innerhalb der Mauern von Rom. Den Namen entlehnte dies neue Amt von der seit dem
Hannibalischen Kriege tatsaechlich abgeschafften Diktatur; aber sie ausser
seinem bewaffneten Gefolge ihm doppelt so viele Liktoren vorausschritten als dem
Diktator der aelteren Zeit, so war auch in der Tat diese neue "Diktatu...
...einwesens", wie die offizielle
Titulatur lautet, ein ganz anderes als jenes ehemalige, der Zeit und der
Kompetenz nach beschraenkte, die Provokation an die Buergerschaft nicht
ausschliessende und die ordentliche Magistratur nicht annullierende Amt. Es
glich dasselbe vielmehr dem der "Zehnmaenner zur Abfassung von Gesetzen", die
gleichfalls als ausserordentliche Regierung mit unbeschraenkter
Machtvollkommenheit unter Beseitigung der ordentlichen Magistratur aufgetreten
waren und tatsae...
...vielmehr dem der "Zehnmaenner zur Abfassung von Gesetzen", die
gleichfalls als ausserordentliche Regierung mit unbeschraenkter
Machtvollkommenheit unter Beseitigung der ordentlichen Magistratur aufgetreten
waren und tatsaechlich wenigstens ihr Amt als ein der Zeit nach unbegrenztes
verwaltet hatten. Oder vielmehr dies neue Amt mit seiner auf einem
Volksbeschluss ruhenden, durch keine Befristung und Kollegialitaet eingeengten
absoluten Gewalt war nichts anderes als das alte Koenigtum, das ja eben auch
beruhte auf der freien Verpflichtung der Buergerschaft, einem aus ... | | |
| | Der Sturz der Oligarchie und die Herrschaft des Pompeius -> | ...den sieben Jahre zuvor zur Reinigung der Meere von den
Piraten vom Senat selbst aufgestellten Plan wiederaufnahm und erweiterte. Ein
einziger, vom Senat aus den Konsularen zu bezeichnender Feldherr sollte bestellt
werden, um zur See auf dem gesamten Mittellaendischen Meer von den Saeulen des
Herkules bis an die pontische und syrische Kueste ausschliesslich, zu Lande
ueber saemtliche Kuesten bis zehn deutsche Meilen landeinwaerts mit den
betreffenden roemischen Statthaltern konkurrierend...
...he und syrische Kueste ausschliesslich, zu Lande
ueber saemtliche Kuesten bis zehn deutsche Meilen landeinwaerts mit den
betreffenden roemischen Statthaltern konkurrierend, den Oberbefehl zu
uebernehmen. Auf drei Jahre hinaus war demselben das Amt gesichert. Ihn umgab
ein Generalstab, wie Rom noch keinen gesehen hatte, von fuenfundzwanzig
Unterbefehlshabern senatorischen Standes, alle mit praetorischen Insignien und
praetorischer Gewalt bekleidet, und von zwei Unterschatzmeistern mit
...
...den.
Es leuchtet ein, dass durch diese Gesetzentwuerfe, namentlich durch den die
Expedition gegen die Piraten betreffenden, das Regiment des Senats ueber den
Haufen fiel. Wohl waren die von der Buergerschaft ernannten ordentlichen
hoechsten Beamten von selbst die rechten Feldherren der Gemeinde und bedurften
auch die ausserordentlichen Beamten, um Feldherren sein zu koennen, wenigstens
nach strengem Recht der Bestaetigung durch die Buergerschaft; aber auf die
Besetzung der einzelnen Kommandos stand der Gemeinde verfassungsmaessig kein
Einfluss zu und nur entweder auf Antrag des Se...
...rengem Recht der Bestaetigung durch die Buergerschaft; aber auf die
Besetzung der einzelnen Kommandos stand der Gemeinde verfassungsmaessig kein
Einfluss zu und nur entweder auf Antrag des Senats oder doch auf Antrag eines an
sich zum Feldherrnamt berechtigten Beamten hatten bisher die Komitien hin und
wieder hier sich eingemischt und auch die spezielle Kompetenz vergeben. Hierin
stand vielmehr, seit es einen roemischen Freistaat gab, dem Senate das
tatsaechlich entscheidende Wort zu und es war diese sein...
...ch hatte die Demokratie auch
hieran schon geruettelt; allein selbst in dem bedenklichsten der bisher
vorgekommenen Faelle, bei der Uebertragung des afrikanischen Kommandos auf Gaius
Marius 647 (107), war nur ein verfassungsmaessig zum Feldherrnamt ueberhaupt
berechtigter Beamter durch den Schluss der Buergerschaft mit einer bestimmten
Expedition beauftragt worden. Aber jetzt sollte die Buergerschaft einen
beliebigen Privatmann nicht bloss mit der ausserordentlichen hoechsten
Amtsgewalt ausstatten, sondern auch mit einer bestimmt von ihr normierten
Kompetenz. Dass der Senat diesen Mann aus der Reihe der Konsulare zu erkiesen
hatte, war eine Milderung nur in der Form; denn die Auswahl blieb demselben nur
deshalb ueberla...
... der Meere und Kuesten
schlechterdings keinem andern uebertragen konnte als einzig dem Pompeius. Aber
bedenklicher noch als diese prinzipielle Negierung der Senatsherrschaft war die
tatsaechliche Aufhebung derselben durch die Einrichtung eines Amtes von fast
unbeschraenkter militaerischer und finanzieller Kompetenz. Waehrend das
Feldherrnamt sonst auf eine einjaehrige Frist, auf eine bestimmte Provinz, auf
streng zugemessene militaerische und finanzielle Hilfsmittel beschraenkt war,
war dem neuen ausserordentlichen Amt von vornherein eine dreijaehrige Dauer
gesichert, die natuerlich weitere Verlaengerung nicht ausschloss, war demselben
der groesste Teil der saemtlichen Provinzen, ja sogar Italien selbst, das sonst
von militaerischer Amtsgewalt frei war, untergeordnet, waren ihm die Soldaten,
Schiffe, Kassen des Staats fast unbeschraenkt zur Verfuegung gestellt. Selbst
der eben erwaehnte uralte Fundamentalsatz des republikanisch-roemischen
Staatsrechts, dass die hoechste milit...
...rdnet, waren ihm die Soldaten,
Schiffe, Kassen des Staats fast unbeschraenkt zur Verfuegung gestellt. Selbst
der eben erwaehnte uralte Fundamentalsatz des republikanisch-roemischen
Staatsrechts, dass die hoechste militaerische und buergerliche Amtsgewalt nicht
ohne Mitwirkung der Buergerschaft vergeben werden koenne, ward zu Gunsten des
neuen Oberfeldherrn gebrochen: indem das Gesetz den fuenfundzwanzig Adjutanten,
die er sich ernennen wuerde, im voraus praetorischen Rang und praetorisc...
...ft vergeben werden koenne, ward zu Gunsten des
neuen Oberfeldherrn gebrochen: indem das Gesetz den fuenfundzwanzig Adjutanten,
die er sich ernennen wuerde, im voraus praetorischen Rang und praetorische
Befugnisse verlieh ^1, wurde das hoechste Amt des republikanischen Rom einem neu
geschaffenen untergeordnet, fuer das den geeigneten Namen zu finden der Zukunft
ueberlassen blieb, das aber der Sache nach schon jetzt die Monarchie in sich
enthielt. Es war eine vollstaendige Umwaelzung der ...
...die Monarchie in sich
enthielt. Es war eine vollstaendige Umwaelzung der bestehenden Ordnung, zu der
mit diesem Gesetzvorschlag der Grund gelegt ward.
-------------------------------------------------------------------
^1 Die ausserordentliche Amtsgewalt (pro consule, pro praetore, pro
quaestore) konnte nach roemischem Staatsrecht in dreifacher Weise entstehen.
Entweder ging sie hervor aus dem fuer die nichtstaedtische Amtstaetigkeit
geltenden Grundsatz, dass das Amt bis zu dem gesetzlichen Endtermin, die
Amtsgewalt aber bis zum Eintreffen des Nachfolgers fortdauert, was der aelteste,
einfachste und haeufigste Fall ist. Oder sie entstand auf dem Wege, dass die
beikommenden Organe, namentlich die Komitien, in spaeterer Zeit auch wohl der
Senat, eine...
...rs fortdauert, was der aelteste,
einfachste und haeufigste Fall ist. Oder sie entstand auf dem Wege, dass die
beikommenden Organe, namentlich die Komitien, in spaeterer Zeit auch wohl der
Senat, einen nicht in der Verfassung vorgesehenen Oberbeamten ernannten, indem
dieser zwar sonst dem ordentlichen Beamten gleichstand, aber doch zum
Kennzeichen der Ausserordentlichkeit seines Amtes sich nur "an Praetors" oder
"an Konsuls Statt" nannte. Hierher gehoeren auch die in ordentlichem Wege zu
Quaestoren ernannten, dann aber ausserordentlicherweise mit praetorischer oder
gar konsularischer Amtsgewalt ausgestatteten Beamten (quaestores pro praetore
oder pro consule), in welcher Eigenschaft zum Beispiel Publius Lentulus
Marcellinus 679 (73) nach Kyrene (Sall. hist. 2, 39 Dietsch), Gnaeus Piso 689
(65) nach dem Diesseitigen Spanien (Sall. Cat. 19), Cato 696 (58) ...
...iel Publius Lentulus
Marcellinus 679 (73) nach Kyrene (Sall. hist. 2, 39 Dietsch), Gnaeus Piso 689
(65) nach dem Diesseitigen Spanien (Sall. Cat. 19), Cato 696 (58) nach Kypros
(Vell. 2, 45) gingen. Oder endlich es beruht die ausserordentliche Amtsgewalt
auf dem Mandierungsrecht des hoechsten Beamten. Derselbe ist, wenn er seinen
Amtsbezirk verlaesst oder sonst behindert ist, sein Amt zu versehen, befugt,
einen seiner Leute zu seinem Stellvertreter zu ernennen, welcher dann legatus
pro praetore (Sall. Iug. 36-38) oder wenn die Wahl auf den Quaestor faellt,
quaestor pro praetore (Sall. Iug. 103) heisst. In gleicher Weise ist...
...uerst auf den makedonischen Tetradrachmen des Sura,
Unterbefehlshabers des Statthalters von Makedonien 665-667 (89-87) begegnet. Das
aber ist dem Wesen der Mandierung zuwider und darum nach aelterem Staatsrecht
unzulaessig, dass der hoechste Beamte, ohne in seiner Funktionierung gehindert
zu sein, gleich bei Antritt seines Amtes von vornherein einen oder mehrere
seiner Untergebenen mit hoechster Amtsgewalt ausstattet; und insofern sind die
legati pro praetore des Prokonsuls Pompeius eine Neuerung und schon denen
gleichartig, die in der Kaiserzeit eine so grosse Rolle spielen.
| | |
| | Die alte Republik und die neue Monarchie -> | ...entlich das wichtige der Senatorenernennung in
umfassender Weise geuebt.
-----------------------------------------------
^6 Die Formulierung jener Diktatur scheint die "Sittenbesserung"
ausdruecklich mithervorgehoben zu haben; aber ein eigenes Amt derart hat Caesar
nicht bekleidet (Roemisches Staatsrecht, Bd. 2, 3. Aufl., S. 705).
-----------------------------------------------
Das Konsulat hat er haeufig neben der Diktatur, einmal auch ohne Kollegen
bekleidet, aber keineswegs dauernd a...
...den verdienen nur zwei Einrichtungen:
dass Caesar den Tribunen des Volkes namentlich in ihrer besonderen persoenlichen
Unverletzlichkeit gleichgestellt und dass die Imperatorenbenennung dauernd an
seine Person geknuepft und neben den sonstigen Amtsbezeichnungen von ihm als
Titel gefuehrt ward ^7.
------------------------------------------------------------------
^7 Caesar fuehrt die Bezeichnung Imperator immer ohne Iterationsziffer und
immer hinter dem Namen an erster Stelle (Roemisches...
...----------------------------------
Fuer den Verstaendigen wird es weder dafuer eines Beweises beduerfen, dass
Caesar beabsichtigte, die hoechste Gewalt dem Gemeinwesen einzufuegen, und zwar
nicht nur auf einige Jahre oder auch als persoenliches Amt auf unbestimmte Zeit,
etwa wie Sullas Regentschaft, sondern als wesentliches und bleibendes Organ,
noch auch dafuer, dass er fuer die neue Institution eine entsprechende und
einfache Bezeichnung ausersah; denn wenn es ein politischer Fehler is...
...le von
Vertrauensdekreten und Ehrengesetzen ueberschuettete, nicht leicht
festzustellen, welche definitive Formulierung Caesar im Sinne gehabt hat. Am
wenigsten konnte die neue Monarchie an das Konsulat anknuepfen, schon wegen der
von diesem Amt nicht wohl zu trennenden Kollegialitaet, es hat auch Caesar
offenbar darauf hingearbeitet, dieses bisher hoechste Amt zum leeren Titel
herabzusetzen und spaeterhin, wenn er es uebernahm, dasselbe nicht das ganze
Jahr hindurch gefuehrt, sondern vor dem Ablauf an Personen zweiten Ranges
abgegeben. Die Diktatur tritt praktisch am haeufigsten und bestimmtesten he...
...lters her im Verfassungsorganismus bedeutet hatte, als ausserordentliche
Vorstandschaft zur Ueberwindung ausserordentlicher Krisen. Als Traegerin der
neuen Monarchie dagegen empfahl sie sich wenig, da Exzeptionalitaet und
Unpopularitaet diesem Amte einmal anhafteten und es dem Vertreter der Demokratie
kaum zugetraut werden kann, diejenige Form, die der genialste Vorfechter der
Gegenpartei fuer seine Zwecke geschaffen hatte, fuer die dauernde Organisation
zu waehlen. Bei weitem geeignete...
... Name und in demselben in praegnantester Weise zusammengefasst,
was schon in dem Gabinischen Gesetz, nur mit minderer Schaerfe, die
demokratische Partei als Kompetenz ihres Oberhauptes formuliert hatte: die
Konzentrierung und Perpetuierung der Amtsgewalt (imperium) in der Hand eines vom
Senat unabhaengigen Volkshauptes. Auch begegnet auf Caesars Muenzen, namentlich
auf denen der letzten Zeit, neben der Diktatur vorwiegend der Imperatorentitel
und scheint in Caesars Gesetz ueber politisc...
...
und scheint in Caesars Gesetz ueber politische Verbrechen der Monarch mit diesem
Ausdruck bezeichnet worden zu sein. Es hat denn auch die Folgezeit, wenngleich
nicht unmittelbar, die Monarchie an den Imperatornamen geknuepft. Um diesem
neuen Amt zugleich die demokratische und die religioese Weihe zu verleihen,
beabsichtigte Caesar wahrscheinlich, mit demselben teils die tribunizische
Gewalt, teils das Oberpontifikat ein fuer allemal zu verknuepfen.
-------------------------------------... | | |
| | Die Sullanische Verfassung -> | ...aber in sehr fuehlbarer Weise beschraenkt. Sulla knuepfte hier an die
Geschaeftsteilung an. Zu Anfang dieser Periode bestand dafuer die folgende
Ordnung. Den beiden Konsuln lag immer noch, wie ehemals der Inbegriff der
Geschaefte des hoechsten Amtes ueberhaupt, so jetzt derjenige Inbegriff der
hoechsten Amtsgeschaefte ob, fuer welchen nicht gesetzlich besondere Kompetenzen
festgestellt waren. Dies letztere war der Fall mit dem hauptstaedtischen
Gerichtswesen, womit die Konsuln sich nach einer unverbruechlich festgehaltenen
Regel nicht befassen du...
...ando in den festlaendischen Besitzungen oblag. Da
diese Generalkompetenz also doppelt besetzt war, blieb der Sache nach der eine
Konsul zur Verfuegung der Regierung, und fuer gewoehnliche Zeiten kam man
demnach mit jenen acht hoechsten Jahresbeamten vollstaendig, ja reichlich aus.
Fuer ausserordentliche Faelle blieb es ferner vorbehalten, teils die nicht
militaerischen Kompetenzen zu kumulieren, teils die militaerischen ueber die
Endfrist hinaus fortdauern zu lassen (prorogare). Es war ...
...efristet, doch nach Eintritt des Endtermines
von Rechts wegen noch so lange fortdauerte, bis der Nachfolger erschien und dem
Vorgaenger das Kommando abnahm, oder, was dasselbe ist, dass der kommandierende
Konsul oder Praetor nach Ablauf seiner Amtszeit, wenn der Nachfolger nicht
erschien, an Konsuls oder Praetors Statt weiter fungieren konnte und musste. Der
Einfluss des Senats auf diese Geschaeftsverteilung bestand darin, dass es
observanzmaessig von ihm abhing, entweder die Regel walt...
... dadurch weiter noetig
werdenden Kumulationen und Fristerstreckungen zu veranlassen - wobei uebrigens
lediglich die Absteckung der jedesmaligen konsularischen und respektiv
praetorischen Kompetenzen, nicht die Bezeichnung der fuer das einzelne Amt
eintretenden Personen dem Senate zustand, die letztere vielmehr durchgaengig
durch Vereinbarung der konkurrierenden Beamten oder durch das Los erfolgte. Die
Buergerschaft war in der aelteren Zeit wohl veranlasst worden, die in dem
Unterlassen der Abloesung enthaltene tatsaechliche Verlaengerung des Kommandos
durch besonderen Gemeindebeschluss zu regularisieren; i...
...a, Asia, Narbo
und Kilikien und die Vorstandschaft in dem stehenden Kommissionsgericht wegen
Erpressungen. Mit dem immer mehr sich ausdehnenden Wirkungskreise der roemischen
Regierung trat ueberdies immer haeufiger der Fall ein, dass die Oberbeamten fuer
ausserordentliche militaerische oder prozessualische Kommissionen in Anspruch
genommen wurden. Dennoch wurde die Zahl der ordentlichen hoechsten Jahrbeamten
nicht vermehrt; und es kamen also auf acht jaehrlich zu ernennende Beamte, von
allem andern abgesehen, mindestens zwoelf jaehrlich zu besetzende
Spezialkompetenzen. Natuerlich war es nicht Zufall, dass man dies Defizit nicht
durch Kreierung neuer Praetorenstellen ein fuer allemal deckte. Dem Buchstaben
der Verfas...
...f jaehrlich zu besetzende
Spezialkompetenzen. Natuerlich war es nicht Zufall, dass man dies Defizit nicht
durch Kreierung neuer Praetorenstellen ein fuer allemal deckte. Dem Buchstaben
der Verfassung gemaess sollten die saemtlichen hoechsten Beamten Jahr fuer Jahr
von der Buergerschaft ernannt werden; nach der neuen Ordnung oder vielmehr
Unordnung, derzufolge die entstehenden Luecken wesentlich durch Fristerstreckung
ausgefuellt wurden und den gesetzlich ein Jahr fungierenden Beamten in der Regel
vom Senat ein zweites Jahr zugelegt, nach Befinden dasselbe aber auch verweigert
ward, besetzte die wichtigsten und lukrativsten Stellen im Staate nicht mehr die
Buergerschaft, sondern aus einer durch die Buergerschaftswahlen ge...
...
Buergerschaft, sondern aus einer durch die Buergerschaftswahlen gebildeten
Konkurrentenliste der Senat. Ueblich ward es dabei, da unter diesen Stellen die
ueberseeischen Kommandos als die eintraeglichsten vor allem gesucht waren,
denjenigen Beamten, die ihr Amt entweder rechtlich oder doch tatsaechlich an die
Hauptstadt fesselte, also den beiden Vorstehern der staedtischen Gerichtsbarkeit
und haeufig auch den Konsuln, nach Ablauf ihres Amtsjahrs ein ueberseeisches
Kommando zu uebertragen, was mit dem Wesen der Prorogation sich vertrug, da die
Amtsgewalt des in Rom und des in der Provinz fungierenden Oberbeamten wohl
anders bezogen, aber nicht eigentlich staatsrechtlich eine qualitativ andere
war.
Diese Verhaeltnisse fand Sulla vor und sie lagen seiner neuen Ordnung zu
Grunde. Der Grundgedanke derselben war die vollstaendige Scheidung der
politis...
...Grunde. Der Grundgedanke derselben war die vollstaendige Scheidung der
politischen Gewalt, welche in den Buerger-, und der militaerischen, welche in
den Nichtbuergerdistrikten regierte, und die durchgaengige Erstreckung der Dauer
des hoechsten Amtes von einem Jahr auf zwei, von denen das erstere den
buergerlichen, das zweite den militaerischen Geschaeften gewidmet ward.
Raeumlich waren die buergerliche und die militaerische Gewalt allerdings laengst
schon durch die Verfassung geschieden...
...tlichen
Italien. Bisher hatten dieselben wohl in einem nationalen Gegensatz gestanden,
insofern Norditalien vorwiegend von Ligurern und Kelten, Mittel- und Sueditalien
von Italikern bewohnt ward; allein politisch und administrativ stand das gesamte
festlaendische Gebiet des roemischen Staates von der Meerenge bis an die Alpen
mit Einschluss der illyrischen Besitzungen, Buerger-, latinische und
Nichtitalikergemeinden ohne Unterschied, im ordentlichen Laufe der Dinge unter
der Verwaltun...
...aates von der Meerenge bis an die Alpen
mit Einschluss der illyrischen Besitzungen, Buerger-, latinische und
Nichtitalikergemeinden ohne Unterschied, im ordentlichen Laufe der Dinge unter
der Verwaltung der in Rom eben fungierenden hoechsten Beamten, wie denn ja auch
die Kolonialgruendungen sich durch dies ganze Gebiet erstreckten. Nach Sullas
Ordnung wurde das eigentliche Italien, dessen Nordgrenze zugleich statt des
Aesis der Rubico ward, als ein jetzt ohne Ausnahme von roemischen Bue...
...s eigene Statthalterschaft
konstituiert ^10. Indem nun endlich die Zahl der jaehrlich zu ernennenden
Praetoren von sechs auf acht erhoeht ward, stellte sich die neue
Geschaeftsordnung dahin, dass die jaehrlich zu ernennenden zehn hoechsten
Beamten waehrend ihres ersten Amtsjahrs als Konsuln oder Praetoren den
hauptstaedtischen Geschaeften - die beiden Konsuln der Regierung und Verwaltung,
zwei der Praetoren der Zivilrechtspflege, die uebrigen sechs der reorganisierten
Kriminaljustiz - sich widmeten, waehrend ihr...
...Konsuln oder Praetoren den
hauptstaedtischen Geschaeften - die beiden Konsuln der Regierung und Verwaltung,
zwei der Praetoren der Zivilrechtspflege, die uebrigen sechs der reorganisierten
Kriminaljustiz - sich widmeten, waehrend ihres zweiten Amtsjahrs als Prokonsuln
oder Propraetoren das Kommando in einer der zehn Statthalterschaften: Sizilien,
Sardinien, beiden Spanien, Makedonien, Asia, Africa, Narbo, Kilikien und dem
italischen Keltenland uebernahmen. Die schon erwaehnte Vermehrung...
...erhalb des Pomerium hoert jedes prorogierte Imperium von
selber auf; in Italien dagegen ist auch nach Sullas Ordnung ein solches zwar
nicht regelmaessig vorhanden, aber doch zulaessig, und ein ausserordentliches
ist das von Lucullus bekleidete Amt doch auf jeden Fall gewesen. Wir koennen
aber auch nachweisen, wann und wie Lucullus ein solches in dieser Gegend
bekleidet hat. Gerade er war schon vor der Sullanischen Reorganisation 672 (82)
als kommandierender Offizier eben hier taetig und...
...
^11 Da nach Sizilien zwei, in jede andere Provinz ein Quaestor gingen,
ueberdies die zwei staedtischen und die zwei den Konsuln bei der Kriegsfuehrung
beigeordneten und die vier Flottenquaestoren bestehen blieben, so waren hierfuer
neunzehn Beamte jaehrlich erforderlich. Die zwanzigste Quaestorenkompetenz
laesst sich nicht nachweisen.
| | |
| | Die Ausgleichung der Staende und die neue Aristokratie -> |
Was die Beamtengewalt anlangt, so war deren Schmaelerung nicht gerade das
Ziel der zwischen Alt- und Neubuergern gefuehrten Kaempfe, wohl aber eine ihrer
wichtigsten Folgen. Bei dem Beginn der staendischen Kaempfe, das heisst des
Streites um den Besitz der ...
...gern gefuehrten Kaempfe, wohl aber eine ihrer
wichtigsten Folgen. Bei dem Beginn der staendischen Kaempfe, das heisst des
Streites um den Besitz der konsularischen Gewalt, war das Konsulat noch die
einige und unteilbare wesentliche koenigliche Amtsgewalt gewesen und hatte der
Konsul wie ehemals der Koenig noch alle Unterbeamten nach eigener freier Wahl
bestellt; an Ende desselben waren die wichtigsten Befugnisse: Gerichtsbarkeit,
Strassenpolizei, Senatoren- und Ritterwahl, Schatzung und Kassenverwaltung von
dem Konsulat getrennt und an Beamte uebergegangen, die gleich dem Konsul von der
Gemeinde ernannt wurden und weit mehr neben als unter ihm standen. Das Konsulat,
sonst das einzige ordentliche Gemeindeamt, war jetzt nicht mehr einmal unbedingt
das erste: in der neu sich feststellenden Rang- und gewoehnlichen Reihenfolge
der Gemeindeaemter stand das Konsulat zwar ueber Praetur, Aedilitaet und
Quaestur, aber unter dem Einschaetzungsamt, an das ausser den wichtigsten
finanziellen Geschaeften die Feststellung der Buerger-, Ritter- und
Senatorenliste und damit eine durchaus willkuerliche sittliche Kontrolle ueber
die gesamte Gemeinde und jeden einzelnen, geringsten wie vornehmsten Buerger
gekommen war. Der dem urspruenglichen roemischen Staatsrecht mit dem Begriff des
Oberamts unvereinbar erscheinende Begriff der begrenzten Beamtengewalt oder der
Kompetenz brach allmaehlich sich Bahn und zerfetzte und zerstoerte den aelteren
des einen und unteilbaren Imperium. Einen Anfang dazu machte schon die
Einsetzung der staendigen Nebenaemter, namentlich der Quaestur; vollstaendi...
...des einen und unteilbaren Imperium. Einen Anfang dazu machte schon die
Einsetzung der staendigen Nebenaemter, namentlich der Quaestur; vollstaendig
durchgefuehrt ward sie durch die Licinischen Gesetze (387 367), welche von den
drei hoechsten Beamten der Gemeinde die ersten beiden fuer Verwaltung und
Kriegfuehrung, den dritten fuer die Gerichtsleitung bestimmten. Aber man blieb
hierbei nicht stehen. Die Konsuln, obwohl sie rechtlich durchaus und ueberall
konkurrierten, teilten doch natue...
...aber griffen die anderen konstitutiven Gewalten im
Gemeinwesen in diese faktischen Kompetenzbestimmungen ein. Es ward ueblich, dass
der Senat Jahr fuer Jahr die Geschaeftskreise abgrenzte und sie zwar nicht
geradezu unter die konkurrierenden Beamten verteilte, aber doch durch Ratschlag
und Bitte auch auf die Personenfragen entscheidend einwirkte. Aeussersten Falls
erlangte der Senat auch wohl einen Gemeindebeschluss, der die Kompetenzfrage
definitiv entschied; doch hat die Regierung die...
...n, wie zum
Beispiel die Friedensschluesse, den Konsuln entzogen und dieselben genoetigt,
hierbei an den Senat zu rekurrieren und nach dessen Instruktion zu verfahren.
Fuer den aeussersten Fall endlich konnte der Senat jederzeit die Konsuln vom Amt
suspendieren, indem nach einer nie rechtlich festgestellten und nie tatsaechlich
verletzten Uebung der Eintritt der Diktatur lediglich von dem Beschluss des
Senats abhing und die Bestimmung der zu ernennenden Person, obwohl
verfassungsmaessi...
...h die
Diktatoren erachteten fortan durch ihre Spezialkompetenzen sich gebunden.
Endlich lagen in dem 412 (342) erlassenen Verbot der Kumulierung
ordentlicher kurulischer Aemter und in der gleichzeitigen Vorschrift, dass
derselbe Mann dasselbe Amt in der Regel nicht vor Ablauf einer zehnjaehrigen
Zwischenzeit solle verwalten koennen, sowie in der spaeteren Bestimmung, dass
das tatsaechlich hoechste Amt, die Zensur, ueberhaupt nicht zum zweitenmal
bekleidet werden duerfe (489 265), weitere sehr empfindliche Beschraenkungen der
Magistratur. Doch war die Regierung noch stark genug, um ihre Werkzeuge nicht zu
fuerchten und darum eben die brauchb...
...-------------
^5 Wer die Konsularverzeichnisse vor und nach 412 (342) vergleicht, wird an
der Existenz des oben erwaehnten Gesetzes ueber die Wiederwahl zum Konsulat
nicht zweifeln; denn so gewoehnlich vor diesem Jahr die Wiederbekleidung des
Amtes besonders nach drei bis vier Jahren ist, so haeufig sind nachher die
Zwischenraeume von zehn Jahren und darueber. Doch finden sich, namentlich
waehrend der schweren Kriegsjahre 434-443 (320-311), Ausnahmen in sehr grosser
Zahl. Streng hielt ...
...ein sicheres Beispiel der Verbindung zweier der drei ordentlichen
kurulischen (Liv. 39, 39, 4) Aemter (Konsulat, Praetur, kurulische Aedilitaet),
wohl aber von anderen Kumulierungen, zum Beispiel der kurulischen Aedilitaet und
des Reiterfuehreramts (Liv. 23 24, 30); der Praetur und der Zensur (Fast.
Capitol. a 501); der Praetur und der Diktatur (Liv. 8, 12); des Konsulats und
der Diktatur (Liv. 8, 12).
| | |
| | Karthago -> | ...rrichter, wie sie nicht selten auch heißen (Schofeten, praetores). Größer war die Gewalt des Feldherrn; Isokrates, Aristoteles' älterer Zeitgenosse, sagt, daß die Karthager sich daheim oligarchisch, im Felde aber monarchisch regierten und so mag das Amt des karthagischen Feldherrn mit Recht von römischen Schriftstellern als Diktatur bezeichnet werden, obgleich die ihm beigegebenen Gerusiasten tatsächlich wenigstens seine Macht beschränken mußten, und ebenso nach Niederlegung des Amtes ihn eine den Römern unbekannte ordentliche Rechenschaftslegung erwartete. Eine feste Zeitgrenze bestand für das Amt des Feldherrn nicht, und es ist derselbe also schon deshalb vom Jahrkönig unzweifelhaft verschieden gewesen, von dem ihn auch Aristoteles ausdrücklich unterscheidet; doch war die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person bei den Karthagern üblich, ...
...rücklich unterscheidet; doch war die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person bei den Karthagern üblich, und so kann es nicht befremden, daß oft derselbe Mann zugleich als Feldherr und als Schofet erscheint.
Aber über der Gerusia und über den Beamten stand die Körperschaft der Hundertvier-, kürzer Hundertmänner oder der Richter, das Hauptbollwerk der karthagischen Oligarchie. In der ursprünglichen karthagischen Verfassung fand sie sich nicht, sondern sie war gleich dem spartanischen Ephorat he...
..., daß aber dennoch der Kandidat einer Wahl unterlag durch gewisse sich selbst ergänzende Fünfmännerschaften; ferner daß die Richter, obwohl sie rechtlich vermutlich von Jahr zu Jahr gewählt wurden, doch tatsächlich längere Zeit, ja lebenslänglich im Amt blieben, weshalb sie bei den Römern und Griechen gewöhnlich Senatoren genannt werden. So dunkel das einzelne ist, so klar erkennt man das Wesen der Behörde als einer aus aristokratischer Kooptation hervorgehenden oligarchischen; wovon eine vereinzel...
...n dem gemeinen Bürger- ein eigenes Richterbad bestand. Zunächst waren sie bestimmt zu fungieren als politische Geschworene, die namentlich die Feldherren, aber ohne Zweifel vorkommendenfalls auch die Schofeten und Gerusiasten nach Niederlegung ihres Amtes zur Verantwortung zogen und nach Gutdünken, oft in rücksichtslos grausamer Weise, selbst mit dem Tode bestraften. Natürlich ging hier wie überall, wo die Verwaltungsbehörden unter Kontrolle einer anderen Körperschaft gestellt werden, der Schwerpun... | | |
| | Die Reformbewegung und Tiberius Gracchus -> | ...ustaenden. Sein Schwiegervater versprach Beistand mit Rat und Tat,
man durfte hoffen auf die Unterstuetzung des Juristen Scaevola, der kurz vorher
zum Konsul fuer 621 (133) erwaehlt worden war. So beantragte Gracchus gleich
nach Antritt seines Amtes die Erlassung eines Ackergesetzes, das in gewissem
Sinn nichts war als eine Erneuerung des Licinisch-Sextischen vom Jahre 387 der
Stadt (367). Es sollten danach die saemtlichen okkupierten und von den Inhabern
ohne Entgelt benutzten Staatsla...
...eies Eigentum, sondern als unveraeusserliche
Erbpacht, deren Inhaber das Land zum Feldbau zu benutzen und eine maessige Rente
an die Staatskasse zu zahlen sich verpflichteten. Ein Kollegium von drei
Maennern, die als ordentliche und stehende Beamte der Gemeinde angesehen und
jaehrlich von der Volksversammlung gewaehlt wurden, ward mit dem Einziehungs-
und Aufteilungsgeschaeft beauftragt, wozu spaeter noch der wichtige und
schwierige Auftrag kam, rechtlich festzustellen, was Domanialland...
...e praktische
Anwendung geblieben war.
Den grossen Grundbesitzern, die jetzt wie vor drei Jahrhunderten ihren
wesentlichen Ausdruck fanden im Senat, war also der Krieg erklaert, und seit
langem zum erstenmal stand wieder einmal ein einzelner Beamter in ernsthafter
Opposition gegen die aristokratische Regierung. Sie nahm den Kampf auf in der
fuer solche Faelle hergebrachten Weise, die Ausschreitungen des Beamtentums
durch dieses selbst zu paralysieren. Ein Kollege des Gracchus, Marcus Octavius,
ein entschlossener und von der Verwerflichkeit des beantragten Domanialgesetzes
ernstlich ueberzeugter Mann, tat Einspruch, als dasselbe zur Abstimmung gebra...
...dazu da, solchen Meinungsverschiedenheiten der Kollegen
Raum zu gewaehren. Da brach Gracchus die Verhandlung mit dem Kollegen ab und
wandte sich an die versammelte Menge mit der Frage, ob nicht der Volkstribun,
der dem Volk zuwiderhandle, sein Amt verwirkt habe; und die Versammlung, laengst
gewohnt, zu allen an sie gebrachten Antraegen ja zu sagen und groesstenteils
zusammengesetzt aus dem vom Lande hereingestroemten und bei der Durchfuehrung
des Gesetzes persoenlich interessierten agri...
...ungsherren ernannt. Die Stimmen
fielen auf den Urheber des Gesetzes nebst seinem erst zwanzigjaehrigen Bruder
Gaius und seinem Schwiegervater Appius Claudius. Eine solche Familienwahl
steigerte die Erbitterung der Aristokratie. Als die neuen Beamten sich wie
ueblich an den Senat wandten, um ihre Ausstattungs- und Taggelder angewiesen zu
erhalten, wurden jene verweigert und ein Taggeld angewiesen von 24 Assen (10
Groschen). Die Fehde griff immer weiter um sich und ward immer gehaessiger ...
... der
italischen Bundesgenossen in den roemischen Buergerverband, soll er vorbereitet
haben; wie weit seine Entwuerfe in der Tat gereicht haben, laesst sich nicht
entscheiden, gewiss ist nur, dass Gracchus seine einzige Rettung darin sah, das
Amt, das ihn schuetzte, von der Buergerschaft auf ein zweites Jahr verliehen zu
erhalten, und dass er, um diese verfassungswidrige Verlaengerung zu bewirken,
weitere Reformen in Aussicht stellte. Hatte er anfangs sich eingesetzt, um das
Gemeinwese...
...e Buerger zerstreuten sich; die Wahlversammlung war faktisch
aufgehoben; der Kapitolinische Tempel ward geschlossen; man erzaehlte sich in
der Stadt, bald dass Tiberius die saemtlichen Tribunen abgesetzt habe, bald dass
er ohne Wiederwahl sein Amt fortzufuehren entschlossen sei. Der Senat
versammelte sich im Tempel der Treue, hart bei dem Jupitertempel; die
erbittertsten Gegner des Gracchus fuehrten in der Sitzung das Wort; als Tiberius
die Hand nach der Stirn bewegte, um in dem wilden ...
...den besseren Teil der Aristokratie mochte
schaudern; indes man konnte nicht mehr zurueck. Man hatte nur die Wahl, eine
grosse Zahl der zuverlaessigsten Parteigenossen der Rache der Menge preiszugeben
oder die Verantwortung der Untat auf die Gesamtheit zu uebernehmen; das letztere
geschah. Man hielt offiziell daran fest, dass Gracchus die Krone habe nehmen
wollen, und rechtfertigte diesen neuesten Frevel mit dem uralten des Ahala; ja
man ueberwies sogar die weitere Untersuchung gegen Gra... | | |
| | Die Ausgleichung der Staende und die neue Aristokratie | ... wurde ferner
durchgesetzt, dass statt der Konsuln Kriegstribune - es gab deren damals, vor
der Teilung des Heeres in Legionen, sechs, und danach richtete sich auch die
Zahl dieser Magistrate - mit konsularischer Gewalt ^1 und konsularischer
Amtsdauer von den Zenturien gewaehlt werden sollten. Die naechste Ursache war
militaerischer Art, indem die vielfachen Kriege eine groessere Zahl von obersten
Feldherren forderten, als die Konsularverfassung sie gewaehrte; aber die
Aenderung ist v...
...rden, ja
vielleicht jener militaerische Zweck fuer diese Einrichtung mehr der Vorwand als
der Grund gewesen. Zu Offizierstellen konnte nach altem Recht jeder
dienstpflichtige Buerger oder Insasse gelangen, und es ward also damit das
hoechste Amt, nachdem es voruebergehend schon im Dezemvirat den Plebejern
geoeffnet worden war, jetzt in umfassender Weise saemtlichen freigewordenen
Buergern gleichmaessig zugaenglich gemacht. Die Frage liegt nahe, welches
Interesse der Adel dabei haben k...
...jern
geoeffnet worden war, jetzt in umfassender Weise saemtlichen freigewordenen
Buergern gleichmaessig zugaenglich gemacht. Die Frage liegt nahe, welches
Interesse der Adel dabei haben konnte, da er einmal auf den Alleinbesitz des
hoechsten Amtes verzichten und in der Sache nachgeben musste, den Plebejern den
Titel zu versagen und das Konsulat ihnen in dieser wunderlichen Form
zuzugestehen ^2. Einmal aber knuepften sich an die Bekleidung des hoechsten
Gemeindeamts mancherlei teils persoenliche, teils erbliche Ehrenrechte: so galt
die Ehre des Triumphs als rechtlich bedingt durch die Bekleidung des hoechsten
Gemeindeamts und wurde nie einem Offizier gegeben, der nicht dieses selbst
verwaltet hatte; so stand es den Nachkommen eines kurulischen Beamten frei, das
Bild eines solchen Ahnen im Familiensaal auf- und bei geeigneten Veranlassungen
oeffentlich zur Schau zu stellen, waehrend dies fuer andere Vorfahren nicht
statthaft war ^3. Es ist ebenso leicht zu erklaeren wie schwer zu rechtfert...
...
dass der regierende Herrenstand weit eher das Regiment selbst als die daran
geknuepften Ehrenrechte, namentlich die erblichen, sich entwinden liess und
darum, als es jenes mit den Plebejern teilen musste, den tatsaechlich hoechsten
Gemeindebeamten rechtlich nicht als Inhaber des kurulischen Sessels, sondern als
einfachen Stabsoffizier hinstellte, dessen Auszeichnung eine rein persoenliche
war. Von groesserer politischer Bedeutung aber als die Versagung des Ahnenrechts
und der Ehre des...
...nen fiel, die als
designierte oder gewesene Konsuln in die Reihe der vor den uebrigen um ihr
Gutachten zu fragenden Senatoren eintraten; insofern war es allerdings fuer den
Adel von grosser Wichtigkeit, den Plebejer nur zu einem konsularischen Amt,
nicht aber zum Konsulat selbst zuzulassen.
---------------------------------------------
^1 Die Annahme, dass rechtlich den patrizischen Konsulartribunen das volle,
den plebejischen nur das militaerische Imperium zugestanden habe, ruft nicht ...
...eberhaupt keiner
anderen als einer raeumlichen Abgrenzung faehig ist. Es gibt einen
Stadtrechtsbezirk und einen Kriegsrechtsbezirk, in welchem letzteren die
Provokation und andere stadtrechtliche Bestimmungen nicht massgebend sind; es
gibt Beamte, wie zum Beispiel die Prokonsuln, welche lediglich in dem letzteren
zu funktionieren vermoegen; aber es gibt im strengen Rechtssinn keine Beamten
mit bloss jurisdiktionellem wie keine mit bloss militaerischem Imperium. Der
Prokonsul ist in seinem Bezirk eben wie der Konsul zugleich Oberfeldherr und
Oberrichter und befugt, nicht bloss unter Nichtbuergern und Soldaten, sondern
auch un...
...ien berufen und kann ein Heer befehligen; dem Konsul kommt in der
Stadt zunaechst die Oberverwaltung und der Oberbefehl zu, aber er fungiert doch
auch bei Emanzipation und Adoption als Gerichtsherr - die qualitative
Unteilbarkeit des hoechsten Amtes ist also selbst hier noch beiderseits mit
grosser Schaerfe festgehalten. Es muss also die militaerische wie die
jurisdiktionelle Amtsgewalt oder, um diese, dem roemischen Recht dieser Zeit
fremden Abstraktionen beiseite zu lassen, die Amtsgewalt schlechthin den
plebejischen Konsulartribunen virtuell so gut wie den patrizischen zugestanden
haben. Aber wohl moegen, wie W. A. Becker (Handbuch, Bd. 2, 2, S. 137) meint,
aus denselben Gruenden, weshalb spaeterhin neben das gemeinscha... | | |
| | Die Sullanische Verfassung -> | ...chtigste vollendet war, so liess er den
Wahlen fuer 675 (79) freien Lauf, lehnte die Wiederwahl zum Konsulat als mit
seinen eigenen Verordnungen unvereinbar ab und legte, bald nachdem die neuen
Konsuln Publius Servilius und Appius Claudius ihr Amt angetreten hatten, im
Anfang des Jahres 675 (79) die Regentschaft nieder. Es ergriff selbst starre
Herzen, als der Mann, der bis dahin mit dem Leben und dem Eigentum von Millionen
nach Willkuer geschaltet hatte, auf dessen Wink so viele Haeupt...
...barte in der Leitung des schwierigen
Verpflegungsgeschaeftes sein ungemeines Organisationstalent; nichtsdestoweniger
zogen ihn auch jetzt die Freuden des hauptstaedtischen Lebens weit mehr an als
Krieg oder gar Politik. In der Praetur, welches Amt er, nachdem er sich einmal
vergeblich beworben hatte, im Jahre 661 (93) uebernahm, fuegte es sich abermals,
dass ihm in seiner Provinz, der unbedeutendsten von allen, der erste Sieg ueber
Koenig Mithradates und der erste Vertrag mit den maecht...
...hte der Kapitalisten und des
hauptstaedtischen Proletariats, endlich den im Schosse seines eigenen Stabes
erwachsenen Uebermut des Saebels wieder unter das neu befestigte Gesetz.
Selbstaendiger als je stellte er die Oligarchie hin, legte die Beamtenmacht als
dienendes Werkzeug in ihre Haende, verlieh ihr die Gesetzgebung, die Gerichte,
die militaerische und finanzielle Obergewalt und gab ihr eine Art Leibwache in
den befreiten Sklaven, eine Art Heer in den angesiedelten Militaerkolonist... | | |
| | Das Volkstribunat und die Dezemvirn -> |
Aber was war erreicht damit, dass man die Einheit der Gemeinde brach, dass
die Beamten einer unsteten und von allen Leidenschaften des Augenblicks
abhaengigen Kontrollbehoerde unterworfen wurden, dass auf den Wink eines
einzelnen der auf den Gegenthron gehobenen Oppositionshaeupter die Verwaltung im
gefaehrlichsten Augenblick ...
...rde unterworfen wurden, dass auf den Wink eines
einzelnen der auf den Gegenthron gehobenen Oppositionshaeupter die Verwaltung im
gefaehrlichsten Augenblick zum Stocken gebracht werden konnte, dass man die
Kriminalrechtspflege, indem man alle Beamte dazu konkurrierend bevollmaechtigte,
gleichsam gesetzlich aus dem Recht in die Politik verwies und sie fuer alle
Zeiten verdarb? Es ist wohl wahr, dass das Tribunat wenn nicht unmittelbar zur
politischen Ausgleichung der Staende beigetragen, ...
... Stimmrechts
ist und dass die Italiker laenger als die Griechen die nicht grundsaessigen
Buerger von den Gemeindeversammlungen ausschlossen; als Rom hiervon abging,
blieb auch die Monarchie nicht aus, ja knuepfte eben an an das tribunizische
Amt. Dass das Volkstribunat auch genuetzt hat, indem es der Opposition
gesetzliche Bahnen wies und manche Verkehrtheit abwehrte, wird niemand
verkennen; aber ebensowenig, dass, wo es sich nuetzlich erwies, es fuer ganz
andere Dinge gebraucht ward,...
...n Gewalt ward auf
der einen, die Vernichtung des Tribunats auf der andern Seite angestrebt; die
gesetzlich straflos gemachte Insubordination, die Weigerung, sich zur
Landesverteidigung zu stellen, die Buss- und Strafklagen namentlich gegen
Beamte, die die Rechte der Gemeinde verletzt oder auch nur ihr Missfallen erregt
hatten, waren die Waffen der Plebejer, denen die Junker Gewalt und
Einverstaendnisse mit den Landesfeinden, gelegentlich auch den Dolch des
Meuchelmoerders entgegensetz...
...legung der
Geschlechtergaue des aeltesten roemischen Ackers aus dem Landgebiet gebildet
wurden (I, 51). Zu diesen wurde, wahrscheinlich erst infolge des Publilischen
Gesetzes und um die fuer die Abstimmung wuenschenswerte Ungleichheit der
Gesamtzahl der Stimmabteilungen herbeizufuehren, als einundzwanzigste Tribus die
crustuminische hinzugefuegt, die ihren Namen von dem Orte trug, wo die Plebs als
solche sich konstituiert und das Tribunat gestiftet hatte (I, 282) und fortan
fanden die...
...ese die saemtlichen Patrizier, sondern auch die nicht
grundsaessigen Plebejer ausschloss; aber die Menge war maechtig genug, um es
durchzusetzen, dass ihr Beschluss dem von den Zenturien gefassten rechtlich
gleich gelte, falls er vorher vom Gesamtsenat gebilligt worden war. Dass diese
letzte Bestimmung schon vor Erlass der Zwoelf Tafeln gesetzlich feststand, ist
gewiss; ob man sie gerade bei Gelegenheit des Publilischen Plebiszits
eingefuehrt hat, oder ob sie bereits vorher durch irgend...
...300 (454) kam
ein Vergleich zustande; der Senat gab in der Hauptsache nach. Die Abfassung des
Landrechts wurde beschlossen; es sollten dazu ausserordentlicher Weise zehn
Maenner von den Zenturien gewaehlt werden, welche zugleich als hoechste Beamte
anstatt der Konsuln zu fungieren hatten (decem viri consulari imperio legibus
scribundis), und zu diesem Posten sollten nicht bloss Patrizier, sondern auch
Plebejer wahlfaehig sein. Diese wurden hier zum erstenmal, freilich nur fuer ein
aus...
...Konsuln zu fungieren hatten (decem viri consulari imperio legibus
scribundis), und zu diesem Posten sollten nicht bloss Patrizier, sondern auch
Plebejer wahlfaehig sein. Diese wurden hier zum erstenmal, freilich nur fuer ein
ausserordentliches Amt, als waehlbar bezeichnet. Es war dies ein grosser Schritt
vorwaerts zu der vollen politischen Gleichberechtigung, und er war nicht zu
teuer damit verkauft, dass das Volkstribunat aufgehoben, das Provokationsrecht
fuer die Dauer des Dezemvirats...
...d, auch
Plebejer zu ernennen, so traf doch die Wahl auf lauter Patrizier - so maechtig
war damals noch der Adel -, und erst als eine abermalige Wahl fuer 304 (450)
noetig ward, wurden auch einige Plebejer gewaehlt - die ersten nichtadligen
Beamten, die die roemische Gemeinde gehabt hat.
Erwaegt man diese Massregeln in ihrem Zusammenhang, so kann kaum ein
anderer Zweck ihnen untergelegt werden, als die Beschraenkung der konsularischen
Gewalt durch das geschriebene Gesetz an die Stelle d...
...eniger beabsichtigt; der Rechtsunterschied zwischen steuerpflichtigen und
vermoegenslosen Buergern, die Ungueltigkeit der Ehe zwischen Adligen und
Buergerlichen wurden vielmehr aufs neue im Stadtrecht bestaetigt, ebenso zur
Beschraenkung der Beamtenwillkuer und zum Schutz des Buergers ausdruecklich
vorgeschrieben, dass das spaetere Gesetz durchaus dem frueheren vorgehen und
dass kein Volksschluss gegen einen einzelnen Buerger erlassen werden solle. Am
bemerkenswertesten ist die Ausschli... | | |
| Seite 1 von 10 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 |
|