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Gewalt - Buerger - Konsul - Rat - Plebejer - Gesetz - Verfassung - Stadt

Schlagwort: Gemeinde


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Aenderung der Verfassung - Beschraenkung der Magistratsgewalt ->
..., sondern es trat dafuer bei den Maennerkollegien die Selbstergaenzung, bei den Vestalinnen und den Einzelpriestern die Ernennung durch das Pontifikalkollegium ein, an welches auch die Ausuebung der gleichsam hausherrlichen Gerichtsbarkeit der Gemeinde ueber die Priesterinnen der Vesta kam. Um diese fueglich nicht anders als von einem einzelnen vorzunehmenden Handlungen vollziehen zu koennen, setzte das Kollegium sich, vermutlich erst um diese Zeit, einen Vorstand, den Pontifex maximus. Dies...

..., der Konsul der allgemeinen Ordnung sich zu fuegen und gleich jedem anderen Buerger innerhalb der Stadt zu Fuss zu gehen gehalten war. Indes, diese Beschraenkungen der Amtsgewalt kamen im wesentlichen nur zur Anwendung gegen den ordentlichen Gemeindevorstand. Ausserordentlicher Weise trat neben und in gewissem Sinn anstatt der beiden von der Gemeinde gewaehlten Vorsteher ein einziger ein, der Heermeister (magister populi), gewoehnlich bezeichnet als der dictator. Auf die Wahl zum Diktator uebte die Gemeinde keinerlei Einfluss, sondern sie ging lediglich aus dem freien Entschluss eines der zeitigen Konsuln hervor, den weder der Kollege noch eine andere Behoerde hieran hindern konnte; gegen ihn galt die Provokation nur wie gegen den Koenig, wenn ...

...en auch die Konsuln, was die Koenige gewesen waren, oberste Verwalter, Richter und Feldherren, und auch in religioeser Hinsicht war es nicht der Opferkoenig, der nur, damit der Name vorhanden sei, ernannt ward, sondern der Konsul, der fuer die Gemeinde betete und opferte und in ihrem Namen den Willen der Goetter mit Hilfe der Sachverstaendigen erforschte. Fuer den Notfall hielt man sich ueberdies die Moeglichkeit offen, die volle unumschraenkte Koenigsgewalt ohne vorherige Befragung der Gemeinde jeden Augenblick wieder ins Leben zu rufen mit Beseitigung der durch die Kollegialitaet und durch die besonderen Kompetenzminderungen gezogenen Schranken. So wurde die Aufgabe, die koenigliche Autoritaet rechtlich festzuhalten und tatsaechli...

...ken. So wurde die Aufgabe, die koenigliche Autoritaet rechtlich festzuhalten und tatsaechlich zu beschraenken, von den namenlosen Staatsmaennern, deren Werk diese Revolution war, in echt roemischer Weise ebenso scharf wie einfach geloest. Die Gemeinde gewann also durch die Aenderung der Verfassung die wichtigsten Rechte: das Recht, die Gemeindevorsteher jaehrlich zu bezeichnen und ueber Tod und Leben des Buergers in letzter Instanz zu entscheiden. Aber es konnte das unmoeglich die bisherige Gemeinde sein, der tatsaechlich zum Adelstande gewordene Patriziat. Die Kraft des Volkes war bei der "Menge", welche namhafte und vermoegende Leute bereits in grosser Zahl in sich schloss. Dass diese Menge aus der Gemeindeversammlung ausgeschlossen war, obwohl sie die gemeinen Lasten mittrug, mochte ertragen werden, solange die Gemeindeversammlung selbst im wesentlichen nicht eingriff in den Gang der Staatsmaschine und solange die Koenigsgewalt eben durch ihre hohe und freie Stellung den Buergern nicht viel weniger fuerchterlich blieb als den Insassen und damit in der Nation ...

...riff in den Gang der Staatsmaschine und solange die Koenigsgewalt eben durch ihre hohe und freie Stellung den Buergern nicht viel weniger fuerchterlich blieb als den Insassen und damit in der Nation die Rechtsgleichheit erhielt. Allein als die Gemeinde selbst zu regelmaessigen Wahlen und Entscheidungen berufen, der Vorsteher aber faktisch aus ihrem Herrn zum befristeten Auftragnehmer herabgedrueckt ward, konnte dies Verhaeltnis nicht laenger aufrecht erhalten werden; am wenigsten bei der Neu...

...ltnis nicht laenger aufrecht erhalten werden; am wenigsten bei der Neugestaltung des Staates an dem Morgen einer Revolution, die nur durch Zusammenwirken der Patrizier und der Insassen hatte durchgesetzt werden koennen. Eine Erweiterung dieser Gemeinde war unvermeidlich; und sie ist in der umfassendsten Weise erfolgt, indem das gesamte Plebejat, das heisst saemtliche Nichtbuerger, die weder Sklaven noch nach Gastrecht lebende Buerger auswaertiger Gemeinden waren, in die Buergerschaft aufgenommen wurden. Der Kurienversammlung der Altbuerger, die bis dahin rechtlich und tatsaechlich die erste Autoritaet im Staate gewesen war, wurden ihre verfassungsmaessigen Befugnisse fast gaenzlich entzogen: nu...

...eil der Plebejer zur gentilizischen Konstituierung vorschritt und also die neue Kurienversammlung im Widerspruch mit ihrem urspruenglichen Wesen zahlreiche Mitglieder zaehlte, die keinem Geschlecht angehoerten. Alle politischen Befugnisse der Gemeindeversammlung, sowohl die Entscheidung auf Provokation in dem Kriminalverfahren, das ja ueberwiegend politischer Prozess war, als die Ernennung der Magistrate und die Annahme oder Verwerfung der Gesetze, wurden auf das versammelte Aufgebot der ...

...ammlung legte das Schwergewicht zwar nicht in die Haende der Adligen, aber doch in die der Vermoegenden, und das wichtige Vorstimmrecht, welches oft tatsaechlich entschied, in die der Ritter, das ist der Reichen. Nicht in gleicher Weise wie die Gemeinde wurde der Senat durch die Reform der Verfassung betroffen. Das bisherige Kollegium der Aeltesten blieb nicht bloss ausschliesslich patrizisch, sondern behauptete auch seine wesentlichen Befugnisse, das Recht, den Zwischenkoenig zu stellen und ...

...enat durch die Reform der Verfassung betroffen. Das bisherige Kollegium der Aeltesten blieb nicht bloss ausschliesslich patrizisch, sondern behauptete auch seine wesentlichen Befugnisse, das Recht, den Zwischenkoenig zu stellen und die von der Gemeinde gefassten Beschluesse als verfassungsmaessige oder verfassungswidrige zu bestaetigen oder zu verwerfen. Ja, diese Befugnisse wurden durch die Reform der Verfassung noch gesteigert, indem fortan auch die Bestellung der Gemeindebeamten wie der Wahl der Gemeinde, so der Bestaetigung oder Verwerfung des patrizischen Senats unterlag - nur bei der Provokation ist seine Bestaetigung, soviel wir wissen, niemals eingeholt worden, da es sich hier um Begnadigung des Schuldigen handelte, und wenn diese von der...

...Im uebrigen aenderte sich in den den Senat betreffenden Ordnungen nichts Wesentliches. Unter den patrizischen Mitgliedern machte sich bald, namentlich bei der Umfrage, ein Rangunterschied dahin geltend, dass diejenigen, welche zu dem hoechsten Gemeindeamt demnaechst bezeichnet waren oder dasselbe bereits verwaltet hatten, vor den uebrigen in der Liste verzeichnet und bei der Abstimmung gefragt wurden, und die Stellung des ersten von ihnen, des Vormanns des Rates (princeps senatus), wurde bal...
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Theodor Mommsen ->
Roemische Geschichte - 2. Buch ->
01. Kapitel
Die urspruengliche Verfassung Roms ->
Fassen wir die Ergebnisse zusammen. Es war die roemische Buergergemeinde, an welcher der Begriff der Souveraenitaet haftete; aber allein zu handeln war sie nie, mitzuhandeln nur dann befugt, wenn von der bestehenden Ordnung abgegangen werden sollte. Neben ihr stand die Versammlung der lebenslaenglich bestellten Gemeindeaeltesten, gleichsam ein Beamtenkollegium mit koeniglicher Gewalt, berufen im Fall der Erledigung des Koenigsamtes, dasselbe bis zur definitiven Wiederbesetzung durch ihre Mitglieder zu verwalten, und befugt, den rechtswidrigen Beschluss der Gemeinde umzustossen. Die koenigliche Gewalt selber war, wie Sallust sagt, zugleich unbeschraenkt und durch die Gesetze gebunden (imperium legitimum); unbeschraenkt, insofern des Koenigs Gebot, gerecht oder nicht, zunaechst unbedingt vollzogen werden m...

...nhaber und Traeger der Machtfuelle des Staates gilt und darum zum Beispiel die Gnadenakte lediglich von ihm ausgehen, den Vertretern des Volkes aber und den ihnen verantwortlichen Beamten die Staatsverwaltung zukommt, so war die roemische Volksgemeinde ungefaehr, was in England der Koenig ist und das Begnadigungsrecht, wie in England ein Reservatrecht der Krone, so in Rom ein Reservatrecht der Volksgemeinde, waehrend alles Regiment bei dem Vorsteher der Gemeinde stand. Fragen wir endlich nach dem Verhaeltnis des Staates selbst zu dessen einzelnen Gliedern, so finden wir den roemischen Staat gleich weit entfernt von der Lockerheit des blossen Schutzverbandes und von der modernen Idee einer unbedingten...

...ndlich nach dem Verhaeltnis des Staates selbst zu dessen einzelnen Gliedern, so finden wir den roemischen Staat gleich weit entfernt von der Lockerheit des blossen Schutzverbandes und von der modernen Idee einer unbedingten Staatsallmacht. Die Gemeinde verfuegte wohl ueber die Person des Buergers durch Auflegung von Gemeindelasten und Bestrafung der Vergehen und Verbrechen; aber ein Spezialgesetz, das einen einzelnen Mann wegen nicht allgemein verpoenter Handlungen mit Strafe belegte oder bedrohte, ist, selbst wenn in den Formen nicht gefehlt war, doch den Roemern...

...en einzelnen Mann wegen nicht allgemein verpoenter Handlungen mit Strafe belegte oder bedrohte, ist, selbst wenn in den Formen nicht gefehlt war, doch den Roemern stets als Willkuer und Unrecht erschienen. Bei weitem beschraenkter noch war die Gemeinde hinsichtlich der Eigentums- und, was damit mehr zusammenfiel als zusammenhing, der Familienrechte; in Rom wurde nicht, wie in dem lykurgischen Polizeistaat, das Haus geradezu vernichtet und die Gemeinde auf dessen Kosten gross gemacht. Es ist einer der unleugbarsten wie einer der merkwuerdigsten Saetze der aeltesten roemischen Verfassung, dass der Staat den Buerger wohl fesseln und hinrichten, aber nicht ihm seinen Sohn oder seinen Acker wegn...

...n roemischen Verfassung, dass der Staat den Buerger wohl fesseln und hinrichten, aber nicht ihm seinen Sohn oder seinen Acker wegnehmen oder auch nur ihn mit bleibender Wirkung besteuern durfte. In diesen und aehnlichen Dingen war selbst die Gemeinde dem Buerger gegenueber beschraenkt, und diese Rechtsschranke bestand nicht bloss im Begriff, sondern fand ihren Ausdruck und ihre praktische Anwendung in dem verfassungsmaessigen Veto des Senats, der gewiss befugt und verpflichtet war, jeden e...

...ese Rechtsschranke bestand nicht bloss im Begriff, sondern fand ihren Ausdruck und ihre praktische Anwendung in dem verfassungsmaessigen Veto des Senats, der gewiss befugt und verpflichtet war, jeden einem solchen Grundrecht zuwiderlaufenden Gemeindebeschluss zu vernichten. Keine Gemeinde war innerhalb ihres Kreises so wie die roemische allmaechtig; aber in keiner Gemeinde auch lebte der unstraeflich sich fuehrende Buerger in gleich unbedingter Rechtssicherheit gegenueber seinen Mitbuergern wie gegenueber dem Staat selbst. So regierte sich die roemische Gemeinde, ein freies Volk, das zu gehorchen verstand, in klarer Absagung von allem mystischen Priesterschwindel, in unbedingter Gleichheit vor dem Gesetz und unter sich, in scharfer Auspraegung der eigenen Nationalitaet, waehrend zugleich - es wird die...

... beruht; aber es liegt doch eine unuebersehbar lange Kette staatlicher Entwicklungsphasen zwischen den Verfassungen, wie die Homerischen Gedichte oder Tacitus' Bericht ueber Deutschland sie schildern, und der aeltesten Ordnung der roemischen Gemeinde. In dem Zuruf des hellenischen, in dem Schildschlagen des deutschen Umstandes lag wohl auch eine Aeusserung der souveraenen Gewalt der Gemeinde; aber es war weit von da bis zu der geordneten Kompetenz und der geregelten Erklaerung der latinischen Kurienversammlung. Es mag ferner sein, dass, wie das roemische Koenigtum den Purpurmantel und den Elfenbeinstab sicher den Griechen - nich...

... seiner Begriffe mit Woertern latinischer Praegung. Diese Verfassung ist es, die die Grundgedanken des roemischen Staats fuer alle Zeiten tatsaechlich festgestellt hat; denn trotz der wandelnden Formen steht es fest, solange es eine roemische Gemeinde gibt, dass der Beamte unbedingt befiehlt, dass der Rat der Alten die hoechste Autoritaet im Staate ist und dass jede Ausnahmebestimmung der Sanktionierung des Souveraens bedarf, das heisst der Volksgemeinde.
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Theodor Mommsen ->
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Bis zur Abschaffung des roemischen Koenigtums ->
05. Kapitel
Die Nichtbuerger und die reformierte Verfassung
...ungsprozess der Ramner, Titier und Lucerer, von dem fast nur die nackte Tatsache bekannt ist, ist der frueheste derartige Inkorporationsakt derjenige, durch den die Huegelbuergerschaft aufging in dem palatinischen Rom. Die Ordnung der beiden Gemeinden wird, als sie verschmolzen werden sollten, im wesentlichen gleichartig und die durch die Vereinigung gestellte Aufgabe in der Art gedacht werden duerfen, dass man zu waehlen hatte zwischen dem Festhalten der Doppelinstitution oder, unter Aufh...

...die durch die Vereinigung gestellte Aufgabe in der Art gedacht werden duerfen, dass man zu waehlen hatte zwischen dem Festhalten der Doppelinstitution oder, unter Aufhebung der einen, der Beziehung der uebrigbleibenden auf die ganze vereinigte Gemeinde. Hinsichtlich der Heiligtuemer und Priesterschaften hielt man im ganzen den ersten Weg ein. Die roemische Gemeinde besass fortan zwei Springer- und zwei Wolfsgilden und wie einen zwiefachen Mars, so auch einen zwiefachen Marspriester, von denen sich spaeterhin der palatinische den Priester des Mars, der collinische den des Quirinus zu nennen pflegte. Es is...

...u nennen pflegte. Es ist glaublich, wenngleich nicht mehr nachzuweisen, dass die gesamten altlatinischen Priesterschaften Roms, der Augurn, Pontifices, Vestalen, Fetialen in gleichartiger Weise aus den kombinierten Priesterkollegien der beiden Gemeinden vom Palatin und vom Quirinal hervorgegangen sind. Ferner trat in der oertlichen Einteilung zu den drei Quartieren der palatinischen Stadt, Subura, Palatin und Vorstadt, die Huegelstadt auf dem Quirinal als viertes hinzu. Wenn dagegen bei de...

...n sind. Ferner trat in der oertlichen Einteilung zu den drei Quartieren der palatinischen Stadt, Subura, Palatin und Vorstadt, die Huegelstadt auf dem Quirinal als viertes hinzu. Wenn dagegen bei dem urspruenglichen Synoekismus die beitretende Gemeinde auch nach der Vereinigung wenigstens als Teil der neuen Buergerschaft gegolten und somit gewissermassen politisch fortbestanden hatte, so ist dies weder in Beziehung auf die Huegelroemer noch ueberhaupt bei einem der spaeteren Annexionsprozess...

... gegolten und somit gewissermassen politisch fortbestanden hatte, so ist dies weder in Beziehung auf die Huegelroemer noch ueberhaupt bei einem der spaeteren Annexionsprozesse wieder vorgekommen. Auch nach der Vereinigung zerfiel die roemische Gemeinde in die bisherigen drei Teile zu je zehn Pflegschaften, und die Huegelroemer, moegen sie nun ihrerseits mehrteilig gewesen sein oder nicht, muessen in die bestehenden Teile und Pflegschaften eingeordnet worden sein. Wahrscheinlich ist dies in...

...hr treten fortan jene Teile doppelgliedrig auf und scheiden sich die Titier, ebenso die Ramner und die Lucerer in sich wieder in erste und zweite (priores, posteriores). Eben damit haengt wahrscheinlich die in den organischen Institutionen der Gemeinde ueberall hervortretende paarweise Anordnung zusammen. So werden die drei Paare der heiligen Jungfrauen ausdruecklich als die Vertreterinnen der drei Teile erster und zweiter Ordnung bezeichnet; auch das in jeder Gasse verehrte Larenpaar ist ...

...der drei Teile erster und zweiter Ordnung bezeichnet; auch das in jeder Gasse verehrte Larenpaar ist vermutlich aehnlich aufzufassen. Vor allem erscheint diese Anordnung im Heerwesen: nach der Vereinigung stellt jeder Halbteil der dreiteiligen Gemeinde hundert Berittene, und es steigt dadurch die roemische Buergerreiterei auf sechs Hundertschaften, die Zahl der Reiterfuehrer wahrscheinlich auch von drei auf sechs. Von einer entsprechenden Vermehrung des Fussvolks ist nichts ueberliefert; w...

...chieden nicht stattgefunden, sondern die uralte Zahl von dreihundert Ratsherren ist bis in das siebente Jahrhundert hinein die normale geblieben; womit sich sehr wohl vertraegt, dass eine Anzahl der angesehensten Maenner der neu hinzutretenden Gemeinde in den Senat der palatinischen Stadt aufgenommen sein mag. Ebenso verfuhr man mit den Magistraturen: auch der vereinigten Gemeinde stand nur ein Koenig vor, und von seinen hauptsaechlichsten Stellvertretern, namentlich dem Stadtvorsteher, gilt dasselbe. Man sieht, dass die sakralen Institutionen der Huegelstadt fortbestanden und in militaerischer Hinsicht man nicht unterl...

...nter dem vorstaedtischen der palatinischen Stadt, der Priester des quirinalischen Mars hinter dem des palatinischen, die quirinalischen Springer und Woelfe hinter denen vom Palatin. Sonach bezeichnet der Synoekismus, durch den die palatinische Gemeinde die quirinalische in sich aufnahm, eine Mittelstufe zwischen dem aeltesten, durch den die Titier, Ramner und Lucerer miteinander verwuchsen, und allen spaeteren: einen eigenen Teil zwar durfte die zutretende Gemeinde in dem neuen Ganzen nicht mehr bilden, wohl aber noch wenigstens einen Teil in jedem Teile, und ihre sakralen Institutionen liess man nicht bloss bestehen, was auch nachher noch, zum Beispiel nach der Einnahme von Alba, geschah, sondern erhob ...

...n, wohl aber noch wenigstens einen Teil in jedem Teile, und ihre sakralen Institutionen liess man nicht bloss bestehen, was auch nachher noch, zum Beispiel nach der Einnahme von Alba, geschah, sondern erhob sie zu Institutionen der vereinigten Gemeinde, was spaeterhin in dieser Weise nicht wieder vorkam.
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Theodor Mommsen ->
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Bis zur Abschaffung des roemischen Koenigtums ->
06. Kapitel
Die urspruengliche Verfassung Roms ->
Aber neben dem Koenig und neben der Buergerversammlung erscheint in der aeltesten Gemeindeverfassung noch eine dritte Grundgewalt, nicht zum Handeln bestimmt wie jener noch zum Beschliessen wie diese, und dennoch neben beide und innerhalb ihres Rechtskreises ueber beide gesetzt. Dies ist der Rat der Alten oder der senatus. Unzweifel...

...n Volksvertretern. Allerdings ist jene gleichsam staatliche Selbstaendigkeit der Geschlechter bei dem latinischen Stamm in unvordenklich frueher Zeit ueberwunden und der erste und vielleicht schwerste Schritt, um aus der Geschlechtsordnung die Gemeinde zu entwickeln, die Beseitigung der Geschlechtsaeltesten, moeglicherweise in Latium lange vor der Gruendung Roms getan worden; wie wir das roemische Geschlecht kennen, ist es durchaus ohne ein sichtbares Haupt und zur Vertretung des gemeinsam...

...eupter gebildet ward, kann die Zahl der Mitglieder eine feste nicht gewesen sein, da die der Geschlechter es auch nicht war; aber in fruehester, vielleicht schon in vorroemischer Zeit ist die Zahl der Mitglieder des Rats der Aeltesten fuer die Gemeinde ohne Ruecksicht auf die Zahl der zur Zeit vorhandenen Geschlechter auf hundert festgestellt worden, sodass von der Verschmelzung der drei Urgemeinden die Vermehrung der Senatssitze auf die seitdem feststehende Normalzahl von dreihundert die staatsrechtlich notwendige Folge war. Auf Lebenszeit ferner sind die Ratsherren zu allen Zeiten berufen worden; und wenn in spaeterer Zeit dies lebensl...

...ar, als Regel, wenn ein Senator starb, der Koenig einen anderen erfahrenen und bejahrten Mann derselben Geschlechtsgenossenschaft an seine Stelle berufen haben. Vermutlich ist erst mit der steigenden Verschmelzung und inneren Einigung der Volksgemeinde hiervon abgegangen worden und die Auswahl der Ratsherren ganz in das freie Ermessen des Koenigs uebergegangen, so dass nur das noch als Missbrauch erschien, wenn er erledigte Stellen unbesetzt liess. Die Befugnis dieses Rates der Aeltesten be...

...s Koenigs uebergegangen, so dass nur das noch als Missbrauch erschien, wenn er erledigte Stellen unbesetzt liess. Die Befugnis dieses Rates der Aeltesten beruht auf der Anschauung, dass die Herrschaft ueber die aus den Geschlechtern gebildete Gemeinde von Rechts wegen den saemtlichen Geschlechtsaeltesten zusteht, wenn sie auch, nach der schon in dem Hause so scharf sich auspraegenden monarchischen Grundanschauung der Roemer, zur Zeit immer nur von einem dieser Aeltesten, das ist von dem Koe...

...hen Grundanschauung der Roemer, zur Zeit immer nur von einem dieser Aeltesten, das ist von dem Koenig, ausgeuebt werden kann. Ein jedes Mitglied des Senats ist also als solches, nicht der Ausuebung, aber der Befugnis nach, ebenfalls Koenig der Gemeinde; weshalb auch seine Abzeichen zwar geringer als die koeniglichen, aber denselben gleichartig sind: er traegt den roten Schuh gleich dem Koenig, nur dass der des Koenigs hoeher und ansehnlicher ist als der des Senators. Hierauf beruht es ferner...

...ben gleichartig sind: er traegt den roten Schuh gleich dem Koenig, nur dass der des Koenigs hoeher und ansehnlicher ist als der des Senators. Hierauf beruht es ferner, dass, wie bereits erwaehnt ward, die koenigliche Gewalt in der roemischen Gemeinde ueberhaupt nicht erledigt werden kann. Stirbt der Koenig, so treten ohne weiteres die Aeltesten an seine Stelle und ueben die Befugnisse der koeniglichen Gewalt. Jedoch nach dem unwandelbaren Grundsatz, dass nur einer zur Zeit Herr sein kann, ...

... die Dauer wieder besetzt ist, der zeitige Inhaber bei Ablauf jener Frist gemaess der durch das Los festgesetzten Reihenfolge es dem Nachfolger ebenfalls auf fuenf Tage uebergibt. Ein Treuwort wird dem Zwischenkoenig begreiflicherweise von der Gemeinde nicht geleistet. Im uebrigen aber ist der Zwischenkoenig berechtigt und verpflichtet, nicht bloss alle dem Koenig sonst zustehenden Amtshandlungen vorzunehmen, sondern selbst einen Koenig auf Lebenszeit zu ernennen - nur dem erstbestellten von...

... ist das nur in der Ordnung: urspruenglich ist er in der Tat eine solche gewesen. Aber nicht bloss insofern der Begriff des ewigen Koenigtums in dieser Versammlung seinen lebendigen Ausdruck fand, ist sie ein wesentliches Glied der roemischen Gemeindeverfassung. Zwar hat der Rat der Aeltesten sich nicht in die Amtstaetigkeit des Koenigs einzumischen. Seine Stellvertreter freilich hat dieser, falls er nicht imstande war, selbst das Heer zu fuehren oder den Rechtsstreit zu entscheiden, wohl v...

..., jeden auf Antrag des Koenigs von dieser gefassten Beschluss zu pruefen und, wenn derselbe die bestehenden Rechte zu verletzen schien, demselben die Bestaetigung zu versagen; oder, was dasselbe ist, in allen Faellen, wo verfassungsmaessig ein Gemeindebeschluss erforderlich war, also bei jeder Verfassungsaenderung, bei der Aufnahme neuer Buerger, bei der Erklaerung eines Angriffskrieges, kam dem Rat der Alten ein Veto zu. Allerdings darf man dies wohl nicht so auffassen, als habe die Gesetzg...

...g der Buergerschaft und dem Rat gemeinschaftlich zugestanden, etwa wie den beiden Haeusern in dem heutigen konstitutionellen Staat: der Senat war nicht sowohl Gesetzgeber als Gesetzwaechter und konnte den Beschluss nur dann kassieren, wenn die Gemeinde ihre Befugnisse ueberschritten, also bestehende Verpflichtungen gegen die Goetter oder gegen auswaertige Staaten oder auch organische Einrichtungen der Gemeinde durch ihren Beschluss verletzt zu haben schien. Immer aber bleibt es vom groessten Gewichte, dass zum Beispiel, wenn der roemische Koenig die Kriegserklaerung beantragt und die Buergerschaft dieselbe zum Beschluss erhoben hatte, auch die Suehn...

...letzt zu haben schien. Immer aber bleibt es vom groessten Gewichte, dass zum Beispiel, wenn der roemische Koenig die Kriegserklaerung beantragt und die Buergerschaft dieselbe zum Beschluss erhoben hatte, auch die Suehne, welche die auswaertige Gemeinde zu erlegen verpflichtet schien, von derselben umsonst gefordert worden war, der roemische Sendbote die Goetter zu Zeugen der Unbill anrief, und mit den Worten schloss: "darueber aber wollen wir Alten Rat pflegen daheim, wie wir zu unsrem Recht...

...stetiges Eingreifen des Senats in die Beschluesse der Buergerschaft hervorzurufen und durch solche Bevormundung die Buergerschaft ihrer souveraenen Gewalt zu entkleiden; aber wie im Fall der Vakanz des hoechsten Amtes der Senat die Dauer der Gemeindeverfassung verbuergte, finden wir auch hier ihn als den Hort der gesetzlichen Ordnung gegenueber selbst der hoechsten Gewalt, der Gemeinde. Hieran wahrscheinlich knuepft endlich auch die allem Anschein nach uralte Uebung an, dass der Koenig die an die Volksgemeinde zu bringenden Antraege vorher dem Rat der Alten vorlegte und dessen saemtliche Mitglieder eines nach dem anderen darueber ihr Gutachten abgeben liess. Da dem Senat das Recht zustand, den gefassten Beschluss zu kassieren, so lag es dem Koenig n...

...rhaupt einerseits die roemische Sitte es mit sich brachte, in wichtigen Faellen sich nicht zu entscheiden, ohne anderer Maenner Rat vernommen zu haben, anderseits der Senat seiner ganzen Zusammensetzung nach dazu berufen war, dem Herrscher der Gemeinde als Staatsrat zur Seite zu stehen. Aus diesem Raterteilen ist, weit mehr als aus der bisher bezeichneten Kompetenz, die spaetere Machtfuelle des Senats hervorgegangen; die Anfaenge indes sind unscheinbar und gehen eigentlich auf in die Befugni...
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Bis zur Abschaffung des roemischen Koenigtums ->
05. Kapitel
Recht, Religion, Kriegswesen, Volkswirtschaft, Nationalitaet
In der Entwicklung, welche waehrend dieser Epoche dem Recht innerhalb der roemischen Gemeinde zuteil ward, ist wohl die wichtigste materielle Neuerung die eigentuemliche Sittenkontrolle, welche die Gemeinde selbst und in untergeordnetem Grade ihre Beauftragten anfingen, ueber die einzelnen Buerger auszuueben. Der Keim dazu ist in dem Rechte des Beamten zu suchen, wegen Ordnungswidrigkeiten Vermoegensbussen (multae) zu erkennen. Bei allen Bussen v...

...en, ueber die einzelnen Buerger auszuueben. Der Keim dazu ist in dem Rechte des Beamten zu suchen, wegen Ordnungswidrigkeiten Vermoegensbussen (multae) zu erkennen. Bei allen Bussen von mehr als zwei Schafen und 30 Rindern, oder, nachdem durch Gemeindebeschluss vom Jahre 324 (430) die Viehbussen in Geld umgesetzt worden waren, von mehr als 3020 Libralassen (218 Taler), kam bald nach der Vertreibung der Koenige die Entscheidung im Wege der Provokation an die Gemeinde, und es erhielt damit das Bruchverfahren ein urspruenglich ihm durchaus fremdes Gewicht. Unter den vagen Begriff der Ordnungswidrigkeit liess sich alles, was man wollte, bringen und durch die hoeheren Stufen der Vermoegensbussen alles, was man...

...iese Vermoegensbussen, wo sie nicht gesetzlich auf eine bestimmte Summe festgestellt waren, die Haelfte des dem Gebuessten gehoerigen Vermoegens nicht erreichen durften. In diesen Kreis gehoeren schon die Polizeigesetze, an denen die roemische Gemeinde seit aeltester Zeit ueberreich war: die Bestimmungen der Zwoelf Tafeln, welche die Salbung der Leiche durch gedungene Leute, die Mitgabe von mehr als einem Pfuhl und mehr als drei purpurbesetzten Decken sowie von Gold und flatternden Kraenze...

...ten, war die allgemeine Befugnis eines jeden mit Jurisdiktion versehenen Beamten wegen Ordnungswidrigkeit eine Busse zu erkennen und, wenn diese das Provokationsmass erreichte und der Gebuesste sich nicht in die Strafe fuegte, die Sache an die Gemeinde zu bringen. Schon im Laufe des fuenften Jahrhunderts ist in diesem Wege wegen sittenlosen Lebenswandels sowohl von Maennern wie von Frauen, wegen Kornwucher, Zauberei und aehnlicher Dinge gleichsam kriminell verfahren worden. In innerlicher Ve...

... Zensoren nach Gefallen erneuert oder nicht erneuert werden; aber nichtsdestoweniger war diese zensorische Befugnis von einer so ungeheuren Bedeutung, dass infolge dessen die Zensur aus einem Unteramt an Rang und Ansehen von allen roemischen Gemeindeaemtern das erste ward. Das Senatsregiment ruhte wesentlich auf dieser doppelten, mit ebenso ausgedehnter wie arbitraerer Machtvollkommenheit versehenen Ober- und Unterpolizei der Gemeinde und der Gemeindebeamten. Dieselbe hat wie jedes aehnliche Willkuerregiment viel genuetzt und viel geschadet, und es soll dem nicht widersprochen werden, der den Schaden fuer ueberwiegend haelt; nur darf es nicht vergessen werden, dass bei der allerdings aeusse...

...esen Institutionen fern blieb und, wenn die individuelle Freiheit hauptsaechlich durch sie niedergehalten worden ist, auch die gewaltige und oft gewaltsame Aufrechthaltung des Gemeinsinns und der guten alten Ordnung und Sitte in der roemischen Gemeinde eben auf diesen Institutionen beruhen. Daneben macht in der roemischen Rechtsentwicklung zwar langsam, aber dennoch deutlich genug eine humanisierende und modernisierende Tendenz sich geltend. Die meisten Bestimmungen der Zwoelf Tafeln, welche ...

...Poetelische Gesetz gemildert. Die freie Bestimmung ueber das Vermoegen, die dem Herrn desselben bei Lebzeiten schon nach aeltestem roemischen Recht zugestanden hatte, aber fuer den Todesfall bisher geknuepft gewesen war an die Einwilligung der Gemeinde, wurde auch von dieser Schranke befreit, indem das Zwoelftafelgesetz oder dessen Interpretation dem Privattestament dieselbe Kraft beilegte, welche dem von den Kurien bestaetigten zukam; es war dies ein wichtiger Schritt zur Sprengung der Gesc...

...iminalverfahren zu entscheiden (303, 304 451, 450). Die Einsetzung eines ausschliesslich fuer die Rechtspflege taetigen roemischen Oberbeamten im Jahre 387 (367) und die gleichzeitig in Rom erfolgte und unter Roms Einfluss in allen latinischen Gemeinden nachgeahmte Gruendung einer besonderen Polizeibehoerde erhoehten die Schnelligkeit und Sicherheit der Justiz. Diesen Polizeiherren oder den Aedilen kam natuerlich zugleich eine gewisse Jurisdiktion zu, insofern sie teils fuer die auf offenem ...

... Feuer- und Sicherheitspolizei und mit der Aufsicht ueber die Hinrichtungen beauftragt, woran sich sehr bald, vielleicht schon von Haus aus eine gewisse summarische Gerichtsbarkeit geknuepft hat ^1. Mit der steigenden Ausdehnung der roemischen Gemeinde wurde es endlich, teils mit Ruecksicht auf die Gerichtspflichtigen, notwendig in den entfernteren Ortschaften eigene, wenigstens fuer die geringeren Zivilsachen kompetente Richter niederzusetzen, was fuer die Passivbuergergemeinden Regel war, aber vielleicht selbst auf die entfernteren Vollbuergergemeinden erstreckt ward ^2 - die ersten Anfaenge einer neben der eigentlich roemischen sich entwickelnden roemisch-munizipalen Jurisdiktion. ------------------------------------------------- ^1 Die frueher aufgestellte Behauptung, dass diese Dreiherre...

... einfach zu verwerfen. Anfaenglich wurden ohne Zweifel, wie dies bei den meisten der spaeteren magistratus minores der Fall gewesen ist, die Dreiherren von den Oberbeamten ernannt; das papirische Plebiszit, das die Ernennung derselben auf die Gemeinde uebertrug (Festus v. sacramentum p. 344 M.), ist auf jeden Fall, da es den Praetor nennt, qui inter civis ius dicit, erst nach Einsetzung der Fremdenpraetur, also fruehestens gegen die Mitte des 6. Jahrhunderts erlassen. ^2 Dahin fuehrt, was Li...
Geschichte ->
Theodor Mommsen ->
Roemische Geschichte - 2. Buch ->
08. Kapitel
Das Volkstribunat und die Dezemvirn ->
Aber was war erreicht damit, dass man die Einheit der Gemeinde brach, dass die Beamten einer unsteten und von allen Leidenschaften des Augenblicks abhaengigen Kontrollbehoerde unterworfen wurden, dass auf den Wink eines einzelnen der auf den Gegenthron gehobenen Oppositionshaeupter die Verwaltung im gef...

... Zeiten verdarb? Es ist wohl wahr, dass das Tribunat wenn nicht unmittelbar zur politischen Ausgleichung der Staende beigetragen, so doch als eine maechtige Waffe in der Hand der Plebejer gedient hat, als diese bald darauf die Zulassung zu den Gemeindeaemtern begehrten. Aber die eigentliche Bestimmung des Tribunats war dieses nicht. Nicht dem politisch privilegierten Stande ward es abgerungen, sondern den reichen Grund- und Kapitalherren; es sollte dem gemeinen Mann billige Rechtspflege sich...

...nd wie sie in den hellenischen regelmaessig aufstanden. Der Grund liegt einfach darin, dass die Tyrannis ueberall die Folge des allgemeinen Stimmrechts ist und dass die Italiker laenger als die Griechen die nicht grundsaessigen Buerger von den Gemeindeversammlungen ausschlossen; als Rom hiervon abging, blieb auch die Monarchie nicht aus, ja knuepfte eben an an das tribunizische Amt. Dass das Volkstribunat auch genuetzt hat, indem es der Opposition gesetzliche Bahnen wies und manche Verkehrth...

...inen, die Vernichtung des Tribunats auf der andern Seite angestrebt; die gesetzlich straflos gemachte Insubordination, die Weigerung, sich zur Landesverteidigung zu stellen, die Buss- und Strafklagen namentlich gegen Beamte, die die Rechte der Gemeinde verletzt oder auch nur ihr Missfallen erregt hatten, waren die Waffen der Plebejer, denen die Junker Gewalt und Einverstaendnisse mit den Landesfeinden, gelegentlich auch den Dolch des Meuchelmoerders entgegensetzten; auf den Strassen kam es z...

...ch den Dolch des Meuchelmoerders entgegensetzten; auf den Strassen kam es zum Handgemenge und hueben und drueben vergriff man sich an der Heiligkeit der Magistratspersonen. Viele Buergerfamilien sollen ausgewandert sein und in den benachbarten Gemeinden einen friedlicheren Wohnsitz gesucht haben; und man mag es wohl glauben. Es zeugt von dem starken Buergersinn im Volk, nicht dass es diese Verfassung sich gab, sondern dass es sie ertrug und die Gemeinde trotz der heftigsten Kaempfe dennoch zusammenhielt. Das bekannteste Ereignis aus diesen Staendekaempfen ist die Geschichte des Gnaeus Marcius, eines tapferen Adligen, der von Coriolis Erstuermung den Beinamen trug. Er soll im Jahr 263 (491), e...

...tz, eines der folgenreichsten, das die roemische Geschichte kennt. Zwei der wichtigsten Ordnungen, die Einfuehrung der plebejischen Tribusversammlung und die wenngleich bedingte Gleichstellung des Plebiszits mit dem foermlichen, von der ganzen Gemeinde beschlossenen Gesetz, gehen, jene gewiss, diese wahrscheinlich zurueck auf den Antrag des Volkstribunen Volero Publilius vom Jahre 283 (471). Die Plebs hatte bis dahin ihre Beschluesse nach Kurien gefasst; demnach war in diesen ihren Sonderv...

...acht der Reichen zu brechen und damit den eigentlichen Quell des Uebels zu verstopfen. Er war Patrizier, und keiner tat es in seinem Stande an Rang und Ruhm ihm zuvor; nach zwei Triumphen, im dritten Konsulat (268 486) brachte er an die Buergergemeinde den Antrag, das Gemeindeland vermessen zu lassen und es teils zum Besten des oeffentlichen Schatzes zu verpachten, teils unter die Beduerftigen zu verteilen; das heisst, er versuchte, die Entscheidung ueber die Domaenen dem Senat zu entreissen und, gestuetzt auf die B...

...selbe zur Ausfuehrung kam - Jahre des heissesten Staendekampfes, welche ueberdies vielfach bewegt waren durch Kriege und innere Unruhen; mit gleicher Hartnaeckigkeit hinderte die Adelspartei die Zulassung des Gesetzes im Senat und ernannte die Gemeinde wieder und wieder dieselben Maenner zu Tribunen. Man versuchte durch andere Konzessionen den Angriff zu beseitigen: im Jahre 297 (457) ward die Vermehrung der Tribune von vier auf zehn bewilligt - freilich ein zweifelhafter Gewinn; im folgende...

...f zu beseitigen: im Jahre 297 (457) ward die Vermehrung der Tribune von vier auf zehn bewilligt - freilich ein zweifelhafter Gewinn; im folgenden Jahre durch ein Icilisches Plebiszit, das aufgenommen ward unter die beschworenen Privilegien der Gemeinde, der Aventin, bisher Tempelhain und unbewohnt, unter die aermeren Buerger zu Bauplaetzen erblichen Besitzes aufgeteilt. Die Gemeinde nahm, was ihr geboten ward, allein sie hoerte nicht auf, das Landrecht zu fordern. Endlich im Jahre 300 (454) kam ein Vergleich zustande; der Senat gab in der Hauptsache nach. Die Abfassung des Landrechts wurde beschlossen; es sollten dazu aus...

...chen Gleichberechtigung, und er war nicht zu teuer damit verkauft, dass das Volkstribunat aufgehoben, das Provokationsrecht fuer die Dauer des Dezemvirats suspendiert und die Zehnmaenner nur verpflichtet wurden, die beschworenen Freiheiten der Gemeinde nicht anzutasten. Vorher indes wurde noch eine Gesandtschaft nach Griechenland geschickt um die Solonischen und andere griechische Gesetze heimzubringen, und erst nach deren Rueckkehr wurden fuer das Jahr 303 (451) die Zehnmaenner gewaehlt. Ob...

...ennen, so traf doch die Wahl auf lauter Patrizier - so maechtig war damals noch der Adel -, und erst als eine abermalige Wahl fuer 304 (450) noetig ward, wurden auch einige Plebejer gewaehlt - die ersten nichtadligen Beamten, die die roemische Gemeinde gehabt hat. Erwaegt man diese Massregeln in ihrem Zusammenhang, so kann kaum ein anderer Zweck ihnen untergelegt werden, als die Beschraenkung der konsularischen Gewalt durch das geschriebene Gesetz an die Stelle der tribunizischen Hilfe zu s...

...rischen Gewalt durch das geschriebene Gesetz an die Stelle der tribunizischen Hilfe zu setzen. Von beiden Seiten musste man sich ueberzeugt haben, dass es nicht so bleiben konnte, wie es war, und die Permanenzerklaerung der Anarchie wohl die Gemeinde zugrunde richtete, aber in der Tat und Wahrheit dabei fuer niemand etwas herauskam. Ernsthafte Leute mussten einsehen, dass das Eingreifen der Tribune in die Administration sowie ihre Anklaegertaetigkeit schlechterdings schaedlich wirkten und ...
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02. Kapitel
Die urspruengliche Verfassung Roms ->
...st sich ein Kreis abhaengig freier Leute, die von den Knechten sich ebenso unterschieden wie von den gleichberechtigten Geschlechtsgenossen. Auf diesem roemischen Hause beruht der roemische Staat sowohl den Elementen als der Form nach. Die Volksgemeinde entstand aus der wie immer erfolgten Zusammenfuegung jener alten Geschlechtsgenossenschaften der Romilier, Voltinier, Fabier und so ferner, das roemische Gebiet aus den vereinigten Marken dieser Geschlechter; roemischer Buerger war, wer einem ...

...einem jener Geschlechter angehoerte. Jede innerhalb des Kreises in den ueblichen Formen abgeschlossene Ehe galt als echte roemische und begruendete fuer die Kinder das Buergerrecht; wer in unrechter oder ausser der Ehe erzeugt war, war aus dem Gemeindeverband ausgeschlossen. Deshalb nannten die roemischen Buerger sich die "Vaterkinder" (patricii), insofern nur sie rechtlich einen Vater hatten. Die Geschlechter wurden mit allen in ihnen zusammengeschobenen Familien dem Staat, wie sie bestan...

...n im Hause unter, aber in politischen Pflichten und Rechten neben dem Vater stand. Die Stellung der Schutzbefohlenen aenderte sich natuerlich dahin, dass die Freigelassenen und die Klienten eines jeden Schutzherrn um seinetwillen in der ganzen Gemeinde geduldet wurden; zwar blieben sie zunaechst angewiesen auf den Schutz derjenigen Familie, der sie angehoerten, aber es lag doch auch in der Sache, dass von dem Gottesdienst und den Festlichkeiten der Gemeinde die Schutzbefohlenen der Gemeindeglieder nicht gaenzlich ausgeschlossen werden konnten, wenn auch die eigentlichen buergerlichen Rechte wie die eigentlichen buergerlichen Lasten selbstverstaendlich dieselben nicht trafen. Um so mehr galt dies von den Schutzbefohlenen der Ges...

...ates die auf der Familie ruhenden Geschlechter sind, so ist auch die Form der Staatsgemeinschaft im einzelnen wie im ganzen der Familie nachgebildet. Dem Hause gibt die Natur selbst den Vater, mit dem dasselbe entsteht und vergeht. In der Volksgemeinde aber, die unvergaenglich bestehen soll, findet sich kein natuerlicher Herr, wenigstens in der roemischen nicht, die aus freien und gleichen Bauern bestand und keines Adels von Gottes Gnaden sich zu ruehmen vermochte. Darum wird einer aus ihrer...

... natuerlicher Herr, wenigstens in der roemischen nicht, die aus freien und gleichen Bauern bestand und keines Adels von Gottes Gnaden sich zu ruehmen vermochte. Darum wird einer aus ihrer Mitte ihr Leiter (rex) und Herr im Hause der roemischen Gemeinde, wie denn auch in spaeterer Zeit in oder neben seiner Wohnung der ewig flammende Herd und die wohlversperrte Vorratskammer der Gemeinde, die roemische Vesta und die roemischen Penaten zu finden sind - sie alle die sichtbare Einheit des obersten Hauses darstellend, das ganz Rom einschloss. Das Koenigsamt beginnt, wenn das Amt erledigt und der Nachfolger bezeichnet ist, sofort u...

... finden sind - sie alle die sichtbare Einheit des obersten Hauses darstellend, das ganz Rom einschloss. Das Koenigsamt beginnt, wenn das Amt erledigt und der Nachfolger bezeichnet ist, sofort und von Rechts wegen; aber vollen Gehorsam ist die Gemeinde dem Koenig erst schuldig, wenn er die Versammlung der waffenfaehigen Freien zusammenberufen und sie foermlich in Pflicht genommen hat. Alsdann hat er ganz die Macht in der Gemeinde, die im Hause dem Hausvater zukommt, und herrscht wie dieser auf Lebenszeit. Er verkehrt mit den Goettern der Gemeinde, die er befragt und befriedigt (auspicia publica), und ernennt alle Priester und Priesterinnen. Die Vertraege, die er abschliesst im Namen der Gemeinde mit Fremden, sind verpflichtend fuer das ganze Volk, obwohl sonst kein Gemeindeglied durch einen Vertrag mit dem Nichtmitglied der Gemeinschaft gebunden wird. Sein Gebot (imperium) ist allmaechtig im Frieden wie im Kriege, weshalb die Boten (lictores, von licere laden) mit Beilen und Ruten ihm ueberall voranschreiten, wo ...

...e, weshalb die Boten (lictores, von licere laden) mit Beilen und Ruten ihm ueberall voranschreiten, wo er in amtlicher Funktion auftritt. Er allein hat das Recht, oeffentlich zu den Buergern zu reden, und er ist es, der die Schluessel zu dem Gemeindeschatz fuehrt. Ihm steht wie dem Vater das Zuechtigungsrecht und die Gerichtsbarkeit zu. Er erkennt Ordnungsstrafen, namentlich Stockschlaege wegen Versehen im Kriegsdienst. Er sitzt zu Gericht in allen privaten und kriminellen Rechtshaendeln u...

...rsoenlich auf der Brandstelle erscheinen. Wie der Hausherr im Hause nicht der Maechtigste ist, sondern der allein Maechtige, so ist auch der Koenig nicht der erste, sondern der einzige Machthaber im Staate; er mag aus den der heiligen oder der Gemeindesatzungen besonders kundigen Maennern Sachverstaendigenvereine bilden und deren Rat einfordern; er mag, um sich die Uebung der Gewalt zu erleichtern, einzelne Befugnisse andern uebertragen, die Mitteilungen an die Buergerschaft, den Befehl im K...

...des Fussvolks (milites) und der Reiterei (celeres), sind nichts als Beauftragte des Koenigs und keineswegs Magistrate im spaeteren Sinn. Eine aeussere rechtliche Schranke hat die Koenigsgewalt nicht und kann sie nicht haben; fuer den Herrn der Gemeinde gibt es so wenig einen Richter innerhalb der Gemeinde wie fuer den Hausherrn innerhalb des Hauses. Nur der Tod beendigt seine Macht. Die Wahl des neuen Koenigs steht bei dem Rat der Alten, auf den im Fall der Vakanz das "Zwischenkoenigtum" (interregnum) uebergeht. Eine formelle Mitwirkung bei der...
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05. Kapitel
Die Nichtbuerger und die reformierte Verfassung ->
Diese Verschmelzung zweier im wesentlichen gleichartiger Gemeinwesen war mehr eine quantitative Steigerung als eine innerliche Umgestaltung der bestehenden Gemeinde. Von einem zweiten Inkorporationsprozess, der weit allmaehlicher durchgefuehrt ward und weit tiefere Folgen gehabt hat, reichen die ersten Anfaenge gleichfalls bis in diese Epoche zurueck: es ist dies die Verschmelzung der Buergerschaft und de...

...t allmaehlicher durchgefuehrt ward und weit tiefere Folgen gehabt hat, reichen die ersten Anfaenge gleichfalls bis in diese Epoche zurueck: es ist dies die Verschmelzung der Buergerschaft und der Insassen. Von jeher standen in der roemischen Gemeinde neben der Buergerschaft die Schutzleute, die "Hoerigen" (clientes), wie man sie nannte, als die Zugewandten der einzelnen Buergerhaeuser, oder die "Menge" (plebes, von pleo, plenus), wie sie negativ hiessen mit Hinblick auf die mangelnden poli...

..., von pleo, plenus), wie sie negativ hiessen mit Hinblick auf die mangelnden politischen Rechte ^1. Die Elemente zu dieser Mittelstufe zwischen Freien und Unfreien waren, wie gezeigt ward, bereits in dem roemischen Hause vorhanden; aber in der Gemeinde musste diese Klasse aus einem zwiefachen Grunde tatsaechlich und rechtlich zu groesserer Bedeutung erwachsen. Einmal konnte die Gemeinde selbst wie Knechte, so auch halbfreie Hoerige besitzen; besonders mochte nach Ueberwindung einer Stadt und Aufloesung ihres Gemeinwesens es oft der siegenden Gemeinde zweckmaessig erscheinen, die Masse der Buergerschaft nicht foermlich als Sklaven zu verkaufen, sondern ihnen den faktischen Fortbesitz der Freiheit zu gestatten, so dass sie gleichsam als Freigelassene der Gemeinde, sei es zu den Geschlechtern, sei es zu dem Koenig in Klientelverhaeltnis traten. Zweitens aber war durch die Gemeinde und deren Macht ueber die einzelnen Buerger die Moeglichkeit gegeben, auch deren Klienten gegen missbraeuchliche Handhabung des rechtlich fortbestehenden Herrenrechts zu schuetzen. Bereits in unvordenklich frueher Zeit ist in das roemische Lan...

...elbst oder gar seiner Deszendenten jemals wieder sollten willkuerlich rueckgaengig machen koennen. Die Hoerigen und ihre Nachkommen besassen nun zwar weder Buerger- noch Gastrecht; denn zu jenem bedurfte es foermlicher Erteilung von seiten der Gemeinde, dieser aber setzte das Buergerrecht des Gastes in einer mit der roemischen in Vertrag stehenden Gemeinde voraus. Was ihnen zuteil ward, war ein gesetzlich geschuetzter Freiheitsbesitz bei rechtlich fortdauernder Unfreiheit; und darum scheinen laengere Zeit hindurch ihre vermoegensrechtlichen Beziehungen gleich denen der Sklaven als Rechtsverhaelt...

...n und ohne die formelle Vermittlung ihres Patrons von den roemischen Buergergerichten Recht anzusprechen und zu erhalten. In Ehe und Erbrecht ward die Rechtsgleichheit mit den Buergern zwar weit eher den Auslaendern gestattet als diesen keiner Gemeinde angehoerigen, eigentlich unfreien Leuten; aber es konnte denselben doch nicht wohl gewehrt werden, in ihrem eigenen Kreise Ehen einzugehen und die daran sich knuepfenden Rechtsverhaeltnisse der eheherrlichen und vaeterlichen Gewalt, der Agnati...
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06. Kapitel
Aenderung der Verfassung - Beschraenkung der Magistratsgewalt ->
...tens zur Folge hatte, dass das Zeugnis des Ehrlosen nicht mehr galt. Auch hier liegt dieselbe Anschauung zu Grunde, dass es rechtlich unmoeglich ist, die alte Koenigsgewalt zu schmaelern und die infolge der Revolution dem Inhaber der hoechsten Gemeindegewalt gesetzten Schranken streng genommen nur einen tatsaechlichen und sittlichen Wert haben. Wenn also der Konsul innerhalb der alten koeniglichen Kompetenz handelt, so kann er damit wohl ein Unrecht, aber kein Verbrechen begehen und unterlie...

...s nicht geschehen war, untersagt ward. Nach diesem Grundsatz ward, wie gesagt, das gesamte Gerichtswesen geordnet. Der Konsul konnte allerdings die Kriminalgerichtsbarkeit auch im Kapitalprozess in der Weise ausueben, dass er seinen Spruch der Gemeinde vorlegte und diese ihn dann bestaetigte oder verwarf; aber er hat dies Recht, soviel wir sehen, nie geuebt, vielleicht bald nicht mehr ueben duerfen und vielleicht nur da ein Kriminalurteil gefaellt, wo aus irgendeinem Grunde die Berufung an d...

...rlegte und diese ihn dann bestaetigte oder verwarf; aber er hat dies Recht, soviel wir sehen, nie geuebt, vielleicht bald nicht mehr ueben duerfen und vielleicht nur da ein Kriminalurteil gefaellt, wo aus irgendeinem Grunde die Berufung an die Gemeinde ausgeschlossen war. Man vermied den unmittelbaren Konflikt zwischen dem hoechsten Gemeindebeamten und der Gemeinde selbst und ordnete den Kriminalprozess vielmehr in der Weise, dass das hoechste Gemeindeamt nur der Idee nach kompetent blieb, aber immer handelte durch notwendige, wenn auch von ihm bestellte Vertreter. Es sind dies die beiden nicht staendigen Urteilsprecher fuer Empoerung und Hochverrat (duoviri perduellionis) und die zwei staen...

...legialitaet und der Annuitaet geordnet war. Es ist das zwar noch nicht die niedere Magistratur selbst, wenigstens nicht in dem Sinne, den die Republik mit der magistratischen Stellung verbindet, insofern die Kommissarien nicht aus der Wahl der Gemeinde hervorgehen; wohl aber ist dies der Ausgangspunkt der spaeter so mannigfaltig entwickelten Institution der Unterbeamten geworden. In aehnlichem Sinne wurde die Entscheidung im Zivilprozess dem Oberamt entzogen, indem das Recht des Koenigs, eine...

...jene Quaestoren zugeordnet, welche ihnen freilich in dieser Taetigkeit unbedingt zu gehorchen hatten, ohne deren Vorwissen und Mitwirkung aber doch die Konsuln nicht handeln konnten. Wo dagegen solche Vorschriften nicht bestanden, musste der Gemeindevorstand in der Hauptstadt persoenlich eingreifen; wie denn zum Beispiel bei der Einleitung des Prozesses er sich unter keinen Umstaenden vertreten lassen kann. Diese zwiefache Fesselung des konsularischen Mandierungsrechts bestand fuer das st...

...dagegen das Uebertragungsrecht aller oder einzelner ihm obliegender Geschaefte. Diese verschiedene Behandlung der buergerlichen und der militaerischen Gewaltuebertragung ist die Ursache geworden, weshalb innerhalb des eigentlichen roemischen Gemeinderegiments durchaus keine stellvertretende Amtsgewalt (pro magistratu) moeglich ist und rein staedtische Beamte nie durch Nichtbeamte ersetzt, die militaerischen Stellvertreter aber (pro consule, pro praetore, pro quaestore) von aller Taetigkeit...

...llvertretende Amtsgewalt (pro magistratu) moeglich ist und rein staedtische Beamte nie durch Nichtbeamte ersetzt, die militaerischen Stellvertreter aber (pro consule, pro praetore, pro quaestore) von aller Taetigkeit innerhalb der eigentlichen Gemeinde ausgeschlossen werden. Das Recht, den Nachfolger zu ernennen, hatte der Koenig nicht gehabt, sondern nur der Zwischenkoenig. Der Konsul wurde in dieser Hinsicht dem letzten gleichgestellt; fuer den Fall jedoch, dass er es nicht ausgeuebt hatt...

... auch in dem republikanischen Regiment ungeschmaelert fort. Indes wurde das Ernennungsrecht wesentlich eingeschraenkt zu Gunsten der Buergerschaft, indem der Konsul verpflichtet ward, fuer die von ihm bezeichneten Nachfolger die Zustimmung der Gemeinde zu erwirken, weiterhin nur diejenigen zu ernennen, die die Gemeinde ihm bezeichnete. Durch dieses bindende Vorschlagsrecht ging wohl in gewissem Sinne die Ernennung der ordentlichen hoechsten Beamten materiell auf die Gemeinde ueber; doch bestand auch praktisch noch ein sehr bedeutender Unterschied zwischen jenem Vorschlags- und dem foermlichen Ernennungsrecht. Der wahlleitende Konsul war durchaus nicht blosser Wahlvorstand, sondern konnte immer noch, kraft seines a...

...tet lassen, anfangs auch noch die Wahl auf eine von ihm entworfene Kandidatenliste beschraenken; und was noch wichtiger war, wenn das Konsulkollegium durch den gleich zu erwaehnenden Diktator zu ergaenzen war, wurde bei dieser Ergaenzung die Gemeinde nicht befragt, sondern der Konsul bestellte in dem Fall mit derselben Freiheit den Kollegen, wie einst der Zwischenkoenig den Koenig bestellt hatte.
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01. Kapitel
Die Anfaenge Roms
...schmelzung dreier wahrscheinlich ehemals unabhaengiger Gaue, der Ramner, Titier und Lucerer, zu einem einheitlichen Gemeinwesen, also aus einem Synoekismus wie derjenige war, woraus in Attika Athen hervorging ^2. Wie uralt diese Drittelung der Gemeinde ist ^3, zeigt wohl am deutlichsten, dass die Roemer namentlich in staatsrechtlicher Beziehung fuer "teilen" und "Teil" regelmaessig sagen "dritteln" (tribuere) und "Drittel" (tribus) und dieser Ausdruck schon frueh, wie unser Quartier, die u...

...r "teilen" und "Teil" regelmaessig sagen "dritteln" (tribuere) und "Drittel" (tribus) und dieser Ausdruck schon frueh, wie unser Quartier, die urspruengliche Zahlbedeutung einbuesst. Noch nach der Vereinigung besass jede dieser drei ehemaligen Gemeinden und jetzigen Abteilungen ein Drittel der gemeinschaftlichen Feldmark und war in der Buergerwehr wie im Rate der Alten gleichmaessig vertreten; wie denn auch im Sakralwesen die durch drei teilbare Mitgliederzahl fast aller aeltesten Kollegien,...

... Elemente des aeltesten roemischen Gemeinwesens gesagt werden kann. Dass die Ramner ein latinischer Stamm waren, kann nicht bezweifelt werden, da sie dem neuen roemischen Gemeinwesen den Namen gaben, also auch die Nationalitaet der vereinigten Gemeinde wesentlich bestimmt haben werden. Ueber die Herkunft der Lucerer laesst sich nichts sagen, als dass nichts im Wege steht, sie gleich den Ramnern dem latinischen Stamm zuzuweisen. Dagegen die zweite dieser Gemeinden wird einstimmig aus der Sabina abgeleitet, und dies kann wenigstens zurueckgehen auf eine in der titischen Bruederschaft bewahrte Ueberlieferung, wonach dieses Priesterkollegium bei dem Eintritt der Titier in die Gesamtgemeinde zur Bewahrung des sabinischen Sonderrituals gestiftet worden waere. Es mag also in einer sehr fernen Zeit, als der latinische und der sabellische Stamm sich noch in Sprache und Sitte bei weitem weniger scharf gegenueber standen als spaeter der...

... gestiftet worden waere. Es mag also in einer sehr fernen Zeit, als der latinische und der sabellische Stamm sich noch in Sprache und Sitte bei weitem weniger scharf gegenueber standen als spaeter der Roemer und der Samnite, eine sabellische Gemeinde in einen latinischen Gauverband eingetreten sein - wahrscheinlich, da die Titier in der aelteren und glaubwuerdigen Ueberlieferung ohne Ausnahme den Platz vor den Ramnern behaupten, in der Art, dass die eindringenden Titier den aelteren Ramner...

...te spaeter erfolgte Uebersiedlung des sabinischen Attus Clauzus oder Appius Claudius und seiner Genossen und Klienten nach Rom. So wenig wie diese Aufnahme der Claudier unter die Roemer berechtigt die aeltere der Titier unter die Ramner, die Gemeinde darum den Mischvoelkern beizuzaehlen. Mit Ausnahme vielleicht einzelner, im Ritual fortgepflanzter nationaler Institutionen lassen auch sabellische Elemente in Rom sich nirgends nachweisen, und namentlich gibt die latinische Sprache fuer eine ...

...sen auch sabellische Elemente in Rom sich nirgends nachweisen, und namentlich gibt die latinische Sprache fuer eine solche Annahme schlechterdings keinen Anhalt ^4. Es waere in der Tat mehr als auffallend, wenn die Einfuegung einer einzelnen Gemeinde von einem dem latinischen naechstverwandten Stamm die latinische Nationalitaet auch nur in fuehlbarer Weise getruebt haette; wobei vor allem nicht vergessen werden darf, dass in der Zeit, wo die Titier neben den Ramnern sich ansaessig machten,...

...wo die Titier neben den Ramnern sich ansaessig machten, die latinische Nationalitaet auf Latium ruhte und nicht auf Rom. Das neue dreiteilige roemische Gemeinwesen war, trotz etwaiger urspruenglich sabellischer Bestandteile, nichts als was die Gemeinde der Ramner gewesen war, ein Teil der latinischen Nation. ---------------------------------------------------------------------- ^2 Eine wirkliche Zusammensiedlung ist mit dem Synoekismus nicht notwendig verbunden, sondern es wohnt jeder wie bi...

...r wie bisher auf dem Seinigen, aber fuer alle gibt es fortan nur ein Rat- und Amthaus (Thuk. 2, 15; Hdt. 1, 170). ^3 Man koennte sogar, im Hinblick auf die attische tritt?s, die umbrische trifo, die Frage aufwerfen, ob nicht die Dreiteilung der Gemeinde eine graecoitalische Grundform sei; in welchem Falle die Dreiteilung der roemischen Gemeinde gar nicht auf die Verschmelzung mehrerer einstmals selbstaendigen Staemme zurueckgefuehrt werden duerfte. Aber um eine gegen die Ueberlieferung sich also auflehnende Annahme aufzustellen, muesste doch die Dreiteilung im graecoitalischen Gebiet...
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