| | Aenderung der Verfassung - Beschraenkung der Magistratsgewalt -> | ..., sondern es trat dafuer bei den Maennerkollegien die
Selbstergaenzung, bei den Vestalinnen und den Einzelpriestern die Ernennung
durch das Pontifikalkollegium ein, an welches auch die Ausuebung der gleichsam
hausherrlichen Gerichtsbarkeit der Gemeinde ueber die Priesterinnen der Vesta
kam. Um diese fueglich nicht anders als von einem einzelnen vorzunehmenden
Handlungen vollziehen zu koennen, setzte das Kollegium sich, vermutlich erst um
diese Zeit, einen Vorstand, den Pontifex maximus. Dies...
..., der Konsul der
allgemeinen Ordnung sich zu fuegen und gleich jedem anderen Buerger innerhalb
der Stadt zu Fuss zu gehen gehalten war.
Indes, diese Beschraenkungen der Amtsgewalt kamen im wesentlichen nur zur
Anwendung gegen den ordentlichen Gemeindevorstand. Ausserordentlicher Weise trat
neben und in gewissem Sinn anstatt der beiden von der Gemeinde gewaehlten
Vorsteher ein einziger ein, der Heermeister (magister populi), gewoehnlich
bezeichnet als der dictator. Auf die Wahl zum Diktator uebte die Gemeinde
keinerlei Einfluss, sondern sie ging lediglich aus dem freien Entschluss eines
der zeitigen Konsuln hervor, den weder der Kollege noch eine andere Behoerde
hieran hindern konnte; gegen ihn galt die Provokation nur wie gegen den Koenig,
wenn ...
...en auch die Konsuln, was die Koenige gewesen waren,
oberste Verwalter, Richter und Feldherren, und auch in religioeser Hinsicht war
es nicht der Opferkoenig, der nur, damit der Name vorhanden sei, ernannt ward,
sondern der Konsul, der fuer die Gemeinde betete und opferte und in ihrem Namen
den Willen der Goetter mit Hilfe der Sachverstaendigen erforschte. Fuer den
Notfall hielt man sich ueberdies die Moeglichkeit offen, die volle
unumschraenkte Koenigsgewalt ohne vorherige Befragung der Gemeinde jeden
Augenblick wieder ins Leben zu rufen mit Beseitigung der durch die
Kollegialitaet und durch die besonderen Kompetenzminderungen gezogenen
Schranken. So wurde die Aufgabe, die koenigliche Autoritaet rechtlich
festzuhalten und tatsaechli...
...ken. So wurde die Aufgabe, die koenigliche Autoritaet rechtlich
festzuhalten und tatsaechlich zu beschraenken, von den namenlosen
Staatsmaennern, deren Werk diese Revolution war, in echt roemischer Weise ebenso
scharf wie einfach geloest.
Die Gemeinde gewann also durch die Aenderung der Verfassung die wichtigsten
Rechte: das Recht, die Gemeindevorsteher jaehrlich zu bezeichnen und ueber Tod
und Leben des Buergers in letzter Instanz zu entscheiden. Aber es konnte das
unmoeglich die bisherige Gemeinde sein, der tatsaechlich zum Adelstande
gewordene Patriziat. Die Kraft des Volkes war bei der "Menge", welche namhafte
und vermoegende Leute bereits in grosser Zahl in sich schloss. Dass diese Menge
aus der Gemeindeversammlung ausgeschlossen war, obwohl sie die gemeinen Lasten
mittrug, mochte ertragen werden, solange die Gemeindeversammlung selbst im
wesentlichen nicht eingriff in den Gang der Staatsmaschine und solange die
Koenigsgewalt eben durch ihre hohe und freie Stellung den Buergern nicht viel
weniger fuerchterlich blieb als den Insassen und damit in der Nation ...
...riff in den Gang der Staatsmaschine und solange die
Koenigsgewalt eben durch ihre hohe und freie Stellung den Buergern nicht viel
weniger fuerchterlich blieb als den Insassen und damit in der Nation die
Rechtsgleichheit erhielt. Allein als die Gemeinde selbst zu regelmaessigen
Wahlen und Entscheidungen berufen, der Vorsteher aber faktisch aus ihrem Herrn
zum befristeten Auftragnehmer herabgedrueckt ward, konnte dies Verhaeltnis nicht
laenger aufrecht erhalten werden; am wenigsten bei der Neu...
...ltnis nicht
laenger aufrecht erhalten werden; am wenigsten bei der Neugestaltung des Staates
an dem Morgen einer Revolution, die nur durch Zusammenwirken der Patrizier und
der Insassen hatte durchgesetzt werden koennen. Eine Erweiterung dieser Gemeinde
war unvermeidlich; und sie ist in der umfassendsten Weise erfolgt, indem das
gesamte Plebejat, das heisst saemtliche Nichtbuerger, die weder Sklaven noch
nach Gastrecht lebende Buerger auswaertiger Gemeinden waren, in die
Buergerschaft aufgenommen wurden. Der Kurienversammlung der Altbuerger, die bis
dahin rechtlich und tatsaechlich die erste Autoritaet im Staate gewesen war,
wurden ihre verfassungsmaessigen Befugnisse fast gaenzlich entzogen: nu...
...eil der Plebejer zur gentilizischen Konstituierung
vorschritt und also die neue Kurienversammlung im Widerspruch mit ihrem
urspruenglichen Wesen zahlreiche Mitglieder zaehlte, die keinem Geschlecht
angehoerten.
Alle politischen Befugnisse der Gemeindeversammlung, sowohl die
Entscheidung auf Provokation in dem Kriminalverfahren, das ja ueberwiegend
politischer Prozess war, als die Ernennung der Magistrate und die Annahme oder
Verwerfung der Gesetze, wurden auf das versammelte Aufgebot der
...
...ammlung legte das Schwergewicht zwar nicht in die Haende der
Adligen, aber doch in die der Vermoegenden, und das wichtige Vorstimmrecht,
welches oft tatsaechlich entschied, in die der Ritter, das ist der Reichen.
Nicht in gleicher Weise wie die Gemeinde wurde der Senat durch die Reform
der Verfassung betroffen. Das bisherige Kollegium der Aeltesten blieb nicht
bloss ausschliesslich patrizisch, sondern behauptete auch seine wesentlichen
Befugnisse, das Recht, den Zwischenkoenig zu stellen und ...
...enat durch die Reform
der Verfassung betroffen. Das bisherige Kollegium der Aeltesten blieb nicht
bloss ausschliesslich patrizisch, sondern behauptete auch seine wesentlichen
Befugnisse, das Recht, den Zwischenkoenig zu stellen und die von der Gemeinde
gefassten Beschluesse als verfassungsmaessige oder verfassungswidrige zu
bestaetigen oder zu verwerfen. Ja, diese Befugnisse wurden durch die Reform der
Verfassung noch gesteigert, indem fortan auch die Bestellung der Gemeindebeamten
wie der Wahl der Gemeinde, so der Bestaetigung oder Verwerfung des patrizischen
Senats unterlag - nur bei der Provokation ist seine Bestaetigung, soviel wir
wissen, niemals eingeholt worden, da es sich hier um Begnadigung des Schuldigen
handelte, und wenn diese von der...
...Im uebrigen aenderte sich in den den Senat betreffenden Ordnungen nichts
Wesentliches. Unter den patrizischen Mitgliedern machte sich bald, namentlich
bei der Umfrage, ein Rangunterschied dahin geltend, dass diejenigen, welche zu
dem hoechsten Gemeindeamt demnaechst bezeichnet waren oder dasselbe bereits
verwaltet hatten, vor den uebrigen in der Liste verzeichnet und bei der
Abstimmung gefragt wurden, und die Stellung des ersten von ihnen, des Vormanns
des Rates (princeps senatus), wurde bal... | | |
| | Die urspruengliche Verfassung Roms -> |
Fassen wir die Ergebnisse zusammen. Es war die roemische Buergergemeinde,
an welcher der Begriff der Souveraenitaet haftete; aber allein zu handeln war
sie nie, mitzuhandeln nur dann befugt, wenn von der bestehenden Ordnung
abgegangen werden sollte. Neben ihr stand die Versammlung der lebenslaenglich
bestellten Gemeindeaeltesten, gleichsam ein Beamtenkollegium mit koeniglicher
Gewalt, berufen im Fall der Erledigung des Koenigsamtes, dasselbe bis zur
definitiven Wiederbesetzung durch ihre Mitglieder zu verwalten, und befugt, den
rechtswidrigen Beschluss der Gemeinde umzustossen. Die koenigliche Gewalt selber
war, wie Sallust sagt, zugleich unbeschraenkt und durch die Gesetze gebunden
(imperium legitimum); unbeschraenkt, insofern des Koenigs Gebot, gerecht oder
nicht, zunaechst unbedingt vollzogen werden m...
...nhaber und Traeger der Machtfuelle des
Staates gilt und darum zum Beispiel die Gnadenakte lediglich von ihm ausgehen,
den Vertretern des Volkes aber und den ihnen verantwortlichen Beamten die
Staatsverwaltung zukommt, so war die roemische Volksgemeinde ungefaehr, was in
England der Koenig ist und das Begnadigungsrecht, wie in England ein
Reservatrecht der Krone, so in Rom ein Reservatrecht der Volksgemeinde, waehrend
alles Regiment bei dem Vorsteher der Gemeinde stand.
Fragen wir endlich nach dem Verhaeltnis des Staates selbst zu dessen
einzelnen Gliedern, so finden wir den roemischen Staat gleich weit entfernt von
der Lockerheit des blossen Schutzverbandes und von der modernen Idee einer
unbedingten...
...ndlich nach dem Verhaeltnis des Staates selbst zu dessen
einzelnen Gliedern, so finden wir den roemischen Staat gleich weit entfernt von
der Lockerheit des blossen Schutzverbandes und von der modernen Idee einer
unbedingten Staatsallmacht. Die Gemeinde verfuegte wohl ueber die Person des
Buergers durch Auflegung von Gemeindelasten und Bestrafung der Vergehen und
Verbrechen; aber ein Spezialgesetz, das einen einzelnen Mann wegen nicht
allgemein verpoenter Handlungen mit Strafe belegte oder bedrohte, ist, selbst
wenn in den Formen nicht gefehlt war, doch den Roemern...
...en einzelnen Mann wegen nicht
allgemein verpoenter Handlungen mit Strafe belegte oder bedrohte, ist, selbst
wenn in den Formen nicht gefehlt war, doch den Roemern stets als Willkuer und
Unrecht erschienen. Bei weitem beschraenkter noch war die Gemeinde hinsichtlich
der Eigentums- und, was damit mehr zusammenfiel als zusammenhing, der
Familienrechte; in Rom wurde nicht, wie in dem lykurgischen Polizeistaat, das
Haus geradezu vernichtet und die Gemeinde auf dessen Kosten gross gemacht. Es
ist einer der unleugbarsten wie einer der merkwuerdigsten Saetze der aeltesten
roemischen Verfassung, dass der Staat den Buerger wohl fesseln und hinrichten,
aber nicht ihm seinen Sohn oder seinen Acker wegn...
...n
roemischen Verfassung, dass der Staat den Buerger wohl fesseln und hinrichten,
aber nicht ihm seinen Sohn oder seinen Acker wegnehmen oder auch nur ihn mit
bleibender Wirkung besteuern durfte. In diesen und aehnlichen Dingen war selbst
die Gemeinde dem Buerger gegenueber beschraenkt, und diese Rechtsschranke
bestand nicht bloss im Begriff, sondern fand ihren Ausdruck und ihre praktische
Anwendung in dem verfassungsmaessigen Veto des Senats, der gewiss befugt und
verpflichtet war, jeden e...
...ese Rechtsschranke
bestand nicht bloss im Begriff, sondern fand ihren Ausdruck und ihre praktische
Anwendung in dem verfassungsmaessigen Veto des Senats, der gewiss befugt und
verpflichtet war, jeden einem solchen Grundrecht zuwiderlaufenden
Gemeindebeschluss zu vernichten. Keine Gemeinde war innerhalb ihres Kreises so
wie die roemische allmaechtig; aber in keiner Gemeinde auch lebte der
unstraeflich sich fuehrende Buerger in gleich unbedingter Rechtssicherheit
gegenueber seinen Mitbuergern wie gegenueber dem Staat selbst.
So regierte sich die roemische Gemeinde, ein freies Volk, das zu gehorchen
verstand, in klarer Absagung von allem mystischen Priesterschwindel, in
unbedingter Gleichheit vor dem Gesetz und unter sich, in scharfer Auspraegung
der eigenen Nationalitaet, waehrend zugleich - es wird die...
... beruht;
aber es liegt doch eine unuebersehbar lange Kette staatlicher Entwicklungsphasen
zwischen den Verfassungen, wie die Homerischen Gedichte oder Tacitus' Bericht
ueber Deutschland sie schildern, und der aeltesten Ordnung der roemischen
Gemeinde. In dem Zuruf des hellenischen, in dem Schildschlagen des deutschen
Umstandes lag wohl auch eine Aeusserung der souveraenen Gewalt der Gemeinde;
aber es war weit von da bis zu der geordneten Kompetenz und der geregelten
Erklaerung der latinischen Kurienversammlung. Es mag ferner sein, dass, wie das
roemische Koenigtum den Purpurmantel und den Elfenbeinstab sicher den Griechen -
nich...
... seiner Begriffe mit Woertern
latinischer Praegung.
Diese Verfassung ist es, die die Grundgedanken des roemischen Staats fuer
alle Zeiten tatsaechlich festgestellt hat; denn trotz der wandelnden Formen
steht es fest, solange es eine roemische Gemeinde gibt, dass der Beamte
unbedingt befiehlt, dass der Rat der Alten die hoechste Autoritaet im Staate ist
und dass jede Ausnahmebestimmung der Sanktionierung des Souveraens bedarf, das
heisst der Volksgemeinde. | | |
| | Die Nichtbuerger und die reformierte Verfassung | ...ungsprozess
der Ramner, Titier und Lucerer, von dem fast nur die nackte Tatsache bekannt
ist, ist der frueheste derartige Inkorporationsakt derjenige, durch den die
Huegelbuergerschaft aufging in dem palatinischen Rom. Die Ordnung der beiden
Gemeinden wird, als sie verschmolzen werden sollten, im wesentlichen gleichartig
und die durch die Vereinigung gestellte Aufgabe in der Art gedacht werden
duerfen, dass man zu waehlen hatte zwischen dem Festhalten der Doppelinstitution
oder, unter Aufh...
...die durch die Vereinigung gestellte Aufgabe in der Art gedacht werden
duerfen, dass man zu waehlen hatte zwischen dem Festhalten der Doppelinstitution
oder, unter Aufhebung der einen, der Beziehung der uebrigbleibenden auf die
ganze vereinigte Gemeinde. Hinsichtlich der Heiligtuemer und Priesterschaften
hielt man im ganzen den ersten Weg ein. Die roemische Gemeinde besass fortan
zwei Springer- und zwei Wolfsgilden und wie einen zwiefachen Mars, so auch einen
zwiefachen Marspriester, von denen sich spaeterhin der palatinische den Priester
des Mars, der collinische den des Quirinus zu nennen pflegte. Es is...
...u nennen pflegte. Es ist glaublich,
wenngleich nicht mehr nachzuweisen, dass die gesamten altlatinischen
Priesterschaften Roms, der Augurn, Pontifices, Vestalen, Fetialen in
gleichartiger Weise aus den kombinierten Priesterkollegien der beiden Gemeinden
vom Palatin und vom Quirinal hervorgegangen sind. Ferner trat in der oertlichen
Einteilung zu den drei Quartieren der palatinischen Stadt, Subura, Palatin und
Vorstadt, die Huegelstadt auf dem Quirinal als viertes hinzu. Wenn dagegen bei
de...
...n sind. Ferner trat in der oertlichen
Einteilung zu den drei Quartieren der palatinischen Stadt, Subura, Palatin und
Vorstadt, die Huegelstadt auf dem Quirinal als viertes hinzu. Wenn dagegen bei
dem urspruenglichen Synoekismus die beitretende Gemeinde auch nach der
Vereinigung wenigstens als Teil der neuen Buergerschaft gegolten und somit
gewissermassen politisch fortbestanden hatte, so ist dies weder in Beziehung auf
die Huegelroemer noch ueberhaupt bei einem der spaeteren Annexionsprozess...
... gegolten und somit
gewissermassen politisch fortbestanden hatte, so ist dies weder in Beziehung auf
die Huegelroemer noch ueberhaupt bei einem der spaeteren Annexionsprozesse
wieder vorgekommen. Auch nach der Vereinigung zerfiel die roemische Gemeinde in
die bisherigen drei Teile zu je zehn Pflegschaften, und die Huegelroemer, moegen
sie nun ihrerseits mehrteilig gewesen sein oder nicht, muessen in die
bestehenden Teile und Pflegschaften eingeordnet worden sein. Wahrscheinlich ist
dies in...
...hr treten fortan jene Teile
doppelgliedrig auf und scheiden sich die Titier, ebenso die Ramner und die
Lucerer in sich wieder in erste und zweite (priores, posteriores). Eben damit
haengt wahrscheinlich die in den organischen Institutionen der Gemeinde ueberall
hervortretende paarweise Anordnung zusammen. So werden die drei Paare der
heiligen Jungfrauen ausdruecklich als die Vertreterinnen der drei Teile erster
und zweiter Ordnung bezeichnet; auch das in jeder Gasse verehrte Larenpaar ist
...
...der drei Teile erster
und zweiter Ordnung bezeichnet; auch das in jeder Gasse verehrte Larenpaar ist
vermutlich aehnlich aufzufassen. Vor allem erscheint diese Anordnung im
Heerwesen: nach der Vereinigung stellt jeder Halbteil der dreiteiligen Gemeinde
hundert Berittene, und es steigt dadurch die roemische Buergerreiterei auf sechs
Hundertschaften, die Zahl der Reiterfuehrer wahrscheinlich auch von drei auf
sechs. Von einer entsprechenden Vermehrung des Fussvolks ist nichts
ueberliefert; w...
...chieden nicht stattgefunden, sondern die uralte Zahl von dreihundert
Ratsherren ist bis in das siebente Jahrhundert hinein die normale geblieben;
womit sich sehr wohl vertraegt, dass eine Anzahl der angesehensten Maenner der
neu hinzutretenden Gemeinde in den Senat der palatinischen Stadt aufgenommen
sein mag. Ebenso verfuhr man mit den Magistraturen: auch der vereinigten
Gemeinde stand nur ein Koenig vor, und von seinen hauptsaechlichsten
Stellvertretern, namentlich dem Stadtvorsteher, gilt dasselbe. Man sieht, dass
die sakralen Institutionen der Huegelstadt fortbestanden und in militaerischer
Hinsicht man nicht unterl...
...nter dem vorstaedtischen der palatinischen
Stadt, der Priester des quirinalischen Mars hinter dem des palatinischen, die
quirinalischen Springer und Woelfe hinter denen vom Palatin. Sonach bezeichnet
der Synoekismus, durch den die palatinische Gemeinde die quirinalische in sich
aufnahm, eine Mittelstufe zwischen dem aeltesten, durch den die Titier, Ramner
und Lucerer miteinander verwuchsen, und allen spaeteren: einen eigenen Teil zwar
durfte die zutretende Gemeinde in dem neuen Ganzen nicht mehr bilden, wohl aber
noch wenigstens einen Teil in jedem Teile, und ihre sakralen Institutionen liess
man nicht bloss bestehen, was auch nachher noch, zum Beispiel nach der Einnahme
von Alba, geschah, sondern erhob ...
...n, wohl aber
noch wenigstens einen Teil in jedem Teile, und ihre sakralen Institutionen liess
man nicht bloss bestehen, was auch nachher noch, zum Beispiel nach der Einnahme
von Alba, geschah, sondern erhob sie zu Institutionen der vereinigten Gemeinde,
was spaeterhin in dieser Weise nicht wieder vorkam. | | |
| | Die urspruengliche Verfassung Roms -> |
Aber neben dem Koenig und neben der Buergerversammlung erscheint in der
aeltesten Gemeindeverfassung noch eine dritte Grundgewalt, nicht zum Handeln
bestimmt wie jener noch zum Beschliessen wie diese, und dennoch neben beide und
innerhalb ihres Rechtskreises ueber beide gesetzt. Dies ist der Rat der Alten
oder der senatus. Unzweifel...
...n Volksvertretern. Allerdings
ist jene gleichsam staatliche Selbstaendigkeit der Geschlechter bei dem
latinischen Stamm in unvordenklich frueher Zeit ueberwunden und der erste und
vielleicht schwerste Schritt, um aus der Geschlechtsordnung die Gemeinde zu
entwickeln, die Beseitigung der Geschlechtsaeltesten, moeglicherweise in Latium
lange vor der Gruendung Roms getan worden; wie wir das roemische Geschlecht
kennen, ist es durchaus ohne ein sichtbares Haupt und zur Vertretung des
gemeinsam...
...eupter gebildet ward, kann die Zahl der Mitglieder
eine feste nicht gewesen sein, da die der Geschlechter es auch nicht war; aber
in fruehester, vielleicht schon in vorroemischer Zeit ist die Zahl der
Mitglieder des Rats der Aeltesten fuer die Gemeinde ohne Ruecksicht auf die Zahl
der zur Zeit vorhandenen Geschlechter auf hundert festgestellt worden, sodass
von der Verschmelzung der drei Urgemeinden die Vermehrung der Senatssitze auf
die seitdem feststehende Normalzahl von dreihundert die staatsrechtlich
notwendige Folge war. Auf Lebenszeit ferner sind die Ratsherren zu allen Zeiten
berufen worden; und wenn in spaeterer Zeit dies lebensl...
...ar, als Regel, wenn ein
Senator starb, der Koenig einen anderen erfahrenen und bejahrten Mann derselben
Geschlechtsgenossenschaft an seine Stelle berufen haben. Vermutlich ist erst mit
der steigenden Verschmelzung und inneren Einigung der Volksgemeinde hiervon
abgegangen worden und die Auswahl der Ratsherren ganz in das freie Ermessen des
Koenigs uebergegangen, so dass nur das noch als Missbrauch erschien, wenn er
erledigte Stellen unbesetzt liess.
Die Befugnis dieses Rates der Aeltesten be...
...s
Koenigs uebergegangen, so dass nur das noch als Missbrauch erschien, wenn er
erledigte Stellen unbesetzt liess.
Die Befugnis dieses Rates der Aeltesten beruht auf der Anschauung, dass die
Herrschaft ueber die aus den Geschlechtern gebildete Gemeinde von Rechts wegen
den saemtlichen Geschlechtsaeltesten zusteht, wenn sie auch, nach der schon in
dem Hause so scharf sich auspraegenden monarchischen Grundanschauung der Roemer,
zur Zeit immer nur von einem dieser Aeltesten, das ist von dem Koe...
...hen Grundanschauung der Roemer,
zur Zeit immer nur von einem dieser Aeltesten, das ist von dem Koenig, ausgeuebt
werden kann. Ein jedes Mitglied des Senats ist also als solches, nicht der
Ausuebung, aber der Befugnis nach, ebenfalls Koenig der Gemeinde; weshalb auch
seine Abzeichen zwar geringer als die koeniglichen, aber denselben gleichartig
sind: er traegt den roten Schuh gleich dem Koenig, nur dass der des Koenigs
hoeher und ansehnlicher ist als der des Senators. Hierauf beruht es ferner...
...ben gleichartig
sind: er traegt den roten Schuh gleich dem Koenig, nur dass der des Koenigs
hoeher und ansehnlicher ist als der des Senators. Hierauf beruht es ferner,
dass, wie bereits erwaehnt ward, die koenigliche Gewalt in der roemischen
Gemeinde ueberhaupt nicht erledigt werden kann. Stirbt der Koenig, so treten
ohne weiteres die Aeltesten an seine Stelle und ueben die Befugnisse der
koeniglichen Gewalt. Jedoch nach dem unwandelbaren Grundsatz, dass nur einer zur
Zeit Herr sein kann, ...
... die Dauer wieder besetzt ist, der zeitige
Inhaber bei Ablauf jener Frist gemaess der durch das Los festgesetzten
Reihenfolge es dem Nachfolger ebenfalls auf fuenf Tage uebergibt. Ein Treuwort
wird dem Zwischenkoenig begreiflicherweise von der Gemeinde nicht geleistet. Im
uebrigen aber ist der Zwischenkoenig berechtigt und verpflichtet, nicht bloss
alle dem Koenig sonst zustehenden Amtshandlungen vorzunehmen, sondern selbst
einen Koenig auf Lebenszeit zu ernennen - nur dem erstbestellten von...
... ist das
nur in der Ordnung: urspruenglich ist er in der Tat eine solche gewesen.
Aber nicht bloss insofern der Begriff des ewigen Koenigtums in dieser
Versammlung seinen lebendigen Ausdruck fand, ist sie ein wesentliches Glied der
roemischen Gemeindeverfassung. Zwar hat der Rat der Aeltesten sich nicht in die
Amtstaetigkeit des Koenigs einzumischen. Seine Stellvertreter freilich hat
dieser, falls er nicht imstande war, selbst das Heer zu fuehren oder den
Rechtsstreit zu entscheiden, wohl v...
..., jeden auf Antrag des Koenigs von dieser gefassten Beschluss zu pruefen
und, wenn derselbe die bestehenden Rechte zu verletzen schien, demselben die
Bestaetigung zu versagen; oder, was dasselbe ist, in allen Faellen, wo
verfassungsmaessig ein Gemeindebeschluss erforderlich war, also bei jeder
Verfassungsaenderung, bei der Aufnahme neuer Buerger, bei der Erklaerung eines
Angriffskrieges, kam dem Rat der Alten ein Veto zu. Allerdings darf man dies
wohl nicht so auffassen, als habe die Gesetzg...
...g der Buergerschaft und dem Rat
gemeinschaftlich zugestanden, etwa wie den beiden Haeusern in dem heutigen
konstitutionellen Staat: der Senat war nicht sowohl Gesetzgeber als
Gesetzwaechter und konnte den Beschluss nur dann kassieren, wenn die Gemeinde
ihre Befugnisse ueberschritten, also bestehende Verpflichtungen gegen die
Goetter oder gegen auswaertige Staaten oder auch organische Einrichtungen der
Gemeinde durch ihren Beschluss verletzt zu haben schien. Immer aber bleibt es
vom groessten Gewichte, dass zum Beispiel, wenn der roemische Koenig die
Kriegserklaerung beantragt und die Buergerschaft dieselbe zum Beschluss erhoben
hatte, auch die Suehn...
...letzt zu haben schien. Immer aber bleibt es
vom groessten Gewichte, dass zum Beispiel, wenn der roemische Koenig die
Kriegserklaerung beantragt und die Buergerschaft dieselbe zum Beschluss erhoben
hatte, auch die Suehne, welche die auswaertige Gemeinde zu erlegen verpflichtet
schien, von derselben umsonst gefordert worden war, der roemische Sendbote die
Goetter zu Zeugen der Unbill anrief, und mit den Worten schloss: "darueber aber
wollen wir Alten Rat pflegen daheim, wie wir zu unsrem Recht...
...stetiges
Eingreifen des Senats in die Beschluesse der Buergerschaft hervorzurufen und
durch solche Bevormundung die Buergerschaft ihrer souveraenen Gewalt zu
entkleiden; aber wie im Fall der Vakanz des hoechsten Amtes der Senat die Dauer
der Gemeindeverfassung verbuergte, finden wir auch hier ihn als den Hort der
gesetzlichen Ordnung gegenueber selbst der hoechsten Gewalt, der Gemeinde.
Hieran wahrscheinlich knuepft endlich auch die allem Anschein nach uralte
Uebung an, dass der Koenig die an die Volksgemeinde zu bringenden Antraege
vorher dem Rat der Alten vorlegte und dessen saemtliche Mitglieder eines nach
dem anderen darueber ihr Gutachten abgeben liess. Da dem Senat das Recht
zustand, den gefassten Beschluss zu kassieren, so lag es dem Koenig n...
...rhaupt einerseits die roemische Sitte es mit sich
brachte, in wichtigen Faellen sich nicht zu entscheiden, ohne anderer Maenner
Rat vernommen zu haben, anderseits der Senat seiner ganzen Zusammensetzung nach
dazu berufen war, dem Herrscher der Gemeinde als Staatsrat zur Seite zu stehen.
Aus diesem Raterteilen ist, weit mehr als aus der bisher bezeichneten Kompetenz,
die spaetere Machtfuelle des Senats hervorgegangen; die Anfaenge indes sind
unscheinbar und gehen eigentlich auf in die Befugni... | | |
| | Recht, Religion, Kriegswesen, Volkswirtschaft, Nationalitaet | In der Entwicklung, welche waehrend dieser Epoche dem Recht innerhalb der
roemischen Gemeinde zuteil ward, ist wohl die wichtigste materielle Neuerung die
eigentuemliche Sittenkontrolle, welche die Gemeinde selbst und in
untergeordnetem Grade ihre Beauftragten anfingen, ueber die einzelnen Buerger
auszuueben. Der Keim dazu ist in dem Rechte des Beamten zu suchen, wegen
Ordnungswidrigkeiten Vermoegensbussen (multae) zu erkennen. Bei allen Bussen v...
...en, ueber die einzelnen Buerger
auszuueben. Der Keim dazu ist in dem Rechte des Beamten zu suchen, wegen
Ordnungswidrigkeiten Vermoegensbussen (multae) zu erkennen. Bei allen Bussen von
mehr als zwei Schafen und 30 Rindern, oder, nachdem durch Gemeindebeschluss vom
Jahre 324 (430) die Viehbussen in Geld umgesetzt worden waren, von mehr als 3020
Libralassen (218 Taler), kam bald nach der Vertreibung der Koenige die
Entscheidung im Wege der Provokation an die Gemeinde, und es erhielt damit das
Bruchverfahren ein urspruenglich ihm durchaus fremdes Gewicht. Unter den vagen
Begriff der Ordnungswidrigkeit liess sich alles, was man wollte, bringen und
durch die hoeheren Stufen der Vermoegensbussen alles, was man...
...iese Vermoegensbussen, wo sie nicht
gesetzlich auf eine bestimmte Summe festgestellt waren, die Haelfte des dem
Gebuessten gehoerigen Vermoegens nicht erreichen durften. In diesen Kreis
gehoeren schon die Polizeigesetze, an denen die roemische Gemeinde seit
aeltester Zeit ueberreich war: die Bestimmungen der Zwoelf Tafeln, welche die
Salbung der Leiche durch gedungene Leute, die Mitgabe von mehr als einem Pfuhl
und mehr als drei purpurbesetzten Decken sowie von Gold und flatternden
Kraenze...
...ten, war die allgemeine Befugnis eines jeden
mit Jurisdiktion versehenen Beamten wegen Ordnungswidrigkeit eine Busse zu
erkennen und, wenn diese das Provokationsmass erreichte und der Gebuesste sich
nicht in die Strafe fuegte, die Sache an die Gemeinde zu bringen. Schon im Laufe
des fuenften Jahrhunderts ist in diesem Wege wegen sittenlosen Lebenswandels
sowohl von Maennern wie von Frauen, wegen Kornwucher, Zauberei und aehnlicher
Dinge gleichsam kriminell verfahren worden. In innerlicher Ve...
... Zensoren
nach Gefallen erneuert oder nicht erneuert werden; aber nichtsdestoweniger war
diese zensorische Befugnis von einer so ungeheuren Bedeutung, dass infolge
dessen die Zensur aus einem Unteramt an Rang und Ansehen von allen roemischen
Gemeindeaemtern das erste ward. Das Senatsregiment ruhte wesentlich auf dieser
doppelten, mit ebenso ausgedehnter wie arbitraerer Machtvollkommenheit
versehenen Ober- und Unterpolizei der Gemeinde und der Gemeindebeamten. Dieselbe
hat wie jedes aehnliche Willkuerregiment viel genuetzt und viel geschadet, und
es soll dem nicht widersprochen werden, der den Schaden fuer ueberwiegend haelt;
nur darf es nicht vergessen werden, dass bei der allerdings aeusse...
...esen Institutionen fern blieb und, wenn die individuelle Freiheit
hauptsaechlich durch sie niedergehalten worden ist, auch die gewaltige und oft
gewaltsame Aufrechthaltung des Gemeinsinns und der guten alten Ordnung und Sitte
in der roemischen Gemeinde eben auf diesen Institutionen beruhen.
Daneben macht in der roemischen Rechtsentwicklung zwar langsam, aber
dennoch deutlich genug eine humanisierende und modernisierende Tendenz sich
geltend. Die meisten Bestimmungen der Zwoelf Tafeln, welche ...
...Poetelische Gesetz gemildert. Die freie Bestimmung ueber das
Vermoegen, die dem Herrn desselben bei Lebzeiten schon nach aeltestem roemischen
Recht zugestanden hatte, aber fuer den Todesfall bisher geknuepft gewesen war an
die Einwilligung der Gemeinde, wurde auch von dieser Schranke befreit, indem das
Zwoelftafelgesetz oder dessen Interpretation dem Privattestament dieselbe Kraft
beilegte, welche dem von den Kurien bestaetigten zukam; es war dies ein
wichtiger Schritt zur Sprengung der Gesc...
...iminalverfahren zu entscheiden (303,
304 451, 450). Die Einsetzung eines ausschliesslich fuer die Rechtspflege
taetigen roemischen Oberbeamten im Jahre 387 (367) und die gleichzeitig in Rom
erfolgte und unter Roms Einfluss in allen latinischen Gemeinden nachgeahmte
Gruendung einer besonderen Polizeibehoerde erhoehten die Schnelligkeit und
Sicherheit der Justiz. Diesen Polizeiherren oder den Aedilen kam natuerlich
zugleich eine gewisse Jurisdiktion zu, insofern sie teils fuer die auf offenem ...
... Feuer- und Sicherheitspolizei und mit der Aufsicht ueber die
Hinrichtungen beauftragt, woran sich sehr bald, vielleicht schon von Haus aus
eine gewisse summarische Gerichtsbarkeit geknuepft hat ^1. Mit der steigenden
Ausdehnung der roemischen Gemeinde wurde es endlich, teils mit Ruecksicht auf
die Gerichtspflichtigen, notwendig in den entfernteren Ortschaften eigene,
wenigstens fuer die geringeren Zivilsachen kompetente Richter niederzusetzen,
was fuer die Passivbuergergemeinden Regel war, aber vielleicht selbst auf die
entfernteren Vollbuergergemeinden erstreckt ward ^2 - die ersten Anfaenge einer
neben der eigentlich roemischen sich entwickelnden roemisch-munizipalen
Jurisdiktion.
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^1 Die frueher aufgestellte Behauptung, dass diese Dreiherre...
...
einfach zu verwerfen. Anfaenglich wurden ohne Zweifel, wie dies bei den meisten
der spaeteren magistratus minores der Fall gewesen ist, die Dreiherren von den
Oberbeamten ernannt; das papirische Plebiszit, das die Ernennung derselben auf
die Gemeinde uebertrug (Festus v. sacramentum p. 344 M.), ist auf jeden Fall, da
es den Praetor nennt, qui inter civis ius dicit, erst nach Einsetzung der
Fremdenpraetur, also fruehestens gegen die Mitte des 6. Jahrhunderts erlassen.
^2 Dahin fuehrt, was Li... | | |
| | Das Volkstribunat und die Dezemvirn -> |
Aber was war erreicht damit, dass man die Einheit der Gemeinde brach, dass
die Beamten einer unsteten und von allen Leidenschaften des Augenblicks
abhaengigen Kontrollbehoerde unterworfen wurden, dass auf den Wink eines
einzelnen der auf den Gegenthron gehobenen Oppositionshaeupter die Verwaltung im
gef...
...
Zeiten verdarb? Es ist wohl wahr, dass das Tribunat wenn nicht unmittelbar zur
politischen Ausgleichung der Staende beigetragen, so doch als eine maechtige
Waffe in der Hand der Plebejer gedient hat, als diese bald darauf die Zulassung
zu den Gemeindeaemtern begehrten. Aber die eigentliche Bestimmung des Tribunats
war dieses nicht. Nicht dem politisch privilegierten Stande ward es abgerungen,
sondern den reichen Grund- und Kapitalherren; es sollte dem gemeinen Mann
billige Rechtspflege sich...
...nd wie sie in den hellenischen regelmaessig aufstanden. Der Grund liegt
einfach darin, dass die Tyrannis ueberall die Folge des allgemeinen Stimmrechts
ist und dass die Italiker laenger als die Griechen die nicht grundsaessigen
Buerger von den Gemeindeversammlungen ausschlossen; als Rom hiervon abging,
blieb auch die Monarchie nicht aus, ja knuepfte eben an an das tribunizische
Amt. Dass das Volkstribunat auch genuetzt hat, indem es der Opposition
gesetzliche Bahnen wies und manche Verkehrth...
...inen, die Vernichtung des Tribunats auf der andern Seite angestrebt; die
gesetzlich straflos gemachte Insubordination, die Weigerung, sich zur
Landesverteidigung zu stellen, die Buss- und Strafklagen namentlich gegen
Beamte, die die Rechte der Gemeinde verletzt oder auch nur ihr Missfallen erregt
hatten, waren die Waffen der Plebejer, denen die Junker Gewalt und
Einverstaendnisse mit den Landesfeinden, gelegentlich auch den Dolch des
Meuchelmoerders entgegensetzten; auf den Strassen kam es z...
...ch den Dolch des
Meuchelmoerders entgegensetzten; auf den Strassen kam es zum Handgemenge und
hueben und drueben vergriff man sich an der Heiligkeit der Magistratspersonen.
Viele Buergerfamilien sollen ausgewandert sein und in den benachbarten Gemeinden
einen friedlicheren Wohnsitz gesucht haben; und man mag es wohl glauben. Es
zeugt von dem starken Buergersinn im Volk, nicht dass es diese Verfassung sich
gab, sondern dass es sie ertrug und die Gemeinde trotz der heftigsten Kaempfe
dennoch zusammenhielt. Das bekannteste Ereignis aus diesen Staendekaempfen ist
die Geschichte des Gnaeus Marcius, eines tapferen Adligen, der von Coriolis
Erstuermung den Beinamen trug. Er soll im Jahr 263 (491), e...
...tz, eines der folgenreichsten, das die roemische
Geschichte kennt. Zwei der wichtigsten Ordnungen, die Einfuehrung der
plebejischen Tribusversammlung und die wenngleich bedingte Gleichstellung des
Plebiszits mit dem foermlichen, von der ganzen Gemeinde beschlossenen Gesetz,
gehen, jene gewiss, diese wahrscheinlich zurueck auf den Antrag des
Volkstribunen Volero Publilius vom Jahre 283 (471). Die Plebs hatte bis dahin
ihre Beschluesse nach Kurien gefasst; demnach war in diesen ihren
Sonderv...
...acht der Reichen zu brechen und damit den
eigentlichen Quell des Uebels zu verstopfen. Er war Patrizier, und keiner tat es
in seinem Stande an Rang und Ruhm ihm zuvor; nach zwei Triumphen, im dritten
Konsulat (268 486) brachte er an die Buergergemeinde den Antrag, das
Gemeindeland vermessen zu lassen und es teils zum Besten des oeffentlichen
Schatzes zu verpachten, teils unter die Beduerftigen zu verteilen; das heisst,
er versuchte, die Entscheidung ueber die Domaenen dem Senat zu entreissen und,
gestuetzt auf die B...
...selbe zur Ausfuehrung kam - Jahre des heissesten Staendekampfes,
welche ueberdies vielfach bewegt waren durch Kriege und innere Unruhen; mit
gleicher Hartnaeckigkeit hinderte die Adelspartei die Zulassung des Gesetzes im
Senat und ernannte die Gemeinde wieder und wieder dieselben Maenner zu Tribunen.
Man versuchte durch andere Konzessionen den Angriff zu beseitigen: im Jahre 297
(457) ward die Vermehrung der Tribune von vier auf zehn bewilligt - freilich ein
zweifelhafter Gewinn; im folgende...
...f zu beseitigen: im Jahre 297
(457) ward die Vermehrung der Tribune von vier auf zehn bewilligt - freilich ein
zweifelhafter Gewinn; im folgenden Jahre durch ein Icilisches Plebiszit, das
aufgenommen ward unter die beschworenen Privilegien der Gemeinde, der Aventin,
bisher Tempelhain und unbewohnt, unter die aermeren Buerger zu Bauplaetzen
erblichen Besitzes aufgeteilt. Die Gemeinde nahm, was ihr geboten ward, allein
sie hoerte nicht auf, das Landrecht zu fordern. Endlich im Jahre 300 (454) kam
ein Vergleich zustande; der Senat gab in der Hauptsache nach. Die Abfassung des
Landrechts wurde beschlossen; es sollten dazu aus...
...chen Gleichberechtigung, und er war nicht zu
teuer damit verkauft, dass das Volkstribunat aufgehoben, das Provokationsrecht
fuer die Dauer des Dezemvirats suspendiert und die Zehnmaenner nur verpflichtet
wurden, die beschworenen Freiheiten der Gemeinde nicht anzutasten. Vorher indes
wurde noch eine Gesandtschaft nach Griechenland geschickt um die Solonischen und
andere griechische Gesetze heimzubringen, und erst nach deren Rueckkehr wurden
fuer das Jahr 303 (451) die Zehnmaenner gewaehlt. Ob...
...ennen, so traf doch die Wahl auf lauter Patrizier - so maechtig
war damals noch der Adel -, und erst als eine abermalige Wahl fuer 304 (450)
noetig ward, wurden auch einige Plebejer gewaehlt - die ersten nichtadligen
Beamten, die die roemische Gemeinde gehabt hat.
Erwaegt man diese Massregeln in ihrem Zusammenhang, so kann kaum ein
anderer Zweck ihnen untergelegt werden, als die Beschraenkung der konsularischen
Gewalt durch das geschriebene Gesetz an die Stelle der tribunizischen Hilfe zu
s...
...rischen
Gewalt durch das geschriebene Gesetz an die Stelle der tribunizischen Hilfe zu
setzen. Von beiden Seiten musste man sich ueberzeugt haben, dass es nicht so
bleiben konnte, wie es war, und die Permanenzerklaerung der Anarchie wohl die
Gemeinde zugrunde richtete, aber in der Tat und Wahrheit dabei fuer niemand
etwas herauskam. Ernsthafte Leute mussten einsehen, dass das Eingreifen der
Tribune in die Administration sowie ihre Anklaegertaetigkeit schlechterdings
schaedlich wirkten und ... | | |
| | Die urspruengliche Verfassung Roms -> | ...st sich ein Kreis abhaengig freier Leute, die von den Knechten sich
ebenso unterschieden wie von den gleichberechtigten Geschlechtsgenossen.
Auf diesem roemischen Hause beruht der roemische Staat sowohl den Elementen
als der Form nach. Die Volksgemeinde entstand aus der wie immer erfolgten
Zusammenfuegung jener alten Geschlechtsgenossenschaften der Romilier, Voltinier,
Fabier und so ferner, das roemische Gebiet aus den vereinigten Marken dieser
Geschlechter; roemischer Buerger war, wer einem ...
...einem jener Geschlechter angehoerte.
Jede innerhalb des Kreises in den ueblichen Formen abgeschlossene Ehe galt als
echte roemische und begruendete fuer die Kinder das Buergerrecht; wer in
unrechter oder ausser der Ehe erzeugt war, war aus dem Gemeindeverband
ausgeschlossen. Deshalb nannten die roemischen Buerger sich die "Vaterkinder"
(patricii), insofern nur sie rechtlich einen Vater hatten. Die Geschlechter
wurden mit allen in ihnen zusammengeschobenen Familien dem Staat, wie sie
bestan...
...n im Hause unter, aber in politischen
Pflichten und Rechten neben dem Vater stand. Die Stellung der Schutzbefohlenen
aenderte sich natuerlich dahin, dass die Freigelassenen und die Klienten eines
jeden Schutzherrn um seinetwillen in der ganzen Gemeinde geduldet wurden; zwar
blieben sie zunaechst angewiesen auf den Schutz derjenigen Familie, der sie
angehoerten, aber es lag doch auch in der Sache, dass von dem Gottesdienst und
den Festlichkeiten der Gemeinde die Schutzbefohlenen der Gemeindeglieder nicht
gaenzlich ausgeschlossen werden konnten, wenn auch die eigentlichen
buergerlichen Rechte wie die eigentlichen buergerlichen Lasten
selbstverstaendlich dieselben nicht trafen. Um so mehr galt dies von den
Schutzbefohlenen der Ges...
...ates die auf der Familie ruhenden Geschlechter
sind, so ist auch die Form der Staatsgemeinschaft im einzelnen wie im ganzen der
Familie nachgebildet. Dem Hause gibt die Natur selbst den Vater, mit dem
dasselbe entsteht und vergeht. In der Volksgemeinde aber, die unvergaenglich
bestehen soll, findet sich kein natuerlicher Herr, wenigstens in der roemischen
nicht, die aus freien und gleichen Bauern bestand und keines Adels von Gottes
Gnaden sich zu ruehmen vermochte. Darum wird einer aus ihrer...
... natuerlicher Herr, wenigstens in der roemischen
nicht, die aus freien und gleichen Bauern bestand und keines Adels von Gottes
Gnaden sich zu ruehmen vermochte. Darum wird einer aus ihrer Mitte ihr Leiter
(rex) und Herr im Hause der roemischen Gemeinde, wie denn auch in spaeterer Zeit
in oder neben seiner Wohnung der ewig flammende Herd und die wohlversperrte
Vorratskammer der Gemeinde, die roemische Vesta und die roemischen Penaten zu
finden sind - sie alle die sichtbare Einheit des obersten Hauses darstellend,
das ganz Rom einschloss. Das Koenigsamt beginnt, wenn das Amt erledigt und der
Nachfolger bezeichnet ist, sofort u...
...
finden sind - sie alle die sichtbare Einheit des obersten Hauses darstellend,
das ganz Rom einschloss. Das Koenigsamt beginnt, wenn das Amt erledigt und der
Nachfolger bezeichnet ist, sofort und von Rechts wegen; aber vollen Gehorsam ist
die Gemeinde dem Koenig erst schuldig, wenn er die Versammlung der
waffenfaehigen Freien zusammenberufen und sie foermlich in Pflicht genommen hat.
Alsdann hat er ganz die Macht in der Gemeinde, die im Hause dem Hausvater
zukommt, und herrscht wie dieser auf Lebenszeit. Er verkehrt mit den Goettern
der Gemeinde, die er befragt und befriedigt (auspicia publica), und ernennt alle
Priester und Priesterinnen. Die Vertraege, die er abschliesst im Namen der
Gemeinde mit Fremden, sind verpflichtend fuer das ganze Volk, obwohl sonst kein
Gemeindeglied durch einen Vertrag mit dem Nichtmitglied der Gemeinschaft
gebunden wird. Sein Gebot (imperium) ist allmaechtig im Frieden wie im Kriege,
weshalb die Boten (lictores, von licere laden) mit Beilen und Ruten ihm ueberall
voranschreiten, wo ...
...e,
weshalb die Boten (lictores, von licere laden) mit Beilen und Ruten ihm ueberall
voranschreiten, wo er in amtlicher Funktion auftritt. Er allein hat das Recht,
oeffentlich zu den Buergern zu reden, und er ist es, der die Schluessel zu dem
Gemeindeschatz fuehrt. Ihm steht wie dem Vater das Zuechtigungsrecht und die
Gerichtsbarkeit zu. Er erkennt Ordnungsstrafen, namentlich Stockschlaege wegen
Versehen im Kriegsdienst. Er sitzt zu Gericht in allen privaten und kriminellen
Rechtshaendeln u...
...rsoenlich auf der Brandstelle erscheinen. Wie der Hausherr im Hause
nicht der Maechtigste ist, sondern der allein Maechtige, so ist auch der Koenig
nicht der erste, sondern der einzige Machthaber im Staate; er mag aus den der
heiligen oder der Gemeindesatzungen besonders kundigen Maennern
Sachverstaendigenvereine bilden und deren Rat einfordern; er mag, um sich die
Uebung der Gewalt zu erleichtern, einzelne Befugnisse andern uebertragen, die
Mitteilungen an die Buergerschaft, den Befehl im K...
...des Fussvolks (milites) und der Reiterei (celeres),
sind nichts als Beauftragte des Koenigs und keineswegs Magistrate im spaeteren
Sinn. Eine aeussere rechtliche Schranke hat die Koenigsgewalt nicht und kann sie
nicht haben; fuer den Herrn der Gemeinde gibt es so wenig einen Richter
innerhalb der Gemeinde wie fuer den Hausherrn innerhalb des Hauses. Nur der Tod
beendigt seine Macht. Die Wahl des neuen Koenigs steht bei dem Rat der Alten,
auf den im Fall der Vakanz das "Zwischenkoenigtum" (interregnum) uebergeht. Eine
formelle Mitwirkung bei der... | | |
| | Die Nichtbuerger und die reformierte Verfassung -> |
Diese Verschmelzung zweier im wesentlichen gleichartiger Gemeinwesen war
mehr eine quantitative Steigerung als eine innerliche Umgestaltung der
bestehenden Gemeinde. Von einem zweiten Inkorporationsprozess, der weit
allmaehlicher durchgefuehrt ward und weit tiefere Folgen gehabt hat, reichen die
ersten Anfaenge gleichfalls bis in diese Epoche zurueck: es ist dies die
Verschmelzung der Buergerschaft und de...
...t
allmaehlicher durchgefuehrt ward und weit tiefere Folgen gehabt hat, reichen die
ersten Anfaenge gleichfalls bis in diese Epoche zurueck: es ist dies die
Verschmelzung der Buergerschaft und der Insassen. Von jeher standen in der
roemischen Gemeinde neben der Buergerschaft die Schutzleute, die "Hoerigen"
(clientes), wie man sie nannte, als die Zugewandten der einzelnen
Buergerhaeuser, oder die "Menge" (plebes, von pleo, plenus), wie sie negativ
hiessen mit Hinblick auf die mangelnden poli...
..., von pleo, plenus), wie sie negativ
hiessen mit Hinblick auf die mangelnden politischen Rechte ^1. Die Elemente zu
dieser Mittelstufe zwischen Freien und Unfreien waren, wie gezeigt ward, bereits
in dem roemischen Hause vorhanden; aber in der Gemeinde musste diese Klasse aus
einem zwiefachen Grunde tatsaechlich und rechtlich zu groesserer Bedeutung
erwachsen. Einmal konnte die Gemeinde selbst wie Knechte, so auch halbfreie
Hoerige besitzen; besonders mochte nach Ueberwindung einer Stadt und Aufloesung
ihres Gemeinwesens es oft der siegenden Gemeinde zweckmaessig erscheinen, die
Masse der Buergerschaft nicht foermlich als Sklaven zu verkaufen, sondern ihnen
den faktischen Fortbesitz der Freiheit zu gestatten, so dass sie gleichsam als
Freigelassene der Gemeinde, sei es zu den Geschlechtern, sei es zu dem Koenig in
Klientelverhaeltnis traten. Zweitens aber war durch die Gemeinde und deren Macht
ueber die einzelnen Buerger die Moeglichkeit gegeben, auch deren Klienten gegen
missbraeuchliche Handhabung des rechtlich fortbestehenden Herrenrechts zu
schuetzen. Bereits in unvordenklich frueher Zeit ist in das roemische Lan...
...elbst oder gar seiner Deszendenten jemals wieder sollten willkuerlich
rueckgaengig machen koennen. Die Hoerigen und ihre Nachkommen besassen nun zwar
weder Buerger- noch Gastrecht; denn zu jenem bedurfte es foermlicher Erteilung
von seiten der Gemeinde, dieser aber setzte das Buergerrecht des Gastes in einer
mit der roemischen in Vertrag stehenden Gemeinde voraus. Was ihnen zuteil ward,
war ein gesetzlich geschuetzter Freiheitsbesitz bei rechtlich fortdauernder
Unfreiheit; und darum scheinen laengere Zeit hindurch ihre vermoegensrechtlichen
Beziehungen gleich denen der Sklaven als Rechtsverhaelt...
...n und ohne die formelle Vermittlung
ihres Patrons von den roemischen Buergergerichten Recht anzusprechen und zu
erhalten. In Ehe und Erbrecht ward die Rechtsgleichheit mit den Buergern zwar
weit eher den Auslaendern gestattet als diesen keiner Gemeinde angehoerigen,
eigentlich unfreien Leuten; aber es konnte denselben doch nicht wohl gewehrt
werden, in ihrem eigenen Kreise Ehen einzugehen und die daran sich knuepfenden
Rechtsverhaeltnisse der eheherrlichen und vaeterlichen Gewalt, der Agnati... | | |
| | Aenderung der Verfassung - Beschraenkung der Magistratsgewalt -> | ...tens zur Folge hatte, dass das Zeugnis des Ehrlosen nicht mehr galt. Auch
hier liegt dieselbe Anschauung zu Grunde, dass es rechtlich unmoeglich ist, die
alte Koenigsgewalt zu schmaelern und die infolge der Revolution dem Inhaber der
hoechsten Gemeindegewalt gesetzten Schranken streng genommen nur einen
tatsaechlichen und sittlichen Wert haben. Wenn also der Konsul innerhalb der
alten koeniglichen Kompetenz handelt, so kann er damit wohl ein Unrecht, aber
kein Verbrechen begehen und unterlie...
...s nicht geschehen war, untersagt ward. Nach diesem Grundsatz ward, wie
gesagt, das gesamte Gerichtswesen geordnet. Der Konsul konnte allerdings die
Kriminalgerichtsbarkeit auch im Kapitalprozess in der Weise ausueben, dass er
seinen Spruch der Gemeinde vorlegte und diese ihn dann bestaetigte oder verwarf;
aber er hat dies Recht, soviel wir sehen, nie geuebt, vielleicht bald nicht mehr
ueben duerfen und vielleicht nur da ein Kriminalurteil gefaellt, wo aus
irgendeinem Grunde die Berufung an d...
...rlegte und diese ihn dann bestaetigte oder verwarf;
aber er hat dies Recht, soviel wir sehen, nie geuebt, vielleicht bald nicht mehr
ueben duerfen und vielleicht nur da ein Kriminalurteil gefaellt, wo aus
irgendeinem Grunde die Berufung an die Gemeinde ausgeschlossen war. Man vermied
den unmittelbaren Konflikt zwischen dem hoechsten Gemeindebeamten und der
Gemeinde selbst und ordnete den Kriminalprozess vielmehr in der Weise, dass das
hoechste Gemeindeamt nur der Idee nach kompetent blieb, aber immer handelte
durch notwendige, wenn auch von ihm bestellte Vertreter. Es sind dies die beiden
nicht staendigen Urteilsprecher fuer Empoerung und Hochverrat (duoviri
perduellionis) und die zwei staen...
...legialitaet und der Annuitaet geordnet war. Es ist das zwar noch nicht die
niedere Magistratur selbst, wenigstens nicht in dem Sinne, den die Republik mit
der magistratischen Stellung verbindet, insofern die Kommissarien nicht aus der
Wahl der Gemeinde hervorgehen; wohl aber ist dies der Ausgangspunkt der spaeter
so mannigfaltig entwickelten Institution der Unterbeamten geworden.
In aehnlichem Sinne wurde die Entscheidung im Zivilprozess dem Oberamt
entzogen, indem das Recht des Koenigs, eine...
...jene
Quaestoren zugeordnet, welche ihnen freilich in dieser Taetigkeit unbedingt zu
gehorchen hatten, ohne deren Vorwissen und Mitwirkung aber doch die Konsuln
nicht handeln konnten. Wo dagegen solche Vorschriften nicht bestanden, musste
der Gemeindevorstand in der Hauptstadt persoenlich eingreifen; wie denn zum
Beispiel bei der Einleitung des Prozesses er sich unter keinen Umstaenden
vertreten lassen kann.
Diese zwiefache Fesselung des konsularischen Mandierungsrechts bestand fuer
das st...
...dagegen das
Uebertragungsrecht aller oder einzelner ihm obliegender Geschaefte. Diese
verschiedene Behandlung der buergerlichen und der militaerischen
Gewaltuebertragung ist die Ursache geworden, weshalb innerhalb des eigentlichen
roemischen Gemeinderegiments durchaus keine stellvertretende Amtsgewalt (pro
magistratu) moeglich ist und rein staedtische Beamte nie durch Nichtbeamte
ersetzt, die militaerischen Stellvertreter aber (pro consule, pro praetore, pro
quaestore) von aller Taetigkeit...
...llvertretende Amtsgewalt (pro
magistratu) moeglich ist und rein staedtische Beamte nie durch Nichtbeamte
ersetzt, die militaerischen Stellvertreter aber (pro consule, pro praetore, pro
quaestore) von aller Taetigkeit innerhalb der eigentlichen Gemeinde
ausgeschlossen werden.
Das Recht, den Nachfolger zu ernennen, hatte der Koenig nicht gehabt,
sondern nur der Zwischenkoenig. Der Konsul wurde in dieser Hinsicht dem letzten
gleichgestellt; fuer den Fall jedoch, dass er es nicht ausgeuebt hatt...
... auch in dem republikanischen Regiment ungeschmaelert fort. Indes wurde
das Ernennungsrecht wesentlich eingeschraenkt zu Gunsten der Buergerschaft,
indem der Konsul verpflichtet ward, fuer die von ihm bezeichneten Nachfolger die
Zustimmung der Gemeinde zu erwirken, weiterhin nur diejenigen zu ernennen, die
die Gemeinde ihm bezeichnete. Durch dieses bindende Vorschlagsrecht ging wohl in
gewissem Sinne die Ernennung der ordentlichen hoechsten Beamten materiell auf
die Gemeinde ueber; doch bestand auch praktisch noch ein sehr bedeutender
Unterschied zwischen jenem Vorschlags- und dem foermlichen Ernennungsrecht. Der
wahlleitende Konsul war durchaus nicht blosser Wahlvorstand, sondern konnte
immer noch, kraft seines a...
...tet lassen,
anfangs auch noch die Wahl auf eine von ihm entworfene Kandidatenliste
beschraenken; und was noch wichtiger war, wenn das Konsulkollegium durch den
gleich zu erwaehnenden Diktator zu ergaenzen war, wurde bei dieser Ergaenzung
die Gemeinde nicht befragt, sondern der Konsul bestellte in dem Fall mit
derselben Freiheit den Kollegen, wie einst der Zwischenkoenig den Koenig
bestellt hatte. | | |
| | Die Anfaenge Roms | ...schmelzung dreier wahrscheinlich
ehemals unabhaengiger Gaue, der Ramner, Titier und Lucerer, zu einem
einheitlichen Gemeinwesen, also aus einem Synoekismus wie derjenige war, woraus
in Attika Athen hervorging ^2. Wie uralt diese Drittelung der Gemeinde ist ^3,
zeigt wohl am deutlichsten, dass die Roemer namentlich in staatsrechtlicher
Beziehung fuer "teilen" und "Teil" regelmaessig sagen "dritteln" (tribuere) und
"Drittel" (tribus) und dieser Ausdruck schon frueh, wie unser Quartier, die
u...
...r "teilen" und "Teil" regelmaessig sagen "dritteln" (tribuere) und
"Drittel" (tribus) und dieser Ausdruck schon frueh, wie unser Quartier, die
urspruengliche Zahlbedeutung einbuesst. Noch nach der Vereinigung besass jede
dieser drei ehemaligen Gemeinden und jetzigen Abteilungen ein Drittel der
gemeinschaftlichen Feldmark und war in der Buergerwehr wie im Rate der Alten
gleichmaessig vertreten; wie denn auch im Sakralwesen die durch drei teilbare
Mitgliederzahl fast aller aeltesten Kollegien,...
... Elemente des aeltesten roemischen Gemeinwesens gesagt werden
kann. Dass die Ramner ein latinischer Stamm waren, kann nicht bezweifelt werden,
da sie dem neuen roemischen Gemeinwesen den Namen gaben, also auch die
Nationalitaet der vereinigten Gemeinde wesentlich bestimmt haben werden. Ueber
die Herkunft der Lucerer laesst sich nichts sagen, als dass nichts im Wege
steht, sie gleich den Ramnern dem latinischen Stamm zuzuweisen. Dagegen die
zweite dieser Gemeinden wird einstimmig aus der Sabina abgeleitet, und dies kann
wenigstens zurueckgehen auf eine in der titischen Bruederschaft bewahrte
Ueberlieferung, wonach dieses Priesterkollegium bei dem Eintritt der Titier in
die Gesamtgemeinde zur Bewahrung des sabinischen Sonderrituals gestiftet worden
waere. Es mag also in einer sehr fernen Zeit, als der latinische und der
sabellische Stamm sich noch in Sprache und Sitte bei weitem weniger scharf
gegenueber standen als spaeter der...
... gestiftet worden
waere. Es mag also in einer sehr fernen Zeit, als der latinische und der
sabellische Stamm sich noch in Sprache und Sitte bei weitem weniger scharf
gegenueber standen als spaeter der Roemer und der Samnite, eine sabellische
Gemeinde in einen latinischen Gauverband eingetreten sein - wahrscheinlich, da
die Titier in der aelteren und glaubwuerdigen Ueberlieferung ohne Ausnahme den
Platz vor den Ramnern behaupten, in der Art, dass die eindringenden Titier den
aelteren Ramner...
...te spaeter
erfolgte Uebersiedlung des sabinischen Attus Clauzus oder Appius Claudius und
seiner Genossen und Klienten nach Rom. So wenig wie diese Aufnahme der Claudier
unter die Roemer berechtigt die aeltere der Titier unter die Ramner, die
Gemeinde darum den Mischvoelkern beizuzaehlen. Mit Ausnahme vielleicht
einzelner, im Ritual fortgepflanzter nationaler Institutionen lassen auch
sabellische Elemente in Rom sich nirgends nachweisen, und namentlich gibt die
latinische Sprache fuer eine ...
...sen auch
sabellische Elemente in Rom sich nirgends nachweisen, und namentlich gibt die
latinische Sprache fuer eine solche Annahme schlechterdings keinen Anhalt ^4. Es
waere in der Tat mehr als auffallend, wenn die Einfuegung einer einzelnen
Gemeinde von einem dem latinischen naechstverwandten Stamm die latinische
Nationalitaet auch nur in fuehlbarer Weise getruebt haette; wobei vor allem
nicht vergessen werden darf, dass in der Zeit, wo die Titier neben den Ramnern
sich ansaessig machten,...
...wo die Titier neben den Ramnern
sich ansaessig machten, die latinische Nationalitaet auf Latium ruhte und nicht
auf Rom. Das neue dreiteilige roemische Gemeinwesen war, trotz etwaiger
urspruenglich sabellischer Bestandteile, nichts als was die Gemeinde der Ramner
gewesen war, ein Teil der latinischen Nation.
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^2 Eine wirkliche Zusammensiedlung ist mit dem Synoekismus nicht notwendig
verbunden, sondern es wohnt jeder wie bi...
...r wie bisher auf dem Seinigen, aber fuer alle
gibt es fortan nur ein Rat- und Amthaus (Thuk. 2, 15; Hdt. 1, 170).
^3 Man koennte sogar, im Hinblick auf die attische tritt?s, die umbrische
trifo, die Frage aufwerfen, ob nicht die Dreiteilung der Gemeinde eine
graecoitalische Grundform sei; in welchem Falle die Dreiteilung der roemischen
Gemeinde gar nicht auf die Verschmelzung mehrerer einstmals selbstaendigen
Staemme zurueckgefuehrt werden duerfte. Aber um eine gegen die Ueberlieferung
sich also auflehnende Annahme aufzustellen, muesste doch die Dreiteilung im
graecoitalischen Gebiet... | | |
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