| | Die urspruengliche Verfassung Roms | ...st
und durchgearbeitet werden. Keines kommt dem roemischen gleich an schlichter,
aber unerbittlicher Durchfuehrung der von der Natur selbst vorgezeichneten
Rechtsverhaeltnisse.
Die Familie, das heisst der durch den Tod seines Vaters in eigene Gewalt
gelangte freie Mann mit der feierlich ihm von den Priestern zu Gemeinschaft des
Wassers und des Feuers durch das heilige Salzmehl (durch Confarreatio)
angetrauten Ehefrau, mit ihren Soehnen und Sohnessoehnen und deren rechten
Frauen und ihre...
...igioese Verwuenschung; denn vor
allen Dingen war der Vater in seinem Hause durchaus unbeschraenkt Herr. Der
Hausvater haelt die Seinigen nicht bloss in strengster Zucht, sondern er hat
auch das Recht und die Pflicht, ueber sie die richterliche Gewalt auszuueben und
sie nach Ermessen an Leib und Leben zu strafen. Der erwachsene Sohn kann einen
gesonderten Hausstand begruenden oder, wie die Roemer dies ausdruecken, sein
"eigenes Vieh" (peculium) vom Vater angewiesen erhalten; aber rechtlich ...
...uebertragen; ist der Kaeufer ein Fremder, so wird der Sohn sein
Knecht; ist er ein Roemer, so wird der Sohn, da er als Roemer nicht Knecht eines
Roemers werden kann, seinem Kaeufer wenigstens an Knechtes Statt. Die
vaeterliche und eheherrliche Gewalt unterlag insofern einer Rechtsbeschraenkung
ausser der schon erwaehnten des Aussetzungsrechts, als einige der aergsten
Missbraeuche mit rechtlicher Ahndung wie mit dem religioesen Bannfluch belegt
wurden; so trafen diese den, der seine Ehefrau...
...euslichen Gerichtsbarkeit der Vater und mehr noch der Ehemann
den Spruch ueber Kind und Frau nicht faellte, ohne vorher die naechsten
Blutsverwandten, sowohl die seinigen wie die der Frau, zugezogen zu haben. Aber
eine rechtliche Minderung der Gewalt lag in der letzteren Einrichtung nicht;
denn die bei dem Hausgericht zugezogenen Blutsverwandten hatten nicht zu
richten, sondern nur den richtenden Hausvater zu beraten. Es ist die
hausherrliche Macht aber nicht bloss wesentlich unbeschraenkt...
... selbstaendige Sohn auch rechtlich von dem Vater frei;
die Macht des roemischen Hausvaters vermag bei dessen Lebzeiten nicht das Alter,
nicht der Wahnsinn desselben, ja nicht einmal sein eigener freier Wille
aufzuheben, nur dass die Person des Gewalthabers wechseln kann: denn allerdings
kann das Kind im Wege der Adoption in eines andern Vaters Gewalt kommen, die
Tochter durch eine rechte Ehe aus der Hand des Vaters uebergehen in die Hand des
Mannes und, aus ihrem Geschlecht und Gottesschutz in das Geschlecht und den
Gottesschutz des Mannes eintretend, ihm nun untertan werden, wie sie bishe...
... Umwegen moeglich gemacht. Ja,
wenn der Herr den Knecht und der Vater den Sohn verkauft und der Kaeufer beide
freigibt, so erlangt der Knecht die Freiheit, der Sohn aber faellt durch die
Freilassung vielmehr zurueck in die fruehere vaeterliche Gewalt. So ward durch
die unerbittliche Konsequenz, mit der die vaeterliche und eheherrliche Gewalt
von den Roemern aufgefasst wurde, dieselbe in wahres Eigentumsrecht umgewandelt.
Indes, bei aller Annaeherung der hausherrlichen Gewalt ueber Weib und Kind an
die Eigentumsgewalt ueber Sklaven und Vieh blieben dennoch die Glieder der
Familie von der Familienhabe nicht bloss tatsaechlich, sondern auch rechtlich
aufs schaerfste getrennt. Die hausherrliche Gewalt, auch abgesehen davon, dass
sie nur innerhalb des Hauses sich wirksam erzeigt, ist voruebergehender und
gewissermassen stellvertretender Art. Weib und Kind sind nicht bloss um des
Hausvaters willen da, wie das Eigentum nur fuer den Eigentuemer...
...ich aendert.
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^1 Es gilt dies nicht bloss von der alten religioesen Ehe (matrimonium
confarreatione), sondern auch die Zivilehe (matrimonium consensu) gab zwar nicht
an sich dem Manne Eigentumsgewalt ueber die Frau, aber es wurden doch die
Rechtsbegriffe der foermlichen Tradition (coemptio) und der Verjaehrung (usus)
ohne weiteres auf dieselbe angewandt und dadurch dem Ehemann der Weg geoeffnet,
Eigentumsgewalt ueber die Frau zu gewinnen. Bis er sie gewann, also namentlich
in der bis zur Vollendung der Verjaehrung verfliessenden Zeit, war das Weib,
ganz wie bei der spaeteren Ehe mit causae probatio bis zu dieser, nicht uxor,
sondern pro uxore; bis in...
...erjaehrung verfliessenden Zeit, war das Weib,
ganz wie bei der spaeteren Ehe mit causae probatio bis zu dieser, nicht uxor,
sondern pro uxore; bis in die Zeit der ausgebildeten Rechtswissenschaft erhielt
sich dieser Satz, dass die nicht in der Gewalt des Mannes stehende Frau nicht
Ehefrau sei, sondern nur dafuer gelte (uxor tantummodo habetur. Cic. top. 3,
14).
^2 Die folgende Grabschrift, obwohl einer viel spaeteren Zeit angehoerig,
ist nicht unwert, hier zu stehen. Es ist der Stein, der... | | |
| | Die alte Republik und die neue Monarchie -> | ...eue Imperatorenamt sich an an die Stellung,
welche die Konsuln oder Prokonsuln ausserhalb der Bannmeile einnahmen, so dass
zunaechst das militaerische Kommando, daneben aber auch die hoechste
richterliche und folgeweise auch die administrative Gewalt darin enthalten war
^10. Insofern aber war die Gewalt des Imperators qualitativ der konsularisch-
prokonsularischen ueberlegen, als jene nicht nach Zeit und Raum begrenzt,
sondern lebenslaenglich und auch in der Hauptstadt wirksam war ^11, als der
Imperator nicht, wohl aber der Konsul, durch gleic...
...renzt,
sondern lebenslaenglich und auch in der Hauptstadt wirksam war ^11, als der
Imperator nicht, wohl aber der Konsul, durch gleich maechtige Kollegen gehemmt
werden konnte und als alle im Laufe der Zeit der urspruenglicher. hoechsten
Amtsgewalt gesetzten Beschraenkungen, namentlich die Verpflichtung der
Provokation stattzugeben und die Ratschlaege des Senats zu beachten, fuer den
Imperator wegfielen. Um es mit einem Worte zu sagen: dies neue Imperatorenamt
war nichts anderes als das ...
...s zu beachten, fuer den
Imperator wegfielen. Um es mit einem Worte zu sagen: dies neue Imperatorenamt
war nichts anderes als das wiederhergestellte uralte Koenigtum; denn ebenjene
Beschraenkungen in der zeitlichen und oertlichen Begrenzung der Gewalt, in der
Kollegialitaet und der fuer gewisse Faelle notwendigen Mitwirkung des Rats oder
der Gemeinde waren es ja, die den Konsul vom Koenig unterschieden. Es ist kaum
ein Zug der neuen Monarchie, der nicht in der alten sich wiederfaende: die
...
...s Rats oder
der Gemeinde waren es ja, die den Konsul vom Koenig unterschieden. Es ist kaum
ein Zug der neuen Monarchie, der nicht in der alten sich wiederfaende: die
Vereinigung der hoechsten militaerischen, richterlichen und administrativen
Gewalt in der Hand des Fuersten; eine religioese Vorstandschaft ueber das
Gemeinwesen; das Recht, Verordnungen mit bindender Kraft zu erlassen; die
Herabdrueckung des Senats zum Staatsrat; die Wiedererweckung des Patriziats und
der Stadtpraefektur. A...
...ie Wiedererweckung des Patriziats und
der Stadtpraefektur. Aber schlagender noch als diese Analogien ist die innere
Gleichartigkeit der Monarchie des Servius Tullius und der Monarchie Caesars:
wenn jene alten Koenige vor. Rom bei all ihrer Vollgewalt doch Herrn einer
freien Gemeinde und eben sie die Schutzmaenner des gemeinen Mannes gegen den
Adel gewesen waren, so war auch Caesar nicht gekommen, um die Freiheit
aufzuloesen, sondern um sie zu erfuellen, und zunaechst, um das unertraegliche...
...llen Zeiten ein durch eine Anzahl
Spezialgesetze eingeschraenktes Koenigtum geblieben war, war auch der Begriff
des Koenigtums selbst keineswegs verschollen. Zu den verschiedensten Zeiten und
von sehr verschiedenen Seiten her, in der Dezemviralgewalt, in der Sullanischen
und in seiner eigenen Diktatur, war man waehrend der Republik praktisch auf
denselben zurueckgekommen; ja mit einer gewissen logischen Notwendigkeit trat
ueberall, wo das Beduerfnis einer Ausnahmegewalt .sich zeigte, im Gegensatz
gegen das gewoehnliche beschraenkte das unbeschraenkte Imperium hervor, welches
eben nichts anderes war als die koenigliche Gewalt. Endlich empfahlen auch
aeussere Ruecksichten dies Zurueckgehen auf das ehemalige Koenigtum. Die
Menschheit gelangt zu Neuschoepfungen unsaeglich schwer und hegt darum die
einmal entwickelten Formen als ein heiliges Erbstueck. Darum knuepfte C...
...so foermlich wie moeglich trat er auf, nicht bloss als Monarch,
sondern eben als Koenig von Rom. Moeglich ist es sogar, obwohl nicht gerade
wahrscheinlich und auf jeden Fall von untergeordneter Bedeutung, dass er im
Sinne gehabt hat, seine Amtsgewalt nicht mit dem neuen Imperatoren-, sondern
geradezu mit dem alten Koenigsnamen zu bezeichnen ^12. Schon bei seinen
Lebzeiten waren viele seiner Feinde wie seine Freunde der Ansicht, dass er
beabsichtige, sich ausdruecklich zum Koenig von Rom er...
...eineswegs, dass es ihm mit der Zurueckweisung nicht Ernst war. Die Annahme
nun gar, dass diese Aufforderungen auf sein Geheiss erfolgt seien, um die Menge
auf das ungewohnte Schauspiel des roemischen Diadems vorzubereiten, verkennt
voellig die gewaltige Macht der Gesinnungsopposition, mit welcher Caesar zu
rechnen hatte und die durch eine solche oeffentliche Anerkennung ihrer
Berechtigung von Seiten Caesars selbst nicht nachgiebiger werden konnte,
vielmehr notwendig dadurch weiteren Boden ...
...Meinung, die in dem kaiserlichen Imperatorenamt nichts
als die lebenslaengliche Reichsfeldherrnwuerde sieht, wird weder durch die
Bedeutung des Wortes noch durch die Auffassung der alten Berichterstatter
gerechtfertigt. Imperium ist die Befehlsgewalt, imperator der Inhaber derselben;
in diesen Worten wie in den entsprechenden griechischen Ausdrucken krat/o/r,
aytokrat/o/r liegt so wenig eine spezifisch militaerische Beziehung, dass es
vielmehr eben das Charakteristische der roemischen Amtsgewalt ist, wo sie rein
und vollstaendig auftritt, Krieg und Prozess, das ist die militaerische und die
buergerliche Befehlsgewalt, als ein untrennbares Ganze in sich zu enthalten.
Ganz richtig sagt Dio Cassius (53, 17, vgl. 43, 44; 52, 41), dass der Name
Imperator von den Kaisern angenommen ward "zur Anzeige ihrer Vollgewalt anstatt
des Koenigs- und Diktaturtitels (pros d/e/l/o/sin t/e/s aytotelo?s sph/o/n
exoysias, anti t/e/s to? basile/o/s to? te diktat/o/ros epikl/e/se/o/s); denn
diese aelteren Titel sind dem Namen nach verschwunden, der Sache nach aber gibt
...
...yt/o/n t/e/ to?
aytokrat/o/ros pros/e/goria bebais?ntai), zum Beispiel das Recht, Soldaten
auszuheben, Steuern; auszuschreiben, Krieg zu erklaeren und Frieden zu
schliessen, ueber Buerger und Nichtbuerger in und ausser der Stadt die hoechste
Gewalt zu ueben und jeden an jedem Orte am Leben oder sonst zu strafen.,
ueberhaupt der mit dem hoechsten Imperium in aeltester Zeit verbundenen
Befugnisse sich anzumassen". Deutlicher kann es wohl nicht gesagt werden, dass
imperator eben gar nichts ...
...regere zusammenfaellt.
^11 Als Augustus bei Konstituierung des Prinzipats das Caesarische Imperium
wiederaufnahm, geschah dies mit der Beschraenkung, dass es raeumlich und in
gewissem Sinn auch zeitlich begrenzt sein solle; die prokonsularische Gewalt der
Kaiser, welche nichts ist als ebendies Imperium, sollte fuer Rom und Italien
nicht zur Anwendung kommen (Roemisches Staatsrecht, Bd. 2, 3, Aufl., S. 854j.
Auf diesem Moment ruht der wesentliche Unterschied des Caesarischen Imperiums
und ... | | |
| | Das Volkstribunat und die Dezemvirn -> | ...alliative hingeschleppt
hat.
Indes man hatte den Buergerkrieg organisiert; er ging seinen Gang. Wie zur
Schlacht standen die Parteien sich gegenueber, jede unter ihren Fuehrern;
Beschraenkung der konsularischen, Erweiterung der tribunizischen Gewalt ward auf
der einen, die Vernichtung des Tribunats auf der andern Seite angestrebt; die
gesetzlich straflos gemachte Insubordination, die Weigerung, sich zur
Landesverteidigung zu stellen, die Buss- und Strafklagen namentlich gegen
Beamte, di...
...ination, die Weigerung, sich zur
Landesverteidigung zu stellen, die Buss- und Strafklagen namentlich gegen
Beamte, die die Rechte der Gemeinde verletzt oder auch nur ihr Missfallen erregt
hatten, waren die Waffen der Plebejer, denen die Junker Gewalt und
Einverstaendnisse mit den Landesfeinden, gelegentlich auch den Dolch des
Meuchelmoerders entgegensetzten; auf den Strassen kam es zum Handgemenge und
hueben und drueben vergriff man sich an der Heiligkeit der Magistratspersonen.
Viele Bu...
...e Mann war missvergnuegt, weil Spurius Cassius, wie Bundesrecht und
Billigkeit geboten, auch den latinischen Eidgenossen bei der Assignation ihr
Teil geben wollte. Cassius musste sterben; es ist etwas Wahres in der Anklage,
dass er koenigliche Gewalt sich angemasst habe, denn freilich versuchte er
gleich den Koenigen, gegen seinen Stand die Gemeinfreien zu schirmen. Sein
Gesetz ging mit ihm ins Grab, aber das Gespenst desselben stand seitdem den
Reichen unaufhoerlich vor Augen und wieder u...
...Grab, aber das Gespenst desselben stand seitdem den
Reichen unaufhoerlich vor Augen und wieder und wieder stand es auf gegen sie,
bis unter den Kaempfen darueber das Gemeinwesen zugrunde ging.
Da ward noch ein Versuch gemacht, die tribunizische Gewalt dadurch zu
beseitigen, dass man dem gemeinen Mann die Rechtsgleichheit auf einem
geregelteren und wirksameren Wege sicherte. Der Volkstribun Gaius Terentilius
Arsa beantragte im Jahr 292 (462) die Ernennung einer Kommission von fuenf
Maenner...
...nd wirksameren Wege sicherte. Der Volkstribun Gaius Terentilius
Arsa beantragte im Jahr 292 (462) die Ernennung einer Kommission von fuenf
Maennern zur Entwerfung eines gemeinen Landrechts, an das die Konsuln
kuenftighin in ihrer richterlichen Gewalt gebunden sein sollten. Aber der Senat
weigerte sich, diesem Vorschlag seine Sanktion zu geben, und es vergingen zehn
Jahre, ehe derselbe zur Ausfuehrung kam - Jahre des heissesten Staendekampfes,
welche ueberdies vielfach bewegt waren durch Kr...
... Plebejer gewaehlt - die ersten nichtadligen
Beamten, die die roemische Gemeinde gehabt hat.
Erwaegt man diese Massregeln in ihrem Zusammenhang, so kann kaum ein
anderer Zweck ihnen untergelegt werden, als die Beschraenkung der konsularischen
Gewalt durch das geschriebene Gesetz an die Stelle der tribunizischen Hilfe zu
setzen. Von beiden Seiten musste man sich ueberzeugt haben, dass es nicht so
bleiben konnte, wie es war, und die Permanenzerklaerung der Anarchie wohl die
Gemeinde zugrund... | | |
| | Das Volkstribunat und die Dezemvirn -> | ...iche des schoenen Maedchens umstand, befahl der Dezemvir
seinen Buetteln, den Vater und alsdann den Braeutigam vor seinen Stuhl zu
fuehren, um ihm, von dessen Spruch keine Berufung galt, sofort Rede zu stehen
wegen ihrer Auflehnung gegen seine Gewalt. Nun war das Mass voll. Geschuetzt von
den brausenden Volksmassen entziehen der Vater und der Braeutigam des Maedchens
sich den Haeschern des Gewaltherrn, und waehrend in Rom der Senat zittert und
schwankt, erscheinen die beiden mit zahlreichen Zeugen der furchtbaren Tat in
den beiden Lagern. Das Unerhoerte wird berichtet; vor allen Augen oeffnet sich
die Kluft, die der mangelnde tribunizi...
... die Soehne. Abermals
verlassen die Heere ihre Fuehrer; sie ziehen in kriegerischer Ordnung durch die
Stadt und abermals auf den heiligen Berg, wo sie abermals ihre Tribune sich
ernennen. Immer noch weigern die Dezemvirn die Niederlegung ihrer Gewalt; da
erscheint das Heer mit seinen Tribunen in der Stadt und lagert sich auf dem
Aventin. Jetzt endlich, wo der Buergerkrieg schon da war und der Strassenkampf
stuendlich beginnen konnte, jetzt entsagen die Zehnmaenner ihrer angemassten und
e...
...scheint das Heer mit seinen Tribunen in der Stadt und lagert sich auf dem
Aventin. Jetzt endlich, wo der Buergerkrieg schon da war und der Strassenkampf
stuendlich beginnen konnte, jetzt entsagen die Zehnmaenner ihrer angemassten und
entehrten Gewalt, und die Konsuln Lucius Valerius und Marcus Horatius vermitteln
einen zweiten Vergleich, durch den das Volkstribunal wieder hergestellt wurde.
Die Anklagen gegen die Dezemvirn endigten damit, dass die beiden schuldigsten,
Appius Claudius und S...
...ius ist
erklaerlich genug. Die Plebejer hatten damit das passive Wahlrecht zu dem
hoechsten Gemeindeamt und das gemeine Landrecht errungen; und nicht sie waren
es, die Ursache hatten, sich gegen die neue Magistratur aufzulehnen und mit
Waffengewalt das rein patrizische Konsularregiment zu restaurieren. Dies Ziel
kann nur von der Adelspartei verfolgt worden sein, und wenn die patrizisch-
plebejischen Dezemvirn den Versuch gemacht haben, sich ueber die Zeit hinaus im
Amte zu behaupten, so i...
...ern;
und nur als Kompromiss in diesem Konflikt lassen die Valerisch-Horatischen
Gesetze von 305 (449) sich verstehen. Der Vergleich fiel wie natuerlich durchaus
zu Gunsten der Plebejer aus und beschraenkte abermals in empfindlicher Weise die
Gewalt des Adels. Dass das Volkstribunat wieder hergestellt, das dem Adel
abgedrungene Stadtrecht definitiv festgehalten und die Konsuln danach zu richten
verpflichtet wurden, versteht sich von selbst. Durch das Stadtrecht verloren
allerdings die Tri...
..., dass kuenftig jeder Magistrat,
also auch der Diktator bei seiner Ernennung verpflichtet werden solle, der
Provokation stattzugeben; wer dem zuwider einen Beamten ernannte, buesste mit
dem Kopfe. Im uebrigen behielt der Diktator die bisherige Gewalt und konnte
namentlich der Tribun seine Amtshandlungen nicht wie die der Konsuln kassieren.
Eine weitere Beschraenkung der konsularischen Machtfuelle war es, dass die
Verwaltung der Kriegskasse zwei von der Gemeinde gewaehlten Zahlmeistern
(qu...
...de
verordnet, dass in Zukunft dieselben nicht bloss bei den patrizischen
Stadtquaestoren im Saturnus-, sondern ebenfalls bei den plebejischen Aedilen im
Cerestempel hinterlegt werden sollten. So endigte dieser Kampf, der begonnen
war, um die Gewalt der Volkstribune zu beseitigen, mit der abermaligen und nun
definitiven Sanktionierung ihres Rechts, sowohl einzelne Verwaltungsakte auf
Anrufen des Beschwerten als auch jede Beschlussnahme der konstitutiven
Staatsgewalten nach Ermessen zu kassieren. Mit den heiligsten Eiden und allem,
was die Religion Ehrfuerchtiges darbot, und nicht minder mit den foermlichsten
Gesetzen wurde abermals sowohl die Person der Tribune als die ununterbrochene
Dauer und die Vollza... | | |
| | Die urspruengliche Verfassung Roms -> | ...ielen anderen Beziehungen Gebrauch
gemacht wird, vor allen Dingen aber, um die Stellung der Witwe und der
unverheirateten Toechter zu ordnen. Da nach aelterer roemischer Ansicht das Weib
nicht faehig ist, weder ueber andere noch ueber sich die Gewalt zu haben, so
bleibt die Gewalt ueber sie oder, wie sie mit milderem Ausdruck heisst, die Hut
(tutela), bei dem Hause, dem sie angehoert, und wird statt des verstorbenen
Hausherrn jetzt ausgeuebt durch die Gesamtheit der naechsten maennlichen
Familienglieder, regelmaessig al...
... bezeichnet werden, und wo sie endlich aufhoert, tritt
ergaenzend ein das Geschlecht, die Abstammung von dem gemeinschaftlichen Urahn,
der auf alle seine Nachkommen den Namen der Quintuskinder vererbt hat.
Diesen streng geschlossenen, unter der Gewalt eines lebenden Herrn
vereinigten oder aus der Aufloesung solcher Haeuser hervorgegangenen Familien-
und Geschlechtseinheiten gehoerten ausserdem noch an zwar nicht die Gaeste, das
sind die Glieder anderer gleichartiger Kreise, welche vorueberg...
...der Koenig
nicht der erste, sondern der einzige Machthaber im Staate; er mag aus den der
heiligen oder der Gemeindesatzungen besonders kundigen Maennern
Sachverstaendigenvereine bilden und deren Rat einfordern; er mag, um sich die
Uebung der Gewalt zu erleichtern, einzelne Befugnisse andern uebertragen, die
Mitteilungen an die Buergerschaft, den Befehl im Kriege, die Entscheidung der
minder wichtigen Prozesse, die Aufspuerung der Verbrechen; er mag namentlich,
wenn er den Stadtbezirk zu ...
...an die Buergerschaft, den Befehl im Kriege, die Entscheidung der
minder wichtigen Prozesse, die Aufspuerung der Verbrechen; er mag namentlich,
wenn er den Stadtbezirk zu verlassen genoetigt ist, einen Stadtvogt (praefectus
urbi) mit der vollen Gewalt eines Stellvertreters daselbst zuruecklassen; aber
jede Amtsgewalt neben der koeniglichen ist aus dieser abgeleitet und jeder
Beamte nur durch den Koenig und so lange dieser will im Amt. Alle Beamten der
aeltesten Zeit, der ausserordentliche Stadtvogt sowohl wie die Abteilungsfuehrer
(tribuni, von tribus Teil...
...wohl wie die Abteilungsfuehrer
(tribuni, von tribus Teil) des Fussvolks (milites) und der Reiterei (celeres),
sind nichts als Beauftragte des Koenigs und keineswegs Magistrate im spaeteren
Sinn. Eine aeussere rechtliche Schranke hat die Koenigsgewalt nicht und kann sie
nicht haben; fuer den Herrn der Gemeinde gibt es so wenig einen Richter
innerhalb der Gemeinde wie fuer den Hausherrn innerhalb des Hauses. Nur der Tod
beendigt seine Macht. Die Wahl des neuen Koenigs steht bei dem Rat der A...
... (interregnum) uebergeht. Eine
formelle Mitwirkung bei der Koenigswahl kommt der Buergerschaft erst nach der
Ernennung zu; rechtlich ruht das Koenigtum auf dem dauernden Kollegium der
Vaeter (patres), das durch den interimistischen Traeger der Gewalt den neuen
Koenig auf Lebenszeit einsetzt. Also wird "der hohe Goettersegen, unter dem die
beruehmte Roma gegruendet ist", von dem ersten koeniglichen Empfaenger in
stetiger Folge auf die Nachfolger uebertragen und die Einheit des Staats trotz ...
...der Sohn dem Vater
unbedingt gehorcht und doch sich nicht geringer achtet als den Vater, so
unterwirft sich der Buerger dem Gebieter, ohne ihn gerade fuer seinen Besseren
zu halten. Darin liegt die sittliche und faktische Begrenzung der Koenigsgewalt.
Der Koenig konnte zwar, auch ohne gerade das Landrecht zu brechen, viel
Unbilliges tun; er konnte den Mitstreitern ihren Anteil an der Beute schmaelern,
er konnte uebermaessige Fronden auflegen oder sonst durch Auflagen unbillig
eingreifen ...
...ss er,
dass seine Machtfuelle nicht von Gott kam, sondern unter Gottes Zustimmung von
dem Volke, das er vertrat, und wer schuetzte ihn, wenn dieses wieder des Eides
vergass, den es ihm geschworen? Die rechtliche Beschraenkung aber der
Koenigsgewalt lag darin, dass er das Gesetz nur zu ueben, nicht zu aendern
befugt war, jede Abweichung vom Gesetze vielmehr entweder von der
Volksversammlung und dem Rat der Alten zuvor gutgeheissen sein musste oder ein
nichtiger und tyrannischer Akt war, d...
...om Gesetze vielmehr entweder von der
Volksversammlung und dem Rat der Alten zuvor gutgeheissen sein musste oder ein
nichtiger und tyrannischer Akt war, dem rechtliche Folgen nicht entsprangen. So
ist sittlich und rechtlich die roemische Koenigsgewalt im tiefsten Grunde
verschieden von der heutigen Souveraenitaet und ueberhaupt im modernen Leben so
wenig vom roemischen Hause wie vom roemischen Staat ein entsprechendes Abbild
vorhanden.
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^3 Da... | | |
| | Recht, Religion, Kriegswesen, Volkswirtschaft, Nationalitaet | ...iel genuetzt und viel geschadet, und
es soll dem nicht widersprochen werden, der den Schaden fuer ueberwiegend haelt;
nur darf es nicht vergessen werden, dass bei der allerdings aeusserlichen, aber
straffen und energischen Sittlichkeit und dem gewaltig angefachten Buergersinn,
welche diese Zeit recht eigentlich bezeichnen, der eigentlich gemeine Missbrauch
doch von diesen Institutionen fern blieb und, wenn die individuelle Freiheit
hauptsaechlich durch sie niedergehalten worden ist, auch d...
...angefachten Buergersinn,
welche diese Zeit recht eigentlich bezeichnen, der eigentlich gemeine Missbrauch
doch von diesen Institutionen fern blieb und, wenn die individuelle Freiheit
hauptsaechlich durch sie niedergehalten worden ist, auch die gewaltige und oft
gewaltsame Aufrechthaltung des Gemeinsinns und der guten alten Ordnung und Sitte
in der roemischen Gemeinde eben auf diesen Institutionen beruhen.
Daneben macht in der roemischen Rechtsentwicklung zwar langsam, aber
dennoch deutlich genug eine humanis...
...ilegte, welche dem von den Kurien bestaetigten zukam; es war dies ein
wichtiger Schritt zur Sprengung der Geschlechtsgenossenschaften und zur
voelligen Durchfuehrung der Individualfreiheit im Vermoegensrecht. Die furchtbar
absolute vaeterliche Gewalt wurde beschraenkt durch die Vorschrift, dass der
dreimal vom Vater verkaufte Sohn nicht mehr in dessen Gewalt zurueckfallen,
sondern fortan frei sein solle; woran bald durch eine - streng genommen freilich
widersinnige - Rechtsdeduktion die Moeglichkeit angeknuepft ward, dass sich der
Vater freiwillig der Herrschaft ueber den Sohn begebe durch Emanzip...
... sich der
Vater freiwillig der Herrschaft ueber den Sohn begebe durch Emanzipation. Im
Eherecht wurde die Zivilehe gestattet; und wenn auch mit der rechten
buergerlichen ebenso notwendig wie mit der rechten religioesen die volle
eheherrliche Gewalt verknuepft war, so lag doch in der Zulassung der ohne solche
Gewalt geschlossenen Verbindung an Ehestatt der erste Anfang zur Lockerung der
Vollgewalt des Eheherrn. Der Anfang einer gesetzlichen Noetigung zum ehelichen
Leben ist die Hagestolzensteuer (aes uxorium), mit deren Einfuehrung Camillus
als Zensor im Jahre 351 (403) seine oeffentliche Laufbahn begann.
Durchgreifendere Aenderungen als...
...oeffentliche Laufbahn begann.
Durchgreifendere Aenderungen als das Recht selbst erlitt die politisch
wichtigere und ueberhaupt veraenderlichere Rechtspflegeordnung. Vor allen Dingen
gehoert dahin die wichtige Beschraenkung der oberrichterlichen Gewalt durch die
gesetzliche Aufzeichnung des Landrechts und die Verpflichtung des Beamten,
fortan nicht mehr nach dem schwankenden Herkommen, sondern nach dem
geschriebenen Buchstaben im Zivil- wie im Kriminalverfahren zu entscheiden (303,
304 451... | | |
| | Die Sullanische Verfassung | ...n und gespannteren Verhaeltnissen entschlossen, die Oligarchie nicht
mit, sondern trotz der Oligarchen auf eigene Hand zu restaurieren. Sulla aber
war nicht wie damals Konsul, sondern bloss mit prokonsularischer, das heisst
rein militaerischer Gewalt ausgestattet; er bedurfte einer moeglichst nahe an
den verfassungsmaessigen Formen sich haltenden, aber doch ausserordentlichen
Gewalt, um Freunden und Feinden seine Reform zu oktroyieren. In einem Schreiben
an den Senat eroeffnete er demselben, dass es ihm unumgaenglich scheine, die
Ordnung des Staates in die Haende eines einzigen, mit unumschraenkter
Machtvollkommenheit aus...
...Dieser Vorschlag, so
unbequem er vielen kam, war unter den obwaltenden Umstaenden ein Befehl. Im
Auftrag des Senats brachte der Vormann desselben, der Zwischenkoenig Lucius
Valerius Flaccus der Vater, als interimistischer Inhaber der hoechsten Gewalt
bei der Buergerschaft den Antrag ein, dass dem Prokonsul Lucius Cornelius Sulla
fuer die Vergangenheit die nachtraegliche Billigung aller von ihm als Konsul und
Prokonsul vollzogenen Amtshandlungen, fuer die Zukunft aber das Recht erteilt
we...
...getreten
waren und tatsaechlich wenigstens ihr Amt als ein der Zeit nach unbegrenztes
verwaltet hatten. Oder vielmehr dies neue Amt mit seiner auf einem
Volksbeschluss ruhenden, durch keine Befristung und Kollegialitaet eingeengten
absoluten Gewalt war nichts anderes als das alte Koenigtum, das ja eben auch
beruhte auf der freien Verpflichtung der Buergerschaft, einem aus ihrer Mitte
als absolutem Herrn zu gehorchen. Selbst von Zeitgenossen wird zur
Rechtfertigung Sullas es geltend gemac...
...g besser sei als eine
schlechte Verfassung ^1, und vermutlich ward auch der Diktatortitel nur gewaehlt
um anzudeuten, dass, wie die ehemalige Diktatur eine vielfach beschraenkte, so
diese neue eine vollstaendige Wiederaufnahme der koeniglichen Gewalt in sich
enthalte. So fiel denn seltsamerweise Sullas Weg auch hier zusammen mit dem, den
in so ganz anderer Absicht Gaius Gracchus eingeschlagen hatte. Auch hier musste
die konservative Partei von ihren Gegnern borgen, der Schirmherr der
oli... | | |
| | Brundisium, Ilerda, Pharsalos und Thapsus -> | ...daemonischer Bestaendigkeit alle glaenzenden muehelosen
Aufgaben nur darum ihm zu loesen gewaehrt, alle von anderen gepflanzten und
gepflegten Lorbeeren nur darum ihm zu brechen gestattet, nur darum alle
Bedingungen zur Erlangung der hoechsten Gewalt ihm entgegengetragen, um an ihm
ein Beispiel falscher Groesse aufzustellen, wie die Geschichte kein zweites
kennt. Unter allen klaeglichen Rollen gibt es keine klaeglichere als die, mehr
zu gelten als zu sein; und es ist das Verhaengnis der Mo...
...ar bereits alles vorueber. Mit tiefer Erschuetterung wandte er sich
ab, als ihm der Moerder das Haupt des Mannes auf das Schiff entgegentrug, der
sein Schwiegersohn und lange Jahre sein Genosse in der Herrschaft gewesen und
den lebend in seine Gewalt zu bringen er nach Aegypten gekommen war. Die Antwort
auf die Frage, wie Caesar mit dem gefangenen Pompeius verfahren sein wuerde, hat
der Dolch des voreiligen Moerders abgeschnitten; aber wenn die menschliche
Teilnahme, die in Caesars grosser...
...nung der Leuchtturminsel zu machen. Der
zwiefache Angriff, der durch Boote von der Hafen-, durch die Kriegsschiffe von
der Seeseite her gemacht ward, brachte in der Tat nicht bloss die Insel, sondern
auch den unteren Teil des Dammes in Caesars Gewalt; erst bei der zweiten
Bogenoeffnung des Dammes befahl Caesar anzuhalten und den Damm hier gegen die
Stadt zu durch einen Querwall zu sperren. Allein waehrend hier um die
Schanzenden ein hitziges Gefecht sich entspann, entbloessten die roemisch...
...ien
abgefuehrt; Kypros wurde wieder ein Teil der roemischen Provinz Kilikien.
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^8 Der Verlust der Leuchtturminsel muss in der Luecke Bell. Alex. 12
ausgefallen sein, da die Insel anfaenglich ja in Caesars Gewalt war (civ. 3,112;
Bell. Alex. 8). Der Damm muss bestaendig in der Gewalt der Feinde gewesen sein,
da Caesar mit der Insel nur durch Schiffe verkehrte.
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| | Die urspruengliche Verfassung Roms -> |
Aber neben dem Koenig und neben der Buergerversammlung erscheint in der
aeltesten Gemeindeverfassung noch eine dritte Grundgewalt, nicht zum Handeln
bestimmt wie jener noch zum Beschliessen wie diese, und dennoch neben beide und
innerhalb ihres Rechtskreises ueber beide gesetzt. Dies ist der Rat der Alten
oder der senatus. Unzweifelhaft ist derselbe hervorgegangen aus de...
...e koeniglichen, aber denselben gleichartig
sind: er traegt den roten Schuh gleich dem Koenig, nur dass der des Koenigs
hoeher und ansehnlicher ist als der des Senators. Hierauf beruht es ferner,
dass, wie bereits erwaehnt ward, die koenigliche Gewalt in der roemischen
Gemeinde ueberhaupt nicht erledigt werden kann. Stirbt der Koenig, so treten
ohne weiteres die Aeltesten an seine Stelle und ueben die Befugnisse der
koeniglichen Gewalt. Jedoch nach dem unwandelbaren Grundsatz, dass nur einer zur
Zeit Herr sein kann, herrscht auch jetzt immer nur einer von ihnen und es
unterscheidet sich ein solcher "Zwischenkoenig" (interrex) von dem auf
Lebenszeit ernannten zwar in der Daue...
...Grundsatz, dass nur einer zur
Zeit Herr sein kann, herrscht auch jetzt immer nur einer von ihnen und es
unterscheidet sich ein solcher "Zwischenkoenig" (interrex) von dem auf
Lebenszeit ernannten zwar in der Dauer, nicht aber in der Fuelle der Gewalt. Die
Dauer des Zwischenkoenigtums ist fuer die einzelnen Inhaber festgesetzt auf
hoechstens fuenf Tage; es geht dasselbe demnach unter den Senatoren in der Art
um, dass, bis das Koenigtum auf die Dauer wieder besetzt ist, der zeitige
Inhaber...
...te Krieg foermlich erklaert.
Gewiss war es weder die Absicht noch die Folge dieser Satzung, ein stetiges
Eingreifen des Senats in die Beschluesse der Buergerschaft hervorzurufen und
durch solche Bevormundung die Buergerschaft ihrer souveraenen Gewalt zu
entkleiden; aber wie im Fall der Vakanz des hoechsten Amtes der Senat die Dauer
der Gemeindeverfassung verbuergte, finden wir auch hier ihn als den Hort der
gesetzlichen Ordnung gegenueber selbst der hoechsten Gewalt, der Gemeinde.
Hieran wahrscheinlich knuepft endlich auch die allem Anschein nach uralte
Uebung an, dass der Koenig die an die Volksgemeinde zu bringenden Antraege
vorher dem Rat der Alten vorlegte und dessen saemtliche Mitglieder eines nach
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| | Die Empoerung der italischen Untertanen und die Sulpicische Revolution -> | ... eine andere Macht in Italien, die nicht uebersehen werden durfte: die
beiden starken und siegreichen Armeen des Prokonsuls Strabo und des Konsuls
Sulla. War auch Strabos politische Stellung zweideutig, so stand Sulla, obwohl
er der offenbaren Gewalt fuer den Augenblick gewichen war, nicht bloss mit der
Senatsmajoritaet in vollem Einvernehmen, sondern war auch, unmittelbar nachdem
er die Festlichkeiten abgesagt hatte, abgegangen nach Kampanien zu seiner Armee.
Den unbewaffneten Konsul durc...
...zu seiner Armee.
Den unbewaffneten Konsul durch die Knuettelmaenner oder die wehrlose Hauptstadt
durch die Schwerter der Legionen zu terrorisieren, lief am Ende auf dasselbe
hinaus; Sulpicius setzte voraus, dass der Gegner, jetzt wo er konnte, Gewalt mit
Gewalt vergelten und an der Spitze seiner Legionen nach der Hauptstadt
zurueckkehren werde, um den konservativen Demagogen mitsamt seinen Gesetzen
ueber den Haufen zu werfen. Vielleicht irrte er sich. Sulla wuenschte den Krieg
gegen Mithradates ebens...
...n und nicht weniger vielleicht danach, einmal gruendlich
abzurechnen mit der Senatsmajoritaet. Demnach erhielt auf Antrag des Sulpicius
durch Beschluss des Volkes Gaius Marius mit ausserordentlicher hoechster oder
sogenannter prokonsularischer Gewalt das Kommando der kampanischen Armee und den
Oberbefehl in dem Krieg gegen Mithradates, und es wurden, um das Heer von Sulla
zu uebernehmen, zwei Volkstribune in das Lager von Nola abgesandt.
Die Botschaft kam an den unrechten Mann. Wenn irgend ...
...einen unter solchen Verhaeltnissen uebernommenen
Oberbefehl nach Beschluss der souveraenen Buergerschaft von Rom abzugeben an
einen alten militaerischen und politischen Antagonisten, in dessen Haenden die
Armee, niemand mochte sagen zu welchen Gewaltsamkeiten und Verkehrtheiten,
missbraucht werden konnte. Sulla war weder gutmuetig genug, um freiwillig einem
solchen Befehl Folge zu leisten, noch abhaengig genug, um es zu muessen. Sein
Heer war, teils infolge der von Marius herruehrenden Umg... | | |
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