| | 1. Kapitel | ...gte Eduard, indem er sich weiterzugehen anschickte.
»Drüben in den neuen Anlagen«, versetzte der Gärtner. »Die Mooshütte wird heute fertig, die sie an der Felswand, dem Schlosse gegenüber, gebaut hat. Alles ist recht schön geworden und muß Euer Gnaden gefallen. Man hat einen vortrefflichen Anblick: unten das Dorf, ein wenig rechter Hand die Kirche, über deren Turmspitze man fast hin wegsieht; gegenüber das Schloß und die Gärten.«
»Ganz recht«, versetzte Eduard; »einige Schritte von hier konnte ich die Leute arbeiten sehen.«
»Dann«, fuhr der Gärtner fort, »öffnet sich rechts das Tal, und man sieht über die reichen Baumwiesen in eine heitere Ferne. Der Stieg die Felsen hinauf ist gar hübsch angelegt. Die gnädige Frau versteht es; man arbeitet unter ihr mit Vergnügen.«
»Geh zu ihr«,...
...te, »ihm wären von verschiedenen Orten Anerbietungen geschehen. Ich hatte selbst um seinetwillen an manche tätige Freunde und Freundinnen geschrieben, und soviel ich weiß, blieb dies auch nicht ohne Wirkung.«
»Ganz recht«, versetzte Eduard; »aber selbst diese verschiedenen Gelegenheiten, diese Anerbietungen machen ihm neue Qual, neue Unruhe. Keines von den Verhältnissen ist ihm gemäß. Er soll nicht wirken; er soll sich aufopfern, seine Ze...
...irken; er soll sich aufopfern, seine Zeit, seine Gesinnungen, seine Art zu sein, und das ist ihm unmöglich. Je mehr ich das alles betrachte, je mehr ich es fühle, desto lebhafter wird der Wunsch, ihn bei uns zu sehen.«
»Es ist recht schön und liebenswürdig von dir«, versetzte Charlotte, »daß du des Freundes Zustand mit so viel Teilnahme bedenkst; allein erlaube mir, dich aufzufordern, auch deiner, auch unser zu gedenken.«
»Das habe ich g...
...t versprechen. Von dem Aufwande will ich nicht reden, der auf alle Fälle gering für mich wird, wenn er zu uns zieht; besonders wenn ich zugleich bedenke, daß uns seine Gegenwart nicht die mindeste Unbequemlichkeit verursacht. Auf dem rechten Flügel des Schlosses kann er wohnen, und alles andre findet sich. Wie viel wird ihm dadurch geleistet, und wie manches Angenehme wird uns durch seinen Umgang, ja wie mancher Vorteil! Ich hatte längst eine Ausmessung des Gutes und der Geg...
...der gegenwärtigen Pächter verflossen sind. Wie bedenklich ist ein solches Unternehmen! Zu wie manchen Vorkenntnissen kann er uns nicht verhelfen! Ich fühle nur zu sehr, daß mir ein Mann dieser Art abgeht. Die Landleute haben die rechten Kenntnisse; ihre Mitteilungen aber sind konfus und nicht ehrlich. Die Studierten aus der Stadt und von den Akademien sind wohl klar und ordentlich, aber es fehlt an der unmittelbaren Einsicht in die Sache. Vom Freunde kann ich mir beides versprech...
...springen noch hundert andre Verhältnisse daraus, die ich mir alle gern vorstellen mag, die auch auf dich Bezug haben und wovon ich viel Gutes vorausgehe. Nun danke ich dir, daß du mich freundlich angehört hast; jetzt sprich aber auch recht frei und umständlich und sage mir alles, was du zu sagen hast; ich will dich nicht unterbrechen.«
»Recht gut«, versetzte Charlotte: »so will ich gleich mit einer allgemeinen Bemerkung anfangen. Die Männer denken mehr auf das einzelne, auf das Gegenwärtige, und das mit Recht, weil sie zu tun, zu wirken berufen sind; die Weiber hingegen mehr auf das, was im Leben zusammenhängt, und das mit gleichem Rechte, weil ihr Schicksal, das Schicksal ihrer Familien an diesen Zusammenhang geknüpft ist und auch gerade dieses Zusammenhängende von ihnen gefordert wird. Laß uns deswegen einen Blick auf unser gegenwärtiges, auf unser vergangenes...
...ngestehen, daß die Berufung des Hauptmanns nicht so ganz mit unsern Vorsätzen, unsern Planen, unsern Einrichtungen zusammentrifft. Mag ich doch so gern unserer frühsten Verhältnisse gedenken! Wir liebten einander als junge Leute recht herzlich; wir wurden getrennt: du von mir, weil dein Vater, aus nie zu sättigender Begierde des Besitzes, dich mit einer ziemlich älteren reichen Frau verband; ich von dir, weil ich, ohne sonderliche Aussichten, einem wohlhabenden, nicht g...
...miteinander ausreichen.«
»Da das Zusammenhängende, wie du sagst, eigentlich euer Element ist,«, versetzte Eduard, »so muß man euch freilich nicht in einer Folge reden hören, oder sich entschließen, euch recht zu geben, und du sollst auch recht haben bis auf den heutigen Tag. Die Anlage, die wir bis jetzt zu unserm Dasein gemacht haben, ist von guter Art; sollen wir aber nichts weiter darauf bauen, und soll sich nichts weiter daraus entwickeln? Was ich im Garten leiste, du im Park, soll da...
...bis jetzt zu unserm Dasein gemacht haben, ist von guter Art; sollen wir aber nichts weiter darauf bauen, und soll sich nichts weiter daraus entwickeln? Was ich im Garten leiste, du im Park, soll das nur für Einsiedler getan sein?«
»Recht gut!« versetzte Charlotte, »recht wohl! Nur daß wir nichts Hinderndes, Fremdes hereinbringen. Bedenke, daß unsre Vorsätze, auch was die Unterhaltung betrifft, sich gewissermaßen nur auf unser beiderseitiges Zusammensein bezogen. Du wolltest zuerst die Tageb&uu... | | |
| | Der Kampf der Aufklärung mit dem Aberglauben -> | ... brauchbaren Mitgliede des Trupps zu machen. Soviel er für sich sorgt, gerade soviel muß er sich auch hergeben für die Andern, und soviel er sich hergibt, soviel sorgt er für sich selbst; eine Hand wäscht die andere. Wo er aber sich befindet, ist er recht daran; er nützt andern und wird genützt.
Anders ist auf andere Weise einander nützlich; alle Dinge aber haben diese nützliche Gegenseitigkeit durch ihr Wesen, nämlich auf das Absolute auf die gedoppelte Weise bezogen zu sein - die positive, dadurc...
..., von ihm diese ganz ebne Wahrheit zu wissen, daß es eben nur das absolute Wesen ist, dagegen nur von der Endlichkeit und zwar sie als das Wahre und dies Wissen von derselben als dem Wahren, als das Höchste zu wissen.
Der Glauben hat das göttliche Recht, das Recht der absoluten Sichselbstgleichheit oder des reinen Denkens, gegen die Aufklärung, und erfährt von ihr durchaus Unrecht; denn sie verdreht ihn in allen seinen Momenten, und macht sie zu etwas anderem, als sie in ihm sind. Sie aber hat nur menschliches Recht gegen ihn und für ihre Wahrheit; denn das Unrecht, das sie begeht, ist das Recht der Ungleichheit, und besteht in dem Verkehren und Verändern, ein Recht, das der Natur des Selbstbewußtseins im Gegensatze gegen das einfache Wesen oder das Denken angehört. Aber indem ihr Recht das Recht des Selbstbewußtseins ist, wird sie nicht nur auch ihr Recht behalten, so daß zwei gleiche Rechte des Geistes einander gegenüber stehenblieben, und keins das andere befriedigen könnte, sondern sie wird das absolute Recht behaupten, weil das Selbstbewußtsein die Negativität des Begriffs ist, die nicht nur für sich ist, sondern auch über ihr Gegenteil übergreift; und der Glauben selbst, weil er Bewußtsein ist, wird ihr ihr Recht nicht verweigern können.
Denn die Aufklärung verhält sich gegen das glaubende Bewußtsein nicht mit eigentümlichen Prinzipien, sondern mit solchen, welche dieses selbst an ihm hat. Sie bringt ihm nur seine eigenen Gedanken zusammen, die ihm bewußtl... | | |
| | Recht und Gericht -> | ...erfen wir noch einen Blick zurueck auf die Gesamtheit dieser
Institutionen, die im wesentlichen entnommen sind der aeltesten, etwa ein halbes
Jahrhundert nach der Abschaffung des Koenigtums veranstalteten Aufzeichnung des
roemischen Gewohnheitsrechts und deren Bestehen schon in der Koenigszeit sich
wohl fuer einzelne Punkte, aber nicht im ganzen bezweifeln laesst, so erkennen
wir darin das Recht einer weit vorgeschrittenen, ebenso liberalen als
konsequenten Acker- und Kaufstadt. Hier ist die konventionelle Bildersprache,
wie zum Beispiel die deutschen Rechtssatzungen sie aufzeigen, bereits voellig
verschollen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass eine solche auch bei den
Italikern einmal vorgekommen sein muss; merkwuerdige Belege dafuer sind zum
Beispiel die Form der Haussuchung, wobei der Suchende...
...effnung. Mit wenigen Ausnahmen
aber, in denen religioese Ruecksichten die altertuemlichen Gebraeuche schuetzten
- dahin gehoert ausser der Kriegserklaerung durch das Fetialenkollegium
namentlich noch die Konfarreation -, verwirft das roemische Recht, das wir
kennen, durchaus und prinzipiell das Symbol und fordert in allen Faellen nicht
mehr und nicht weniger als den vollen und reinen Ausdruck des Willens. Die
Uebergabe der Sache, die Aufforderung zum Zeugnis, die Eingebung der Ehe sind
...
...che in die Hand zu
geben, den zum Zeugnis Geladenen am Ohre zu zupfen, der Braut das Haupt zu
verhuellen und sie in feierlichem Zuge in das Haus des Mannes einzufuehren; aber
alle diese uralten Uebungen sind schon nach aeltestem roemischen Landrecht
rechtlich wertlose Gebraeuche. Vollkommen analog wie aus der Religion alle
Allegorie und damit alle Personifikation beseitigt ward, wurde auch aus dem
Rechte jede Symbolik grundsaetzlich ausgetrieben. Ebenso ist hier jener aelteste
Zustand, den die hellenischen wie die germanischen Institutionen uns darstellen,
wo die Gemeindegewalt noch ringt mit der Autoritaet der kleineren, in die
Gemeinde aufg...
... den die hellenischen wie die germanischen Institutionen uns darstellen,
wo die Gemeindegewalt noch ringt mit der Autoritaet der kleineren, in die
Gemeinde aufgegangenen Geschlechts- oder Gaugenossenschaften, gaenzlich
beseitigt; es gibt keine Rechtsallianz innerhalb des Staates zur Ergaenzung der
unvollkommenen Staatshilfe durch gegenseitigen Schutz und Trutz, keine
ernstliche Spur der Blutrache oder des die Verfuegung des einzelnen
beschraenkenden Familieneigentums. Auch dergleichen mus...
...gen Schutz und Trutz, keine
ernstliche Spur der Blutrache oder des die Verfuegung des einzelnen
beschraenkenden Familieneigentums. Auch dergleichen muss wohl einmal bei den
Italikern bestanden haben; es mag in einzelnen Institutionen des Sakralrechts,
zum Beispiel in dem Suehnbock, den der unfreiwillige Totschlaeger den naechsten
Verwandten des Getoeteten zu geben verpflichtet war, davon eine Spur sich
finden; allein schon fuer die aelteste Periode Roms, die wir in Gedanken
erfassen koe...
...ie in der roemischen Gemeinde nicht; aber die
ideelle wie die reale Allmacht des Staates auf dem staatlichen Gebiet ist durch
sie ebensowenig beschraenkt wie durch die Freiheit, die der Staat dem Buerger
gewaehrt und gewaehrleistet. Der letzte Rechtsgrund ist ueberall der Staat: die
Freiheit ist nur ein anderer Ausdruck fuer das Buergerrecht im weitesten Sinn;
alles Eigentum beruht auf ausdruecklicher oder stillschweigender Uebertragung
von der Gemeinde auf den einzelnen; der Vertrag gilt nur, insofern die Gemeinde
in ihren Vertretern ihn bezeugt, das Testament nur, insofern die G...
...tragung
von der Gemeinde auf den einzelnen; der Vertrag gilt nur, insofern die Gemeinde
in ihren Vertretern ihn bezeugt, das Testament nur, insofern die Gemeinde es
bestaetigt. Scharf und klar sind die Gebiete des oeffentlichen und des
Privatrechts voneinander geschieden: die Vergehen gegen den Staat, welche
unmittelbar das Gericht des Staates herbeirufen und immer Lebensstrafe nach sich
ziehen; die Vergehen gegen den Mitbuerger oder den Gast, welche zunaechst auf
dem Wege des Vergleich...
...rfahren; ganz wie heutzutage in
Handelsstaaten die allgemeine Wechselfaehigkeit und der strenge Wechselprozess
zusammen auftraten. Der Buerger und der Schutzgenosse stehen sich im Verkehr
vollkommen gleich; Staatsvertraege gestatten umfassende Rechtsgleichheit auch
dem Gast; die Frauen sind in der Rechtsfaehigkeit mit den Maennern voellig auf
eine Linie gestellt, obwohl sie im Handeln beschraenkt sind; ja der kaum
erwachsene Knabe bekommt sogleich das umfassendste Dispositionsrecht ueber sein
Vermoegen, und wer ueberhaupt verfuegen kann, ist in seinem Kreise so souveraen,
wie im oeffentlichen Gebiet der Staat. Hoechst charakteristisch ist das
Kreditsystem: ein Bodenkredit existiert nicht, sondern anstatt der
Hypothekar...
...nabhaengige, nicht
verschuldete Bauernwesen und kaufmaennischen Kredit herzustellen, alles
Scheineigentum aber wie alle Wortlosigkeit mit unerbittlicher Energie zu
unterdruecken beabsichtige. Nimmt man dazu das frueh anerkannte
Niederlassungsrecht saemtlicher Latiner und die gleichfalls frueh ausgesprochene
Gueltigkeit der Zivilehe, so wird man erkennen, dass dieser Staat, der das
Hoechste von seinen Buergern verlangte und den Begriff der Untertaenigkeit des
einzelnen unter die Gesamthe...
...r die Gesamtheit steigerte, wie keiner vor oder nach ihm, dies nur
tat und nur tun konnte, weil er die Schranken des Verkehrs selber niederwarf und
die Freiheit ebensosehr entfesselte, wie er sie beschraenkte. Gestattend oder
hemmend tritt das Recht stets unbedingt auf: wie der unvertretene Fremde dem
gehetzten Wild, so steht der Gast dem Buerger gleich; der Vertrag gibt
regelmaessig keine Klage, aber wo das Recht des Glaeubigers anerkannt wird, da
ist es so allmaechtig, dass dem Armen nirgends eine Rettung, nirgends eine
menschliche und billige Beruecksichtigung sich zeigt; es ist, als faende das
Recht eine Freude daran, ueberall die schaerfsten Spitzen hervorzukehren, die
aeussersten Konsequenzen zu ziehen, das Tyrannische des Rechtsbegriffs gewaltsam
dem bloedesten Verstande aufzudraengen. Die poetische Form, die gemuetliche
Anschaulichkeit, die in den germanischen Rechtsordnungen anmutig walten, sind
dem Roemer fremd, in seinem Recht ist alles klar und knapp, kein Symbol
angewandt, keine Institution zuviel. Es ist nicht grausam; alles Noetige wird
vollzogen ohne Umstaende, auch die Todesstrafe; dass der Freie nicht gefoltert
werden kann, ist ein Ursatz des roemischen Rechts, den zu gewinnen andere
Voelker Jahrtausende haben ringen muessen. Aber es ist schrecklich, dies Recht
mit seiner unerbittlichen Strenge, die man sich nicht allzusehr gemildert denken
darf durch eine humane Praxis, denn es ist ja Volksrecht - schrecklicher als die
Bleidaecher und die Marterkammern, jene Reihe lebendiger Begraebnisse, die der
Arme in den Schuldtuermen der Vermoegenden klaffen sah. Aber darin eben ist die
Groesse Roms beschlossen und begruendet, dass das Volk sich ...
...icher als die
Bleidaecher und die Marterkammern, jene Reihe lebendiger Begraebnisse, die der
Arme in den Schuldtuermen der Vermoegenden klaffen sah. Aber darin eben ist die
Groesse Roms beschlossen und begruendet, dass das Volk sich selber ein Recht
gesetzt und ein Recht ertragen hat, in dem die ewigen Grundsaetze der Freiheit
und der Botmaessigkeit, des Eigentums und der Rechtsfolge unverfaelscht und
ungemildert walteten und heute noch walten. | | |
| | Recht und Gericht -> | ...etragen, der Beklagte deren Erfuellung in
gleicher Weise verweigert, so kann der Koenig entweder die Sache untersuchen
oder sie in seinem Namen durch einen Stellvertreter abmachen lassen. Als die
regelmaessige Form der Suehnung eines solchen Unrechts galt der Vergleich
zwischen dem Verletzer und dem Verletzten; der Staat trat nur ergaenzend ein,
wenn der Schaediger den Geschaedigten nicht durch eine ausreichende Suehne
(poena) zufriedenstellte, wenn jemand sein Eigentum vorenthalten oder ...
... Vergleich
zwischen dem Verletzer und dem Verletzten; der Staat trat nur ergaenzend ein,
wenn der Schaediger den Geschaedigten nicht durch eine ausreichende Suehne
(poena) zufriedenstellte, wenn jemand sein Eigentum vorenthalten oder seine
gerechte Forderung nicht erfuellt ward.
Was in dieser Epoche der Bestohlene von dem Dieb zu fordern berechtigt war
und wann der Diebstahl als ueberhaupt der Suehne faehig galt, laesst sich nicht
bestimmen. Billig aber forderte der Verletzte von dem auf frischer Tat
ergriffenen Diebe Schwereres als von dem spaeter entdeckten, da die Erbitterung,
we...
...rland bei den Roemern lange in
Feldgemeinschaft benutzt und erst in verhaeltnismaessig spaeter Zeit aufgeteilt
worden ist, sich nicht an den Liegenschaften, sondern zunaechst an dem "Sklaven-
und Viehstand" (familia pecuniaque) entwickelt. Als Rechtsgrund desselben gilt
nicht etwa das Recht des Staerkeren, sondern man betrachtet vielmehr alles
Eigentum als dem einzelnen Buerger von der Gemeinde zu ausschliesslichem Haben
und Nutzen zugeteilt, weshalb auch nur der Buerger und wen die Gemeinde in
dieser Beziehung dem Buerger gleich...
... Gemeinde zu ausschliesslichem Haben
und Nutzen zugeteilt, weshalb auch nur der Buerger und wen die Gemeinde in
dieser Beziehung dem Buerger gleich achtet, faehig ist, Eigentum zu haben. Alles
Eigentum geht frei von Hand zu Hand; das roemische Recht macht keinen
wesentlichen Unterschied zwischen beweglichem und unbeweglichem Gut, seit
ueberhaupt der Begriff des Privateigentums auf das letztere erstreckt war, und
kennt kein unbedingtes Anrecht der Kinder oder der sonstigen Verwandten auf das
vaeterliche oder Familienvermoegen. Indes ist der Vater nicht imstande, die
Kinder ihres Erbrechts willkuerlich zu berauben, da er weder die vaeterliche
Gewalt aufheben noch anders als mit Einwilligung der ganzen Gemeinde, die auch
versagt werden konnte und in solchem Falle gewiss oft versagt ward, ein
Testament errichten kann. Bei seinen ...
...en konnte und in solchem Falle gewiss oft versagt ward, ein
Testament errichten kann. Bei seinen Lebzeiten zwar konnte der Vater auch den
Kindern nachteilige Verfuegungen treffen; denn mit persoenlichen Beschraenkungen
des Eigentuemers war das Recht sparsam und gestattete im ganzen jedem
erwachsenen Mann die freie Verfuegung ueber sein Gut. Doch mag die Einrichtung,
wonach derjenige, welcher sein Erbgut veraeusserte und seine Kinder desselben
beraubte, obrigkeitlich gleich dem Wahnsinnige...
...n bis in die Zeit zurueckreichen, wo das Ackerland zuerst
aufgeteilt ward und damit das Privatvermoegen ueberhaupt eine groessere
Bedeutung fuer das Gemeinwesen erhielt. Auf diesem Wege wurden die beiden
Gegensaetze, unbeschraenktes Verfuegungsrecht des Eigentuemers und
Zusammenhaltung des Familiengutes, soweit moeglich, im roemischen Recht
miteinander vereinigt. Dingliche Beschraenkungen des Eigentums wurden, mit
Ausnahme der namentlich fuer die Landwirtschaft unentbehrlichen Gerechtigkeiten,
durchaus nicht zugelassen. Erbpacht und dingliche Grundrente sind rechtlich
unmoeglich; anstatt der Verpfaendung, die das Recht ebensowenig kennt, dient die
sofortige Uebertragung des Eigentums an dem Unterpfand auf den Glaeubiger
gleichsam als den Kaeufer desselben, wobei dieser sein Treuwort (fiducia) gibt,
bis zum Verfall der Forderung die Sache nicht zu veraeussern...
...st, namentlich die
Verpflichtung der fuer eine Leistung an den Staat eintretenden Garanten
(praevides, praedes), sind ohne weitere Foermlichkeit gueltig. Dagegen die
Vertraege der Privaten untereinander geben in der Regel keinen Anspruch auf
Rechtshilfe von Seiten des Staats; den Glaeubiger schuetzt nur das nach
kaufmaennischer Art hochgehaltene Treuwort und etwa noch bei dem haeufig
hinzutretenden Eide die Scheu vor den den Meineid raechenden Goettern. Rechtlich
klagbar sind nur das Verloebnis, infolgedessen der Vater, wenn er die
versprochene Braut nicht gibt, dafuer Suehne und Ersatz zu leisten hat, ferner
der Kauf (mancipatio) und das Darlehen (nexum). Der Kauf gilt als rechtlich
abgeschlossen dann, wenn der Verkaeufer dem Kaeufer die gekaufte Sache in die
Hand gibt (mancipare) und gleichzeitig der Kaeufer dem Verkaeufer den bedungenen
Preis in Gegenwart von Zeugen entrichtet; was, seit das Kupfer anstatt der
Sch...
...lgte die Rueckzahlung des empfangenen Darlehens
nicht, so kam es darauf an, ob das Sachverhaeltnis der Feststellung bedurfte,
was bei Eigentumsklagen regelmaessig der Fall war, oder schon klar vorlag, was
bei Darlehensklagen nach den geltenden Rechtsnormen mittels der Zeugen leicht
bewerkstelligt werden konnte. Die Feststellung des Sachverhaeltnisses geschah in
Form einer Wette, wobei jede Partei fuer den Fall des Unterliegens einen Einsatz
(sacramentum) machte: bei wichtigen Sachen von m...
... Wette, wobei jede Partei fuer den Fall des Unterliegens einen Einsatz
(sacramentum) machte: bei wichtigen Sachen von mehr als zehn Rindern Wert einen
von fuenf Rindern, bei geringeren einen von fuenf Schafen. Der Richter entschied
sodann, wer recht gewettet habe, worauf der Einsatz der unterliegenden Partei
den Priestern zum Behuf der oeffentlichen Opfer zufiel. Wer also unrecht
gewettet hatte, und, ohne den Gegner zu befriedigen, dreissig Tage hatte
verstreichen lassen; ferner, wessen Leistungspflicht von Anfang an feststand,
also regelmaessig der Darlehensschuldner, wofern er nicht Zeugen fuer die
Rueckzahlung hat...
...aven. Waren alsdann sechzig Tage
verstrichen, war waehrend derselben der Schuldner dreimal auf dem Markt
ausgestellt und dabei ausgerufen worden, ob jemand seiner sich erbarme, und dies
alles ohne Erfolg geblieben, so hatten die Glaeubiger das Recht, ihn zu toeten
und sich in seine Leiche zu teilen, oder auch ihn mit seinen Kindern und seiner
Habe als Sklaven in die Fremde zu verkaufen, oder auch ihn bei sich an Sklaven
Statt zu halten; denn freilich konnte er, so lange er im Kreis der ro...
...zu teilen, oder auch ihn mit seinen Kindern und seiner
Habe als Sklaven in die Fremde zu verkaufen, oder auch ihn bei sich an Sklaven
Statt zu halten; denn freilich konnte er, so lange er im Kreis der roemischen
Gemeinde blieb, nach roemischem Recht nicht vollstaendig Sklave werden. So ward
Habe und Gut eines jeden von der roemischen Gemeinde gegen den Dieb und
Schaediger sowohl wie gegen den unbefugten Besitzer und den zahlungsunfaehigen
Schuldner mit unnachsichtlicher Strenge geschirmt.... | | |
| | Recht, Religion, Kriegswesen, Volkswirtschaft, Nationalitaet | In der Entwicklung, welche waehrend dieser Epoche dem Recht innerhalb der
roemischen Gemeinde zuteil ward, ist wohl die wichtigste materielle Neuerung die
eigentuemliche Sittenkontrolle, welche die Gemeinde selbst und in
untergeordnetem Grade ihre Beauftragten anfingen, ueber die einzelnen Buerger
au...
...e zuteil ward, ist wohl die wichtigste materielle Neuerung die
eigentuemliche Sittenkontrolle, welche die Gemeinde selbst und in
untergeordnetem Grade ihre Beauftragten anfingen, ueber die einzelnen Buerger
auszuueben. Der Keim dazu ist in dem Rechte des Beamten zu suchen, wegen
Ordnungswidrigkeiten Vermoegensbussen (multae) zu erkennen. Bei allen Bussen von
mehr als zwei Schafen und 30 Rindern, oder, nachdem durch Gemeindebeschluss vom
Jahre 324 (430) die Viehbussen in Geld umgesetzt wor...
...tzustellen, benutzten, teils um von sich aus Luxussteuern aufzulegen, welche
von den Luxusstrafen nur der Form nach sich unterschieden, teils besonders um
auf die Anzeige anstoessiger Handlungen hin dem tadelhaften Buerger die
politischen Ehrenrechte zu schmaelern oder zu entziehen. Wie weit schon jetzt
diese Bevormundung ging, zeigt, dass solche Strafen wegen nachlaessiger
Bestellung des eigenen Ackers verhaengt wurden, ja dass ein Mann wie Publius
Cornelius Rufmus (Konsul 464, 477 290, ...
...um Werte von 3360 Sesterzen (240 Taler) besass. Allerdings hatten
nach der allgemein fuer Beamtenverordnungen gueltigen Regel die Verfuegungen der
Zensoren nur fuer die Dauer ihrer Zensur, das heisst durchgaengig fuer die
naechsten fuenf Jahre rechtliche Kraft, und konnten von den naechsten Zensoren
nach Gefallen erneuert oder nicht erneuert werden; aber nichtsdestoweniger war
diese zensorische Befugnis von einer so ungeheuren Bedeutung, dass infolge
dessen die Zensur aus einem Unteramt a...
...ht widersprochen werden, der den Schaden fuer ueberwiegend haelt;
nur darf es nicht vergessen werden, dass bei der allerdings aeusserlichen, aber
straffen und energischen Sittlichkeit und dem gewaltig angefachten Buergersinn,
welche diese Zeit recht eigentlich bezeichnen, der eigentlich gemeine Missbrauch
doch von diesen Institutionen fern blieb und, wenn die individuelle Freiheit
hauptsaechlich durch sie niedergehalten worden ist, auch die gewaltige und oft
gewaltsame Aufrechthaltung des Gemeinsinns und der guten alten Ordnung und Sitte
in der roemischen Gemeinde eben auf diesen Institutionen beruhen.
Daneben macht in der roemischen Rechtsentwicklung zwar langsam, aber
dennoch deutlich genug eine humanisierende und modernisierende Tendenz sich
geltend. Die meisten Bestimmungen der Zwoelf Tafeln, welche mit dem Solonischen
Gesetz uebereinkommen und deshalb mit Grund fuer materie...
...ch
geltend. Die meisten Bestimmungen der Zwoelf Tafeln, welche mit dem Solonischen
Gesetz uebereinkommen und deshalb mit Grund fuer materielle Neuerungen gehalten
werden duerfen, tragen diesen Stempel; so die Sicherung des freien
Assoziationsrechts und der Autonomie der also entstandenen Vereine; die
Vorschrift ueber die Grenzstreifen, die dem Abpfluegen wehrte; die Milderung der
Strafe des Diebstahls, indem der nicht auf frischer Tat ertappte Dieb sich
fortan durch Leistung des doppelt...
...rschrift ueber die Grenzstreifen, die dem Abpfluegen wehrte; die Milderung der
Strafe des Diebstahls, indem der nicht auf frischer Tat ertappte Dieb sich
fortan durch Leistung des doppelten Ersatzes von dem Bestohlenen loesen konnte.
Das Schuldrecht ward in aehnlichem Sinn, jedoch erst ueber ein Jahrhundert
nachher, durch das Poetelische Gesetz gemildert. Die freie Bestimmung ueber das
Vermoegen, die dem Herrn desselben bei Lebzeiten schon nach aeltestem roemischen
Recht zugestanden hatte, aber fuer den Todesfall bisher geknuepft gewesen war an
die Einwilligung der Gemeinde, wurde auch von dieser Schranke befreit, indem das
Zwoelftafelgesetz oder dessen Interpretation dem Privattestament dieselbe Kraft
beilegt...
...tion dem Privattestament dieselbe Kraft
beilegte, welche dem von den Kurien bestaetigten zukam; es war dies ein
wichtiger Schritt zur Sprengung der Geschlechtsgenossenschaften und zur
voelligen Durchfuehrung der Individualfreiheit im Vermoegensrecht. Die furchtbar
absolute vaeterliche Gewalt wurde beschraenkt durch die Vorschrift, dass der
dreimal vom Vater verkaufte Sohn nicht mehr in dessen Gewalt zurueckfallen,
sondern fortan frei sein solle; woran bald durch eine - streng genommen fre...
...ute vaeterliche Gewalt wurde beschraenkt durch die Vorschrift, dass der
dreimal vom Vater verkaufte Sohn nicht mehr in dessen Gewalt zurueckfallen,
sondern fortan frei sein solle; woran bald durch eine - streng genommen freilich
widersinnige - Rechtsdeduktion die Moeglichkeit angeknuepft ward, dass sich der
Vater freiwillig der Herrschaft ueber den Sohn begebe durch Emanzipation. Im
Eherecht wurde die Zivilehe gestattet; und wenn auch mit der rechten
buergerlichen ebenso notwendig wie mit der rechten religioesen die volle
eheherrliche Gewalt verknuepft war, so lag doch in der Zulassung der ohne solche
Gewalt geschlossenen Verbindung an Ehestatt der erste Anfang zur Lockerung der
Vollgewalt des Eheherrn. Der Anfang einer gesetzlichen Noet...
...Eheherrn. Der Anfang einer gesetzlichen Noetigung zum ehelichen
Leben ist die Hagestolzensteuer (aes uxorium), mit deren Einfuehrung Camillus
als Zensor im Jahre 351 (403) seine oeffentliche Laufbahn begann.
Durchgreifendere Aenderungen als das Recht selbst erlitt die politisch
wichtigere und ueberhaupt veraenderlichere Rechtspflegeordnung. Vor allen Dingen
gehoert dahin die wichtige Beschraenkung der oberrichterlichen Gewalt durch die
gesetzliche Aufzeichnung des Landrechts und die Verpflichtung des Beamten,
fortan nicht mehr nach dem schwankenden Herkommen, sondern nach dem
geschriebenen Buchstaben im Zivil- wie im Kriminalverfahren zu entscheiden (303,
304 451, 450). Die Einsetzung eines ausschliesslich fuer d...
...nd die Verpflichtung des Beamten,
fortan nicht mehr nach dem schwankenden Herkommen, sondern nach dem
geschriebenen Buchstaben im Zivil- wie im Kriminalverfahren zu entscheiden (303,
304 451, 450). Die Einsetzung eines ausschliesslich fuer die Rechtspflege
taetigen roemischen Oberbeamten im Jahre 387 (367) und die gleichzeitig in Rom
erfolgte und unter Roms Einfluss in allen latinischen Gemeinden nachgeahmte
Gruendung einer besonderen Polizeibehoerde erhoehten die Schnelligkeit und
Sich...
...rkt abgeschlossenen Verkaeufe, also namentlich fuer die Vieh- und
Sklavenmaerkte die ordentlichen Zivilrichter waren, teils in der Regel sie es
waren, welche in dem Buss- und Bruechverfahren als Richter erster Instanz oder,
was nach roemischem Recht dasselbe ist, als oeffentliche Anklaeger fungierten.
Infolgedessen lag die Handhabung der Bruechgesetze und ueberhaupt das ebenso
unbestimmte wie politisch wichtige Bruechrecht hauptsaechlich in ihrer Hand.
Aehnliche, aber untergeordnetere und besonders gegen die geringen Leute
gerichtete Funktionen standen den zuerst 465 (289) ernannten drei Nacht- oder
Blutherren (tres viri nocturni oder capitales) zu: sie wurden m...
...aetur, also fruehestens gegen die Mitte des 6. Jahrhunderts erlassen.
^2 Dahin fuehrt, was Liv. 9, 20 ueber die Reorganisation der Kolonie Antium
zwanzig Jahre nach ihrer Gruendung berichtet; und es ist an sich klar, dass wenn
man dem Ostienser recht wohl auferlegen konnte, seine Rechtshaendel alle in Rom
abzumachen, dies fuer Ortschaften wie Antium und Sena sich nicht durchfuehren
liess.
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| | Recht und Gericht | ...rquickliche
Rede durch diese saeuseln zu lassen und die Schnitzel der Menschheit, die Choner
und Oenotrer, die Siculer und Pelasger zu klassifizieren, wird es sich besser
schicken zu fragen, wie denn das reale Volksleben des alten Italien im
Rechtsverkehr, das ideale in der Religion sich ausgepraegt, wie man
gewirtschaftet und gehandelt hat, woher die Schrift den Voelkern kam und die
weiteren Elemente der Bildung. So duerftig auch hier unser Wissen ist, schon
fuer das roemische Volk, me...
...rt uns ueber
ihr einstmaliges Vorhandensein. Insofern beginnt die italische Geschichte bei
einem weit spaeteren Zivilisationsabschnitt als zum Beispiel die griechische und
deutsche und traegt von Haus aus einen relativ modernen Charakter.
Die Rechtssatzungen der meisten italischen Staemme sind verschollen: nur
von dem latinischen Landrecht ist in der roemischen Ueberlieferung einige Kunde
auf uns gekommen.
Alle Gerichtsbarkeit ist zusammengefasst in der Gemeinde, das heisst in dem
Koenig, welcher Gericht oder "Gebot" (ius) haelt an den Spruchtagen (dies fasti)
auf der Richterbu...
...suntertaenige Soehne und Enkel konkurrierte die
hausvaeterliche Gewalt mit der koeniglichen Gerichtsbarkeit; aber eine
eigentliche Gerichtsbarkeit war jene nicht, sondern lediglich ein Ausfluss des
dem Vater an den Kindern zustehenden Eigentumsrechts. Von einer eigenen
Gerichtsbarkeit der Geschlechter oder ueberhaupt von irgendeiner nicht aus der
koeniglichen abgeleiteten Gerichtsherrlichkeit treffen wir nirgends eine Spur.
Was die Selbsthilfe und namentlich die Blutrache anlangt, so find...
...errlichkeit treffen wir nirgends eine Spur.
Was die Selbsthilfe und namentlich die Blutrache anlangt, so findet sich
vielleicht noch ein sagenhafter Nachklang der urspruenglichen Satzung, dass die
Toetung des Moerders oder dessen, der ihn widerrechtlich beschuetzt, durch die
Naechsten des Ermordeten gerechtfertigt sei; aber eben dieselben Sagen schon
bezeichnen diese Satzung als verwerflich ^2 und es scheint demnach die Blutrache
in Rom sehr frueh durch das energische Auftreten der Gemeindegewalt unterdrueckt
worden zu sein. Ebenso ist weder von ...
...scheint demnach die Blutrache
in Rom sehr frueh durch das energische Auftreten der Gemeindegewalt unterdrueckt
worden zu sein. Ebenso ist weder von dem Einfluss, der den Genossen und dem
Umstand auf die Urteilsfaellung nach aeltestem deutschen Recht zukommt, in dem
aeltesten roemischen etwas wahrzunehmen, noch findet sich in diesem, was in
jenem so haeufig ist, dass der Wille selbst und die Macht einen Anspruch mit den
Waffen in der Hand zu vertreten als gerichtlich notwendig oder doch zu...
...der Erntedieb aufgeknuepft, der Brandstifter verbrannt. Begnadigen
kann der Koenig nicht, sondern nur die Gemeinde; der Koenig aber kann dem
Verurteilten die Betretung des Gnadenweges (provocatio) gestatten oder
verweigern. Ausserdem kennt das Recht auch eine Begnadigung des verurteilten
Verbrechers durch die Goetter; wer vor dem Priester des Jupiter einen Kniefall
tut, darf an demselben Tag nicht mit Ruten gestrichen, wer gefesselt sein Haus
betritt, muss der Bande entledigt werden; und ...
...------------
^1 Dieser "Wagenstuhl" - eine andere Erklaerung ist sprachlich nicht wohl
moeglich (vgl. auch Serv. Aen. 1, 16) - wird wohl am einfachsten in der Weise
erklaert, dass der Koenig in der Stadt allein zu fahren befugt war, woher das
Recht spaeter dem hoechsten Beamten fuer feierliche Gelegenheiten blieb, und
dass er urspruenglich, solange es noch kein erhoehtes Tribunal gab, auf dem
Comitium oder wo er sonst wollte, vom Wagenstuhl herab Recht sprach.
^2 Die Erzaehlung von dem Tode des Koenigs Tatius, wie Plutarch (Rom. 23,
24) sie gibt: dass Verwandte des Tatius laurentinische Gesandte ermordet
haetten; dass Tatius den klagenden Verwandten der Erschlagenen das Recht
geweigert habe; dass dann Tatius von diesen erschlagen worden sei; dass Romulus
die Moerder des Tatius freigesprochen, weil Mord mit Mord gesuehnt sei; dass
aber infolge goettlicher ueber beide Staedte zugleich ergangener Strafgerichte
sowoh...
...
die Moerder des Tatius freigesprochen, weil Mord mit Mord gesuehnt sei; dass
aber infolge goettlicher ueber beide Staedte zugleich ergangener Strafgerichte
sowohl die ersten als die zweiten Moerder in Rom und in Laurentum nachtraeglich
zur gerechten Strafe gezogen seien - diese Erzaehlung sieht ganz aus wie eine
Historisierung der Abschaffung der Blutrache, aehnlich wie die Einfuehrung der
Provokation dem Horatiermythus zugrunde liegt. Die anderswo vorkommenden
Fassungen dieser Erzaehlu...
...storisierung der Abschaffung der Blutrache, aehnlich wie die Einfuehrung der
Provokation dem Horatiermythus zugrunde liegt. Die anderswo vorkommenden
Fassungen dieser Erzaehlung weichen freilich bedeutend ab, scheinen aber auch
verwirrt oder zurechtgemacht.
| | |
| | Aenderung der Verfassung - Beschraenkung der Magistratsgewalt -> |
Zu diesen hauptsaechlichen und prinzipiellen Aenderungen kamen andere
untergeordnete und mehr aeusserliche, aber doch auch teilweise tief eingreifende
Beschraenkungen hinzu. Das Recht des Koenigs, seine Aecker durch Buergerfronden
zu bestellen, und das besondere Schutzverhaeltnis, in welchem die Insassenschaft
zu dem Koenig gestanden haben muss, fielen mit der Lebenslaenglichkeit des Amtes
von selber.
Hatte ferner im Krimi...
..., ob der Verurteilte den Gnadenweg
betreten duerfe oder nicht, so bestimmte jetzt das Valerische Gesetz (Jahr 245
Roms 500), dass der Konsul der Provokation des Verurteilten stattgeben muesse,
wenn auf Todes- oder Leibesstrafe nicht nach Kriegsrecht erkannt war; was durch
ein spaeteres Gesetz (unbestimmter Zeit, aber vor dem Jahre 303 451 erlassen)
auf schwere Vermoegensbussen ausgedehnt ward. Zum Zeichen dessen legten die
konsularischen Liktoren, wo der Konsul als Richter, nicht als Feld...
...nderes als die Infamie, die nach damaligen
Verhaeltnissen im wesentlichen nichts war als ein sittlicher Makel und
hoechstens zur Folge hatte, dass das Zeugnis des Ehrlosen nicht mehr galt. Auch
hier liegt dieselbe Anschauung zu Grunde, dass es rechtlich unmoeglich ist, die
alte Koenigsgewalt zu schmaelern und die infolge der Revolution dem Inhaber der
hoechsten Gemeindegewalt gesetzten Schranken streng genommen nur einen
tatsaechlichen und sittlichen Wert haben. Wenn also der Konsul inner...
...er Revolution dem Inhaber der
hoechsten Gemeindegewalt gesetzten Schranken streng genommen nur einen
tatsaechlichen und sittlichen Wert haben. Wenn also der Konsul innerhalb der
alten koeniglichen Kompetenz handelt, so kann er damit wohl ein Unrecht, aber
kein Verbrechen begehen und unterliegt also deswegen dem Strafrichter nicht.
Eine in der Tendenz aehnliche Beschraenkung fand statt in der
Zivilgerichtsbarkeit; denn wahrscheinlich wurde den Konsuln gleich mit ihrem
Eintritt das Recht genommen, einen Rechtshandel unter Privaten nach ihrem
Ermessen zu entscheiden.
Die Umgestaltung des Kriminal- wie des Zivilprozesses stand in Verbindung
mit einer allgemeinen Anordnung hinsichtlich der Uebertragung der Amtsgewalt auf
Stellvertreter oder Nachfolge...
... allgemeinen Anordnung hinsichtlich der Uebertragung der Amtsgewalt auf
Stellvertreter oder Nachfolger. Hatte dem Koenig die Ernennung von
Stellvertretern unbeschraenkt frei, aber nie fuer ihn ein Zwang dazu bestanden,
so haben die Konsuln das Recht der Gewaltuebertragung in wesentlich anderer
Weise geuebt. Zwar die Regel, dass wenn der hoechste Beamte die Stadt verliess,
er fuer die Rechtspflege daselbst einen Vogt zu bestellen habe, blieb auch fuer
die Konsuln in Kraft, und nicht einmal die Kollegialitaet ward auf die
Stellvertretung erstreckt, vielmehr diese Bestellung demjenigen Konsul
auferlegt, welcher zuletzt die Stadt ve...
...zu bestellen habe, blieb auch fuer
die Konsuln in Kraft, und nicht einmal die Kollegialitaet ward auf die
Stellvertretung erstreckt, vielmehr diese Bestellung demjenigen Konsul
auferlegt, welcher zuletzt die Stadt verliess. Aber das Mandierungsrecht fuer
die Zeit, wo die Konsuln in der Stadt verweilten, wurde wahrscheinlich gleich
bei der Einfuehrung dieses Amtes dadurch beschraenkt, dass dem Konsul das
Mandieren fuer bestimmte Faelle vorgeschrieben, fuer alle Faelle dagegen, wo
dies ni...
...as gesamte Gerichtswesen geordnet. Der Konsul konnte allerdings die
Kriminalgerichtsbarkeit auch im Kapitalprozess in der Weise ausueben, dass er
seinen Spruch der Gemeinde vorlegte und diese ihn dann bestaetigte oder verwarf;
aber er hat dies Recht, soviel wir sehen, nie geuebt, vielleicht bald nicht mehr
ueben duerfen und vielleicht nur da ein Kriminalurteil gefaellt, wo aus
irgendeinem Grunde die Berufung an die Gemeinde ausgeschlossen war. Man vermied
den unmittelbaren Konflikt zwisch...
...der Republik an. Die letztere Einrichtung ist auch insofern von
grosser Wichtigkeit geworden, als damit zum erstenmal neben die zwei staendigen
Oberbeamten zwei Gehilfen traten, die jeder Oberbeamte bei seinem Amtsantritt
ernannte und die folgerecht auch bei seinem Ruecktritt mit ihm abtraten, deren
Stellung also wie das Oberamt selbst nach den Prinzipien der Staendigkeit, der
Kollegialitaet und der Annuitaet geordnet war. Es ist das zwar noch nicht die
niedere Magistratur selbst, wenigst...
...der
Wahl der Gemeinde hervorgehen; wohl aber ist dies der Ausgangspunkt der spaeter
so mannigfaltig entwickelten Institution der Unterbeamten geworden.
In aehnlichem Sinne wurde die Entscheidung im Zivilprozess dem Oberamt
entzogen, indem das Recht des Koenigs, einen einzelnen Prozess zur Entscheidung
einem Stellvertreter zu uebertragen, umgewandelt ward in die Pflicht des
Konsuls, nach Feststellung der Parteilegitimation und des Gegenstandes der Klage
dieselbe zur Erledigung an einen vo...
...anden, musste
der Gemeindevorstand in der Hauptstadt persoenlich eingreifen; wie denn zum
Beispiel bei der Einleitung des Prozesses er sich unter keinen Umstaenden
vertreten lassen kann.
Diese zwiefache Fesselung des konsularischen Mandierungsrechts bestand fuer
das staedtische Regiment, zunaechst fuer die Rechtspflege und die
Kassenverwaltung. Als Oberfeldherr behielt der Konsul dagegen das
Uebertragungsrecht aller oder einzelner ihm obliegender Geschaefte. Diese
verschiedene Behandlung der buergerlichen und der militaerischen
Gewaltuebertragung ist die Ursache geworden, weshalb innerhalb des eigentlichen
roemischen Gemeinderegiments durchaus keine...
...atu) moeglich ist und rein staedtische Beamte nie durch Nichtbeamte
ersetzt, die militaerischen Stellvertreter aber (pro consule, pro praetore, pro
quaestore) von aller Taetigkeit innerhalb der eigentlichen Gemeinde
ausgeschlossen werden.
Das Recht, den Nachfolger zu ernennen, hatte der Koenig nicht gehabt,
sondern nur der Zwischenkoenig. Der Konsul wurde in dieser Hinsicht dem letzten
gleichgestellt; fuer den Fall jedoch, dass er es nicht ausgeuebt hatte, trat
nach wie vor der Zwischenk...
...hgestellt; fuer den Fall jedoch, dass er es nicht ausgeuebt hatte, trat
nach wie vor der Zwischenkoenig ein, und die notwendige Kontinuitaet des Amtes
bestand auch in dem republikanischen Regiment ungeschmaelert fort. Indes wurde
das Ernennungsrecht wesentlich eingeschraenkt zu Gunsten der Buergerschaft,
indem der Konsul verpflichtet ward, fuer die von ihm bezeichneten Nachfolger die
Zustimmung der Gemeinde zu erwirken, weiterhin nur diejenigen zu ernennen, die
die Gemeinde ihm bezeichnet...
...en der Buergerschaft,
indem der Konsul verpflichtet ward, fuer die von ihm bezeichneten Nachfolger die
Zustimmung der Gemeinde zu erwirken, weiterhin nur diejenigen zu ernennen, die
die Gemeinde ihm bezeichnete. Durch dieses bindende Vorschlagsrecht ging wohl in
gewissem Sinne die Ernennung der ordentlichen hoechsten Beamten materiell auf
die Gemeinde ueber; doch bestand auch praktisch noch ein sehr bedeutender
Unterschied zwischen jenem Vorschlags- und dem foermlichen Ernennungsrecht. Der
wahlleitende Konsul war durchaus nicht blosser Wahlvorstand, sondern konnte
immer noch, kraft seines alten koeniglichen Rechts, zum Beispiel einzelne
Kandidaten zurueckweisen und die auf sie fallenden Stimmen unbeachtet lassen,
anfangs auch noch die Wahl auf eine von ihm entworfene Kandidatenliste
beschraenken; und was noch wichtiger war, wenn das Konsulkollegium dur... | | |
| | Das Volkstribunat und die Dezemvirn -> | ...cks
abhaengigen Kontrollbehoerde unterworfen wurden, dass auf den Wink eines
einzelnen der auf den Gegenthron gehobenen Oppositionshaeupter die Verwaltung im
gefaehrlichsten Augenblick zum Stocken gebracht werden konnte, dass man die
Kriminalrechtspflege, indem man alle Beamte dazu konkurrierend bevollmaechtigte,
gleichsam gesetzlich aus dem Recht in die Politik verwies und sie fuer alle
Zeiten verdarb? Es ist wohl wahr, dass das Tribunat wenn nicht unmittelbar zur
politischen Ausgleichung der Staende beigetragen, so doch als eine maechtige
Waffe in der Hand der Plebejer gedient hat, al...
...
zu den Gemeindeaemtern begehrten. Aber die eigentliche Bestimmung des Tribunats
war dieses nicht. Nicht dem politisch privilegierten Stande ward es abgerungen,
sondern den reichen Grund- und Kapitalherren; es sollte dem gemeinen Mann
billige Rechtspflege sichern und eine zweckmaessigere Finanzverwaltung
herbeifuehren. Diesen Zweck hat es nicht erfuellt und konnte es nicht erfuellen.
Der Tribun mochte einzelnen Unbilden, einzelnen schreienden Haerten steuern;
aber der Fehler lag nicht im...
...lege sichern und eine zweckmaessigere Finanzverwaltung
herbeifuehren. Diesen Zweck hat es nicht erfuellt und konnte es nicht erfuellen.
Der Tribun mochte einzelnen Unbilden, einzelnen schreienden Haerten steuern;
aber der Fehler lag nicht im Unrecht, das man Recht hiess, sondern im Rechte,
welches ungerecht war: und wie konnte der Tribun die ordentliche Rechtspflege
regelmaessig hemmen? haette er es gekonnt, so war auch damit noch wenig
geholfen, wenn nicht die Quellen der Verarmung verstopft wurden, die verkehrte
Besteuerung, das schlechte Kreditsystem, die heillose Okkupation der Domaenen.
Aber...
..., wie schon das
beweist, dass die italischen Staaten ebenso regelmaessig ohne Tyrannis geblieben
sind wie sie in den hellenischen regelmaessig aufstanden. Der Grund liegt
einfach darin, dass die Tyrannis ueberall die Folge des allgemeinen Stimmrechts
ist und dass die Italiker laenger als die Griechen die nicht grundsaessigen
Buerger von den Gemeindeversammlungen ausschlossen; als Rom hiervon abging,
blieb auch die Monarchie nicht aus, ja knuepfte eben an an das tribunizische
Amt. Dass d...
...auf
der einen, die Vernichtung des Tribunats auf der andern Seite angestrebt; die
gesetzlich straflos gemachte Insubordination, die Weigerung, sich zur
Landesverteidigung zu stellen, die Buss- und Strafklagen namentlich gegen
Beamte, die die Rechte der Gemeinde verletzt oder auch nur ihr Missfallen erregt
hatten, waren die Waffen der Plebejer, denen die Junker Gewalt und
Einverstaendnisse mit den Landesfeinden, gelegentlich auch den Dolch des
Meuchelmoerders entgegensetzten; auf den Str...
...essigen Leute, diese jedoch ohne Unterschied
der Groesse des Grundbesitzes und so, wie sie in Doerfern und Weilern zusammen
wohnten; es war also diese Tribusversammlung, die im uebrigen aeusserlich der
nach Kurien geordneten nachgebildet ward, recht eigentlich eine Versammlung des
unabhaengigen Mittelstandes, von der einerseits die Freigelassenen und Klienten
der grossen Mehrzahl nach als nicht ansaessige Leute ausgeschlossen waren, und
in der anderseits der groessere Grundbesitz nicht so...
...he Kurienversammlung, da
sie nicht bloss wie diese die saemtlichen Patrizier, sondern auch die nicht
grundsaessigen Plebejer ausschloss; aber die Menge war maechtig genug, um es
durchzusetzen, dass ihr Beschluss dem von den Zenturien gefassten rechtlich
gleich gelte, falls er vorher vom Gesamtsenat gebilligt worden war. Dass diese
letzte Bestimmung schon vor Erlass der Zwoelf Tafeln gesetzlich feststand, ist
gewiss; ob man sie gerade bei Gelegenheit des Publilischen Plebiszits
eingefueh...
...sst,
er versuchte, die Entscheidung ueber die Domaenen dem Senat zu entreissen und,
gestuetzt auf die Buergerschaft, dem egoistischen Okkupationssystem ein Ende zu
machen. Er mochte meinen, dass die Auszeichnung seiner Persoenlichkeit, die
Gerechtigkeit und Weisheit der Massregel durchschlagen werde, selbst in diesen
Wogen der Leidenschaftlichkeit und der Schwaeche; allein er irrte. Der Adel
erhob sich wie ein Mann; die reichen Plebejer traten auf seine Seite; der
gemeine Mann war missv...
...lagen werde, selbst in diesen
Wogen der Leidenschaftlichkeit und der Schwaeche; allein er irrte. Der Adel
erhob sich wie ein Mann; die reichen Plebejer traten auf seine Seite; der
gemeine Mann war missvergnuegt, weil Spurius Cassius, wie Bundesrecht und
Billigkeit geboten, auch den latinischen Eidgenossen bei der Assignation ihr
Teil geben wollte. Cassius musste sterben; es ist etwas Wahres in der Anklage,
dass er koenigliche Gewalt sich angemasst habe, denn freilich versuchte er
gleich...
...naufhoerlich vor Augen und wieder und wieder stand es auf gegen sie,
bis unter den Kaempfen darueber das Gemeinwesen zugrunde ging.
Da ward noch ein Versuch gemacht, die tribunizische Gewalt dadurch zu
beseitigen, dass man dem gemeinen Mann die Rechtsgleichheit auf einem
geregelteren und wirksameren Wege sicherte. Der Volkstribun Gaius Terentilius
Arsa beantragte im Jahr 292 (462) die Ernennung einer Kommission von fuenf
Maennern zur Entwerfung eines gemeinen Landrechts, an das die Konsuln
kuenftighin in ihrer richterlichen Gewalt gebunden sein sollten. Aber der Senat
weigerte sich, diesem Vorschlag seine Sanktion zu geben, und es vergingen zehn
Jahre, ehe derselbe zur Ausfuehrung kam - Jahre des heissesten ...
...ter die beschworenen Privilegien der Gemeinde, der Aventin,
bisher Tempelhain und unbewohnt, unter die aermeren Buerger zu Bauplaetzen
erblichen Besitzes aufgeteilt. Die Gemeinde nahm, was ihr geboten ward, allein
sie hoerte nicht auf, das Landrecht zu fordern. Endlich im Jahre 300 (454) kam
ein Vergleich zustande; der Senat gab in der Hauptsache nach. Die Abfassung des
Landrechts wurde beschlossen; es sollten dazu ausserordentlicher Weise zehn
Maenner von den Zenturien gewaehlt werden, welche zugleich als hoechste Beamte
anstatt der Konsuln zu fungieren hatten (decem viri consulari imperio legibus
scribundis), und zu ...
...n nicht bloss Patrizier, sondern auch
Plebejer wahlfaehig sein. Diese wurden hier zum erstenmal, freilich nur fuer ein
ausserordentliches Amt, als waehlbar bezeichnet. Es war dies ein grosser Schritt
vorwaerts zu der vollen politischen Gleichberechtigung, und er war nicht zu
teuer damit verkauft, dass das Volkstribunat aufgehoben, das Provokationsrecht
fuer die Dauer des Dezemvirats suspendiert und die Zehnmaenner nur verpflichtet
wurden, die beschworenen Freiheiten der Gemeinde nicht anzutasten. Vorher indes
wurde noch eine Gesandtschaft nach Griechenland geschickt um die Solonischen und
...
...einsehen, dass das Eingreifen der
Tribune in die Administration sowie ihre Anklaegertaetigkeit schlechterdings
schaedlich wirkten und der einzige wirkliche Gewinn, den das Tribunat dem
gemeinen Mann gebracht hatte, der Schutz gegen parteiische Rechtspflege war,
indem es als eine Art Kassationsgericht die Willkuer des Magistrats
beschraenkte. Ohne Zweifel ward, als die Plebejer ein geschriebenes Landrecht
begehrten, von den Patriziern erwidert, dass dann der tribunizische Rechtsschutz
ueberfluessig werde; und hierauf scheint von beiden Seiten nachgegeben zu sein.
Es ist vielleicht nie bestimmt ausgesprochen worden, wie es werden sollte nach
Abfassung des Landrechts; aber an dem definitiven Verzicht der Plebs auf das
Tribunat ist nicht zu zweifeln, da dieselbe durch das Dezemvirat in die Lage
kam, nicht anders als auf ungesetzlichem Wege das Tribunat zurueckgewinnen zu
koennen. Die der Plebs gegebene Zus...
...e
kam, nicht anders als auf ungesetzlichem Wege das Tribunat zurueckgewinnen zu
koennen. Die der Plebs gegebene Zusage, dass ihre beschworenen Freiheiten nicht
angetastet werden sollten, kann bezogen werden auf die vom Tribunat
unabhaengigen Rechte der Plebejer, wie die Provokation und der Besitz des
Aventin. Die Absicht scheint gewesen zu sein, dass die Zehnmaenner bei ihrem
Ruecktritt dem Volke vorschlagen sollten, die jetzt nicht mehr nach Willkuer,
sondern nach geschriebenem Recht urteilenden Konsuln wiederum zu waehlen.
Der Plan, wenn er bestand, war weise; es kam darauf an, ob die
leidenschaftlich erbitterten Gemueter hueben und drueben diesen friedlichen
Austrag annehmen wuerden. Die Dezemvirn des Jahres 303 (451) bra...
...rkt an der Rednerbuehne vor dem Rathaus angeschlagen. Da
indes noch ein Nachtrag erforderlich schien, so ernannte man auf das Jahr 304
(450) wieder Zehnmaenner, die noch zwei Tafeln hinzufuegten; so entstand das
erste und einzige roemische Landrecht, das Gesetz der Zwoelf Tafeln. Es ging aus
einem Kompromiss der Parteien hervor und kann schon darum tiefgreifende, ueber
nebensaechliche und blosse Zweckmaessigkeitsbestimmungen hinausgehende
Aenderungen des bestehenden Rechts nicht wohl enthalten haben. Sogar im
Kreditwesen trat keine weitere Milderung ein, als dass ein - wahrscheinlich
niedriges - Zinsmaximum (10 Prozent) festgestellt und der Wucherer mit schwerer
Strafe - charakteristisch genug mit einer weit sc...
...ozent) festgestellt und der Wucherer mit schwerer
Strafe - charakteristisch genug mit einer weit schwereren als der Dieb - bedroht
ward; der strenge Schuldprozess blieb wenigstens in seinen Hauptzuegen
ungeaendert. Aenderungen der staendischen Rechte waren begreiflicherweise noch
weniger beabsichtigt; der Rechtsunterschied zwischen steuerpflichtigen und
vermoegenslosen Buergern, die Ungueltigkeit der Ehe zwischen Adligen und
Buergerlichen wurden vielmehr aufs neue im Stadtrecht bestaetigt, ebenso zur
Beschraenkung der Beamtenwillkuer und zum Schutz des Buergers ausdruecklich
vorgeschrieben, dass das spaetere Gesetz durchaus dem frueheren vorgehen und
dass kein Volksschluss gegen einen einzelnen Buerger erlassen werde...
...icht war, den
aedilizischen Multprozess beizubehalten. Die wesentliche politische Bedeutung
lag weit weniger in dem Inhalt des Weistums als in der jetzt foermlich
festgestellten Verpflichtung der Konsuln, nach diesen Prozessformen und diesen
Rechtsregeln Recht zu sprechen, und in der oeffentlichen Aufstellung des
Gesetzbuchs, wodurch die Rechtsverwaltung der Kontrolle der Publizitaet
unterworfen und der Konsul genoetigt ward, allen gleiches und wahrhaft gemeines
Recht zu sprechen. | | |
| | Die Ausgleichung der Staende und die neue Aristokratie -> |
Entscheidend aber beschraenkte das Ovinische Gesetz, welches etwa um die
Mitte dieser Periode, wahrscheinlich bald nach den Licinischen Gesetzen
durchgegangen ist, das Recht der Beamten, den Senat nach ihrem Ermessen zu
konstituieren, indem es demjenigen, der kurulischer Aedil, Praetor oder Konsul
gewesen war, sofort vorlaeufig Sitz und Stimme im Senat verlieh und die naechst
eintretenden Zensoren verpflichtete, d...
...istrate bei
weitem nicht aus, um den Senat auf der normalen Zahl von dreihundert zu halten;
und unter dieselbe durfte man, besonders da die Senatoren- zugleich
Geschworenenliste war, ihn nicht herabgehen lassen. So blieb dem zensorischen
Wahlrecht immer noch ein bedeutender Spielraum; indes nahmen diese, nicht durch
die Bekleidung eines Amtes, sondern durch die zensorische Wahl erkiesten
Senatoren - haeufig diejenigen Buerger, die ein nicht kurulisches Gemeindeamt
verwaltet oder durch p...
...ente, aber wohl dieser Institution nahe gekommen,
waehrend die Gesamtheit der nicht debattierenden Senatoren gewaehrte, was bei
regierenden Kollegien so notwendig wie schwierig herzustellen ist, eine kompakte
Masse urteilsfaehiger und urteilsberechtiger, aber schweigender Mitglieder.
Die Kompetenz des Senats wurde formell kaum veraendert. Der Senat huetete
sich wohl, durch unpopulaere Verfassungsaenderungen oder offenbare
Verfassungsverletzungen der Opposition und der Ambition Handhaben da...
...h
zu beseitigen; und im aeussersten Fall hatte er als oberste Verwaltungsbehoerde
mit der Ausfuehrung auch die Nichtausfuehrung der Gemeindebeschluesse in der
Hand. Es nahm der Senat ferner unter stillschweigender Zustimmung der Gemeinde
das Recht in Anspruch, in dringenden Faellen unter Vorbehalt der Ratifikation
durch Buergerschaftsbeschluss, von den Gesetzen zu entbinden - ein Vorbehalt,
der von Haus aus nicht viel bedeutete und allmaehlich so vollstaendig zur
Formalitaet ward, dass ...
...renden Gemeindebeschluss zu beantragen.
Was die Wahlen anlangt, so gingen sie, soweit sie den Beamten zustanden und
von politischer Wichtigkeit waren, tatsaechlich ueber auf den Senat; auf diesem
Wege erwarb derselbe, wie schon gesagt ward, das Recht, den Diktator zu
bestellen. Groessere Ruecksicht masste allerdings auf die Gemeinde genommen
werden: es konnte ihr das Recht nicht entzogen werden, die Gemeindeaemter zu
vergeben; doch ward, wie gleichfalls schon bemerkt wurde, sorgfaeltig darueber
gewacht, dass diese Beamtenwahl nicht etwa in die Vergebung bestimmter
Kompetenzen, namentlich nicht der Oberfeldherrns...
...hl nicht etwa in die Vergebung bestimmter
Kompetenzen, namentlich nicht der Oberfeldherrnstellen in bevorstehenden
Kriegen, uebergehe. Ueberdies brachte teils der neu eingefuehrte
Kompetenzbegriff, teils das dem Senat tatsaechlich zugestandene Recht, von den
Gesetzen zu entbinden, einen wichtigen Teil der Aemterbesetzung in die Haende
des Senats. Von dem Einfluss, den der Senat auf die Feststellung der
Geschaeftskreise namentlich der Konsuln ausuebte, ist schon die Rede gewesen.
Von dem...
...setzen zu entbinden, einen wichtigen Teil der Aemterbesetzung in die Haende
des Senats. Von dem Einfluss, den der Senat auf die Feststellung der
Geschaeftskreise namentlich der Konsuln ausuebte, ist schon die Rede gewesen.
Von dem Dispensationsrecht war eine der wichtigsten Anwendungen die Entbindung
des Beamten von der gesetzlichen Befristung seines Amtes, welche zwar, als den
Grundgesetzen der Gemeinde zuwider, nach roemischen Staatsrecht in dem
eigentlichen Stadtbezirk nicht vorkommen durfte, aber ausserhalb desselben
wenigstens insoweit galt, als der Konsul und Praetor, dem die Frist verlaengert
war, nach Ablauf derselben fortfuhr, "an Konsul" oder "Praetor Statt" (pro
cons...
...ben
wenigstens insoweit galt, als der Konsul und Praetor, dem die Frist verlaengert
war, nach Ablauf derselben fortfuhr, "an Konsul" oder "Praetor Statt" (pro
consule, pro praetore) zu fungieren. Natuerlich stand dies wichtige, dem
Ernennungsrecht wesentlich gleichstehende Recht der Fristerstreckung gesetzlich
allein der Gemeinde zu und ward anfaenglich auch faktisch von ihr gehandhabt;
aber doch wurde schon 447 (307) und seitdem regelmaessig den Oberfeldherren das
Kommando durch blossen Senatsbeschluss verlaengert. D...
...in den bescheidensten Formen,
die Zentralregierung der Gemeinde ward, war revolutionaer und usurpatorisch.
Indes wenn jede Revolution und jede Usurpation durch die ausschliessliche
Faehigkeit zum Regimente vor dem Richterstuhl der Geschichte gerechtfertigt
erscheint, so muss auch ihr strenges Urteil es anerkennen, dass diese
Koerperschaft ihre grosse Aufgabe zeitig begriffen und wuerdig erfuellt hat.
Berufen nicht durch den eitlen Zufall der Geburt, sondern wesentlich durch die
freie Wa...
...s die
Klugheit und die Energie der Koerperschaft hier haeufig von ihr nicht zum Heil
des Staates gebraucht worden sind. Indes der grosse, in schweren Kaempfen
festgestellte Grundsatz, dass jeder roemische Buerger gleich vor dem Gesetz sei
in Rechten und Pflichten, und die daraus sich ergebende Eroeffnung der
politischen Laufbahn, das heisst des Eintritts in den Senat fuer jedermann,
erhielten neben dem Glanz der militaerischen und politischen Erfolge die
staatliche und nationale Eintrac... | | |
| | Die alte Republik und die neue Monarchie -> |
Dass in der Religion und in der Rechtspflege an eine durchgreifende
Nivellierung nicht gedacht werden konnte, ist kaum noetig zu sagen; doch
bedurfte der neue Staat bei aller Toleranz gegen Lokalglauben und
Munizipalstatute eines gemeinsamen, der italisch-hellenischen Nationalitae...
...g zu sagen; doch
bedurfte der neue Staat bei aller Toleranz gegen Lokalglauben und
Munizipalstatute eines gemeinsamen, der italisch-hellenischen Nationalitaet
entsprechenden Kultus und einer allgemeinen, den Munizipalstatuten
uebergeordneten Rechtssatzung. Er bedurfte ihrer: denn beides war tatsaechlich
schon da. Auf dem religioesen Gebiet war man seit Jahrhunderten taetig gewesen,
den italischen und den hellenischen Kult teils durch aeusserliche Aufnahme,
teils durch innerliche Ausglei...
... fortgeschritten zu sein, beweist zum Beispiel
die in Varros schon erwaehnter Theologie aufgestellte Unterscheidung der
"gemeinen", d. h. der von den Roemern wie den Griechen anerkannten Goetter, von
den besonderen der roemischen Gemeinde.
Im Rechtswesen hatte es auf dem Gebiete des Kriminal- und Polizeirechts, wo
die Regierung unmittelbar eingreift und dem rechtlichen Beduerfnis wesentlich
durch eine verstaendige Legislation genuegt wird, keine Schwierigkeit, auf dem
Wege der gesetzgeberischen Taetigkeit denjenigen Grad materieller
Gleichfoermigkeit zu erreichen, der allerdings auch hier fuer die Reic...
...h eine verstaendige Legislation genuegt wird, keine Schwierigkeit, auf dem
Wege der gesetzgeberischen Taetigkeit denjenigen Grad materieller
Gleichfoermigkeit zu erreichen, der allerdings auch hier fuer die Reichseinheit
notwendig war. Im Zivilrecht dagegen, wo die Initiative dem Verkehr, dem
Gesetzgeber nur die Formulierung zusteht, war das einheitliche Reichszivilrecht,
das der Gesetzgeber zu schaffen freilich nicht vermocht haette, laengst auch
bereits auf naturgemaessem Wege durch den Verkehr selber entwickelt worden. Das
roemische Stadtrecht zwar beruhte rechtlich immer noch auf der in den Zwoelf
Tafeln enthaltenen Formulierung des latinischen Landrechts. Die spaeteren
Gesetze hatten wohl im einzelnen mancherlei zeitgemaesse Verbesserungen
eingefuehrt, unter denen leicht die wichtigste sein mochte die Abschaffung der
alten ungeschickten Prozesseroeffnung durch stehende Spruchformeln der Parte...
...tutargesetzen vergleichbaren unuebersehlichen Wust
grossenteils laengst veralteter und vergessener Spezialgesetze aufgeschichtet.
Die Versuche wissenschaftlicher Formulierung und Systematisierung hatten die
verschlungenen Gaenge des alten Zivilrechts allerdings zugaenglich gemacht und
erhellt; allein dem Grundmangel, dass ein vor vierhundert Jahren abgefasstes
staedtisches Weistum mit seinen ebenso diffusen wie konfusen Nachtraegen jetzt
als das Recht eines grossen Staates dienen sollte, konnte kein roemischer
Blackstone abhelfen. Gruendlicher half der Verkehr sich selbst. Laengst hatte in
Rom der rege Verkehr zwischen Roemern und Nichtroemern ein internationales
Privatrecht (ius gentium; 1, 167) entwickelt, das heisst einen Komplex von
Satzungen namentlich ueber Verkehrsverhaeltnisse, nach welchen roemische Richter
dann sprachen, wenn eine Sache weder nach ihrem eigenen noch nach irgendeinem
anderen Landrecht entschieden werden konnte, sondern sie genoetigt waren, von
den roemischen, hellenischen, phoenikischen und sonstigen
Rechtseigentuemlichkeiten absehend, auf die allem Verkehr zu Grunde liegenden
gemeinsamen Rechtsanschauungen zurueckzugehen. Hier knuepfte die neuere
Rechtsbildung an. Zunaechst als Richtschnur fuer den rechtlichen Verkehr der
roemischen Buerger unter sich setzte sie an die Stelle des alten, praktisch
unbrauchbar gewordenen tatsaechlich ein neues Stadtrecht, das materiell beruhte
auf einem Kompromiss zwischen dem nationalen Zwoelftafelrecht und dem
internationalen oder dem sogenannten Rechte der Voelker. An jenem wurde
wesentlich, wenn auch natuerlich mit zeitgemaessen Modifikationen, festgehalten
im Ehe-, Familien- und Erbfolgerecht; dagegen ward in allen Bestimmungen, die
den Vermoegensverkehr betrafen, also fuer Eigentum und Kontrakte, das
Internationalrecht massgebend; ja hier wurde sogar dem lokalen Provinzialrecht
manche wichtige Einrichtung entlehnt, zum Beispiel die Wuchergesetzgebung und
das Hypothekarinstitut. Ob auf einmal oder allmaehlich, ob durch einen oder
mehrere Urheber, durch wen, wann und wie diese tiefgreifende Neuerung ins Leben
trat, s...
...sging von dem
Stadtgericht, dass sie zuerst sich formulierte in den jaehrlich von dem neu
antretenden Stadtrichter zur Nachachtung fuer die Parteien ergehenden
Belehrungen ueber die wichtigsten, in dem beginnenden Gerichtsjahr
einzuhaltenden Rechtsmaximen (edictum annuum oder perpetuum praetoris urbani de
iuris dictione) und dass sie, wenn auch manche vorbereitende Schritte in
frueheren Zeiten getan sein moegen, sicher erst in dieser Epoche ihre Vollendung
fand. Die neue Rechtssatzung war theoretisch abstrakt, insofern die roemische
Rechtsanschauung darin ihrer nationalen Besonderheit insoweit sich entaeussert
hatte, als sie derselben sich bewusst worden war; sie war aber zugleich
praktisch positiv, indem sie keineswegs in die truebe Daemmerung allgemeiner
Billigkeit oder gar i...
...derheit insoweit sich entaeussert
hatte, als sie derselben sich bewusst worden war; sie war aber zugleich
praktisch positiv, indem sie keineswegs in die truebe Daemmerung allgemeiner
Billigkeit oder gar in das reine Nichts des sogenannten Naturrechts verschwamm,
sondern von bestimmten Behoerden fuer bestimmte konkrete Faelle nach festen
Normen angewandt ward und einer gesetzlichen Formulierung nicht bloss faehig,
sondern in dem Stadtedikt wesentlich schon teilhaft geworden war. Diese Satz...
...Zeit, insofern sie fuer
Prozess, Eigentumserwerb, Kontraktabschluss die durch den gesteigerten Verkehr
geforderten bequemeren Formen darbot. Sie war endlich bereits im wesentlichen im
ganzen Umfang des roemischen Reiches allgemein subsidiaeres Recht geworden,
indem man die mannigfaltigen Lokalstatuten fuer diejenigen Rechtsverhaeltnisse,
die nicht zunaechst Verkehrsverhaeltnisse sind, sowie fuer den Lokalverkehr
zwischen Gliedern desselben Rechtssprengels beibehielt, dagegen den
Vermoegensverkehr zwischen Reichsangehoerigen verschiedener Rechtskreise
durchgaengig nach dem Muster des, rechtlich auf diese Faelle freilich nicht
anwendbaren, Stadtediktes sowohl in Italien wie in den Provinzen regulierte. Das
Recht des Stadtedikts hatte also wesentlich dieselbe Stellung in jener Zeit, die
in unserer staatlichen Entwicklung das roemische Recht eingenommen hat: auch
dies ist, soweit solche Gegensaetze sich vereinigen lassen, zugleich abstrakt
und positiv; auch dies empfahl sich durch seine, verglichen mit dem aelteren
Satzungsrecht, geschmeidigen Verkehrsformen und trat neben den Lokalstatuten als
allgemeines Hilfsrecht ein. Nur darin hatte die roemische Rechtsentwicklung vor
der unsrigen einen wesentlichen Vorzug, dass die denationalisierte Gesetzgebung
nicht, wie bei uns, vorzeitig und durch Kunstgeburt, sondern rechtzeitig und
naturgemaess sich einfand.
Diesen Rechtszustand fand Caesar vor. Wenn er den Plan entwarf zu einem
neuen Gesetzbuch, so ist es nicht schwer zu sagen, was er damit beabsichtigt
hat. Es konnte dies Gesetzbuch einzig das Recht der roemischen Buerger
zusammenfassen und allgemeines Reichsgesetzbuch nur insofern sein, als ein
zeitgemaesses Gesetzbuch der herrschenden Nation von selbst im ganzen Umfange
des Reiches allgemeines Subsidiarrecht werden musste. Im Kriminalrecht, wenn
ueberhaupt der Plan sich auf dies miterstreckte, bedurfte es nur einer Revision
und Redaktion der Sullanischen Ordnungen. Im Zivilrecht war fuer einen Staat,
dessen Nationalitaet eigentlich die Humanitaet war, die notwendige und einzig
moegliche Formulierung jenes schon aus dem rechtlichen Verkehr freiwillig
hervorgewachsene Stadtedikt in gesetzlicher Sicherung und Praezisierung. Den
ersten Schritt zu dieser hatte das Cornelische Gesetz von 687 (67) getan, indem
es den Richter an die zu Anfang seines Amtes aufgestellten Ma...
...esetzlicher Sicherung und Praezisierung. Den
ersten Schritt zu dieser hatte das Cornelische Gesetz von 687 (67) getan, indem
es den Richter an die zu Anfang seines Amtes aufgestellten Maximen band und ihm
vorschrieb, nicht willkuerlich anderes Recht zu sprechen - eine Bestimmung, die
wohl mit dem Zwoelftafelgesetz verglichen werden darf und fuer die Fixierung des
neueren Stadtrechts fast ebenso bedeutsam geworden ist wie jenes fuer die
Fixierung des aelteren. Aber wenn auch seit dem Cornelischen Volksschluss das
Edikt nicht mehr unter dem Richter stand, sondern gesetzlich der Richter unter
dem Edikt; wenn auch das neue G...
...e jenes fuer die
Fixierung des aelteren. Aber wenn auch seit dem Cornelischen Volksschluss das
Edikt nicht mehr unter dem Richter stand, sondern gesetzlich der Richter unter
dem Edikt; wenn auch das neue Gesetzbuch im Gerichtsgebrauch wie im
Rechtsunterricht das alte Stadtrecht tatsaechlich verdraengt hatte, so stand es
doch noch jedem Stadtrichter frei, bei Antritt seines Amtes das Edikt
unbeschraenkt und willkuerlich zu veraendern, und ueberwog das Zwoelftafelrecht
mit seinen Zusaetzen formell immer noch das Stadtedikt, so dass in jedem
einzelnen Kollisionsfall die veraltete Satzung durch arbitraeres Eingreifen der
Beamten, also genau genommen durch Verletzung des formellen Rechts, beseitigt
werden musste. Die subsidiaere Anwendung des Stadtedikts in dem Fremdengericht
in Rom und in den verschiedenen Provinzialgerichtshoefen war nun gar gaenzlich
in die Willkuer der einzelnen Oberbeamten gestellt. Offenbar war es notwe...
...musste. Die subsidiaere Anwendung des Stadtedikts in dem Fremdengericht
in Rom und in den verschiedenen Provinzialgerichtshoefen war nun gar gaenzlich
in die Willkuer der einzelnen Oberbeamten gestellt. Offenbar war es notwendig,
das alte Stadtrecht, soweit es nicht in das neuere uebergegangen war, definitiv
zu beseitigen und in dem letzteren der willkuerlichen Aenderung durch jeden
einzelnen Stadtrichter angemessene Grenzen zu setzen, etwa auch die subsidiaere
Anwendung desselben neben d...
...ung desselben neben den Lokalstatuten zu regulieren. Dies war Caesars
Absicht, als er den Plan zu einem Gesetzbuch entwarf; denn dies musste sie sein.
Der Plan ward nicht ausgefuehrt und damit jener laestige Uebergangszustand in
dem roemischen Rechtswesen verewigt, bis nach sechshundert Jahren, und auch dann
nur unvollkommen, diese notwendige Reform von einem der Nachfolger Caesars, dem
Kaiser Justinianus, vollzogen ward.
Endlich in Muenze, Mass und Gewicht war die wesentliche Ausgleichung... | | |
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