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Schlagwort: Recht


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1. Kapitel
...gte Eduard, indem er sich weiterzugehen anschickte. »Drüben in den neuen Anlagen«, versetzte der Gärtner. »Die Mooshütte wird heute fertig, die sie an der Felswand, dem Schlosse gegenüber, gebaut hat. Alles ist recht schön geworden und muß Euer Gnaden gefallen. Man hat einen vortrefflichen Anblick: unten das Dorf, ein wenig rechter Hand die Kirche, über deren Turmspitze man fast hin wegsieht; gegenüber das Schloß und die Gärten.« »Ganz recht«, versetzte Eduard; »einige Schritte von hier konnte ich die Leute arbeiten sehen.« »Dann«, fuhr der Gärtner fort, »öffnet sich rechts das Tal, und man sieht über die reichen Baumwiesen in eine heitere Ferne. Der Stieg die Felsen hinauf ist gar hübsch angelegt. Die gnädige Frau versteht es; man arbeitet unter ihr mit Vergnügen.« »Geh zu ihr«,...

...te, »ihm wären von verschiedenen Orten Anerbietungen geschehen. Ich hatte selbst um seinetwillen an manche tätige Freunde und Freundinnen geschrieben, und soviel ich weiß, blieb dies auch nicht ohne Wirkung.« »Ganz recht«, versetzte Eduard; »aber selbst diese verschiedenen Gelegenheiten, diese Anerbietungen machen ihm neue Qual, neue Unruhe. Keines von den Verhältnissen ist ihm gemäß. Er soll nicht wirken; er soll sich aufopfern, seine Ze...

...irken; er soll sich aufopfern, seine Zeit, seine Gesinnungen, seine Art zu sein, und das ist ihm unmöglich. Je mehr ich das alles betrachte, je mehr ich es fühle, desto lebhafter wird der Wunsch, ihn bei uns zu sehen.« »Es ist recht schön und liebenswürdig von dir«, versetzte Charlotte, »daß du des Freundes Zustand mit so viel Teilnahme bedenkst; allein erlaube mir, dich aufzufordern, auch deiner, auch unser zu gedenken.« »Das habe ich g...

...t versprechen. Von dem Aufwande will ich nicht reden, der auf alle Fälle gering für mich wird, wenn er zu uns zieht; besonders wenn ich zugleich bedenke, daß uns seine Gegenwart nicht die mindeste Unbequemlichkeit verursacht. Auf dem rechten Flügel des Schlosses kann er wohnen, und alles andre findet sich. Wie viel wird ihm dadurch geleistet, und wie manches Angenehme wird uns durch seinen Umgang, ja wie mancher Vorteil! Ich hatte längst eine Ausmessung des Gutes und der Geg...

...der gegenwärtigen Pächter verflossen sind. Wie bedenklich ist ein solches Unternehmen! Zu wie manchen Vorkenntnissen kann er uns nicht verhelfen! Ich fühle nur zu sehr, daß mir ein Mann dieser Art abgeht. Die Landleute haben die rechten Kenntnisse; ihre Mitteilungen aber sind konfus und nicht ehrlich. Die Studierten aus der Stadt und von den Akademien sind wohl klar und ordentlich, aber es fehlt an der unmittelbaren Einsicht in die Sache. Vom Freunde kann ich mir beides versprech...

...springen noch hundert andre Verhältnisse daraus, die ich mir alle gern vorstellen mag, die auch auf dich Bezug haben und wovon ich viel Gutes vorausgehe. Nun danke ich dir, daß du mich freundlich angehört hast; jetzt sprich aber auch recht frei und umständlich und sage mir alles, was du zu sagen hast; ich will dich nicht unterbrechen.« »Recht gut«, versetzte Charlotte: »so will ich gleich mit einer allgemeinen Bemerkung anfangen. Die Männer denken mehr auf das einzelne, auf das Gegenwärtige, und das mit Recht, weil sie zu tun, zu wirken berufen sind; die Weiber hingegen mehr auf das, was im Leben zusammenhängt, und das mit gleichem Rechte, weil ihr Schicksal, das Schicksal ihrer Familien an diesen Zusammenhang geknüpft ist und auch gerade dieses Zusammenhängende von ihnen gefordert wird. Laß uns deswegen einen Blick auf unser gegenwärtiges, auf unser vergangenes...

...ngestehen, daß die Berufung des Hauptmanns nicht so ganz mit unsern Vorsätzen, unsern Planen, unsern Einrichtungen zusammentrifft. Mag ich doch so gern unserer frühsten Verhältnisse gedenken! Wir liebten einander als junge Leute recht herzlich; wir wurden getrennt: du von mir, weil dein Vater, aus nie zu sättigender Begierde des Besitzes, dich mit einer ziemlich älteren reichen Frau verband; ich von dir, weil ich, ohne sonderliche Aussichten, einem wohlhabenden, nicht g...

...miteinander ausreichen.« »Da das Zusammenhängende, wie du sagst, eigentlich euer Element ist,«, versetzte Eduard, »so muß man euch freilich nicht in einer Folge reden hören, oder sich entschließen, euch recht zu geben, und du sollst auch recht haben bis auf den heutigen Tag. Die Anlage, die wir bis jetzt zu unserm Dasein gemacht haben, ist von guter Art; sollen wir aber nichts weiter darauf bauen, und soll sich nichts weiter daraus entwickeln? Was ich im Garten leiste, du im Park, soll da...

...bis jetzt zu unserm Dasein gemacht haben, ist von guter Art; sollen wir aber nichts weiter darauf bauen, und soll sich nichts weiter daraus entwickeln? Was ich im Garten leiste, du im Park, soll das nur für Einsiedler getan sein?« »Recht gut!« versetzte Charlotte, »recht wohl! Nur daß wir nichts Hinderndes, Fremdes hereinbringen. Bedenke, daß unsre Vorsätze, auch was die Unterhaltung betrifft, sich gewissermaßen nur auf unser beiderseitiges Zusammensein bezogen. Du wolltest zuerst die Tageb&uu...
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Goethe, Johann Wolfgang von ->
Wahlverwandtschaften ->
1. Kapitel
Der Kampf der Aufklärung mit dem Aberglauben ->
... brauchbaren Mitgliede des Trupps zu machen. Soviel er für sich sorgt, gerade soviel muß er sich auch hergeben für die Andern, und soviel er sich hergibt, soviel sorgt er für sich selbst; eine Hand wäscht die andere. Wo er aber sich befindet, ist er recht daran; er nützt andern und wird genützt. Anders ist auf andere Weise einander nützlich; alle Dinge aber haben diese nützliche Gegenseitigkeit durch ihr Wesen, nämlich auf das Absolute auf die gedoppelte Weise bezogen zu sein - die positive, dadurc...

..., von ihm diese ganz ebne Wahrheit zu wissen, daß es eben nur das absolute Wesen ist, dagegen nur von der Endlichkeit und zwar sie als das Wahre und dies Wissen von derselben als dem Wahren, als das Höchste zu wissen. Der Glauben hat das göttliche Recht, das Recht der absoluten Sichselbstgleichheit oder des reinen Denkens, gegen die Aufklärung, und erfährt von ihr durchaus Unrecht; denn sie verdreht ihn in allen seinen Momenten, und macht sie zu etwas anderem, als sie in ihm sind. Sie aber hat nur menschliches Recht gegen ihn und für ihre Wahrheit; denn das Unrecht, das sie begeht, ist das Recht der Ungleichheit, und besteht in dem Verkehren und Verändern, ein Recht, das der Natur des Selbstbewußtseins im Gegensatze gegen das einfache Wesen oder das Denken angehört. Aber indem ihr Recht das Recht des Selbstbewußtseins ist, wird sie nicht nur auch ihr Recht behalten, so daß zwei gleiche Rechte des Geistes einander gegenüber stehenblieben, und keins das andere befriedigen könnte, sondern sie wird das absolute Recht behaupten, weil das Selbstbewußtsein die Negativität des Begriffs ist, die nicht nur für sich ist, sondern auch über ihr Gegenteil übergreift; und der Glauben selbst, weil er Bewußtsein ist, wird ihr ihr Recht nicht verweigern können. Denn die Aufklärung verhält sich gegen das glaubende Bewußtsein nicht mit eigentümlichen Prinzipien, sondern mit solchen, welche dieses selbst an ihm hat. Sie bringt ihm nur seine eigenen Gedanken zusammen, die ihm bewußtl...
Philosophie ->
Hegel, Georg Wilhelm Friedrich ->
Phänomenologie des Geistes ->
VI. Der Geist ->
B. Der sich entfremdete Geist; die Bildung ->
II. Die Aufklärung ->
a. Der Kampf der Aufklärung mit dem Aberglauben
Recht und Gericht ->
...erfen wir noch einen Blick zurueck auf die Gesamtheit dieser Institutionen, die im wesentlichen entnommen sind der aeltesten, etwa ein halbes Jahrhundert nach der Abschaffung des Koenigtums veranstalteten Aufzeichnung des roemischen Gewohnheitsrechts und deren Bestehen schon in der Koenigszeit sich wohl fuer einzelne Punkte, aber nicht im ganzen bezweifeln laesst, so erkennen wir darin das Recht einer weit vorgeschrittenen, ebenso liberalen als konsequenten Acker- und Kaufstadt. Hier ist die konventionelle Bildersprache, wie zum Beispiel die deutschen Rechtssatzungen sie aufzeigen, bereits voellig verschollen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass eine solche auch bei den Italikern einmal vorgekommen sein muss; merkwuerdige Belege dafuer sind zum Beispiel die Form der Haussuchung, wobei der Suchende...

...effnung. Mit wenigen Ausnahmen aber, in denen religioese Ruecksichten die altertuemlichen Gebraeuche schuetzten - dahin gehoert ausser der Kriegserklaerung durch das Fetialenkollegium namentlich noch die Konfarreation -, verwirft das roemische Recht, das wir kennen, durchaus und prinzipiell das Symbol und fordert in allen Faellen nicht mehr und nicht weniger als den vollen und reinen Ausdruck des Willens. Die Uebergabe der Sache, die Aufforderung zum Zeugnis, die Eingebung der Ehe sind ...

...che in die Hand zu geben, den zum Zeugnis Geladenen am Ohre zu zupfen, der Braut das Haupt zu verhuellen und sie in feierlichem Zuge in das Haus des Mannes einzufuehren; aber alle diese uralten Uebungen sind schon nach aeltestem roemischen Landrecht rechtlich wertlose Gebraeuche. Vollkommen analog wie aus der Religion alle Allegorie und damit alle Personifikation beseitigt ward, wurde auch aus dem Rechte jede Symbolik grundsaetzlich ausgetrieben. Ebenso ist hier jener aelteste Zustand, den die hellenischen wie die germanischen Institutionen uns darstellen, wo die Gemeindegewalt noch ringt mit der Autoritaet der kleineren, in die Gemeinde aufg...

... den die hellenischen wie die germanischen Institutionen uns darstellen, wo die Gemeindegewalt noch ringt mit der Autoritaet der kleineren, in die Gemeinde aufgegangenen Geschlechts- oder Gaugenossenschaften, gaenzlich beseitigt; es gibt keine Rechtsallianz innerhalb des Staates zur Ergaenzung der unvollkommenen Staatshilfe durch gegenseitigen Schutz und Trutz, keine ernstliche Spur der Blutrache oder des die Verfuegung des einzelnen beschraenkenden Familieneigentums. Auch dergleichen mus...

...gen Schutz und Trutz, keine ernstliche Spur der Blutrache oder des die Verfuegung des einzelnen beschraenkenden Familieneigentums. Auch dergleichen muss wohl einmal bei den Italikern bestanden haben; es mag in einzelnen Institutionen des Sakralrechts, zum Beispiel in dem Suehnbock, den der unfreiwillige Totschlaeger den naechsten Verwandten des Getoeteten zu geben verpflichtet war, davon eine Spur sich finden; allein schon fuer die aelteste Periode Roms, die wir in Gedanken erfassen koe...

...ie in der roemischen Gemeinde nicht; aber die ideelle wie die reale Allmacht des Staates auf dem staatlichen Gebiet ist durch sie ebensowenig beschraenkt wie durch die Freiheit, die der Staat dem Buerger gewaehrt und gewaehrleistet. Der letzte Rechtsgrund ist ueberall der Staat: die Freiheit ist nur ein anderer Ausdruck fuer das Buergerrecht im weitesten Sinn; alles Eigentum beruht auf ausdruecklicher oder stillschweigender Uebertragung von der Gemeinde auf den einzelnen; der Vertrag gilt nur, insofern die Gemeinde in ihren Vertretern ihn bezeugt, das Testament nur, insofern die G...

...tragung von der Gemeinde auf den einzelnen; der Vertrag gilt nur, insofern die Gemeinde in ihren Vertretern ihn bezeugt, das Testament nur, insofern die Gemeinde es bestaetigt. Scharf und klar sind die Gebiete des oeffentlichen und des Privatrechts voneinander geschieden: die Vergehen gegen den Staat, welche unmittelbar das Gericht des Staates herbeirufen und immer Lebensstrafe nach sich ziehen; die Vergehen gegen den Mitbuerger oder den Gast, welche zunaechst auf dem Wege des Vergleich...

...rfahren; ganz wie heutzutage in Handelsstaaten die allgemeine Wechselfaehigkeit und der strenge Wechselprozess zusammen auftraten. Der Buerger und der Schutzgenosse stehen sich im Verkehr vollkommen gleich; Staatsvertraege gestatten umfassende Rechtsgleichheit auch dem Gast; die Frauen sind in der Rechtsfaehigkeit mit den Maennern voellig auf eine Linie gestellt, obwohl sie im Handeln beschraenkt sind; ja der kaum erwachsene Knabe bekommt sogleich das umfassendste Dispositionsrecht ueber sein Vermoegen, und wer ueberhaupt verfuegen kann, ist in seinem Kreise so souveraen, wie im oeffentlichen Gebiet der Staat. Hoechst charakteristisch ist das Kreditsystem: ein Bodenkredit existiert nicht, sondern anstatt der Hypothekar...

...nabhaengige, nicht verschuldete Bauernwesen und kaufmaennischen Kredit herzustellen, alles Scheineigentum aber wie alle Wortlosigkeit mit unerbittlicher Energie zu unterdruecken beabsichtige. Nimmt man dazu das frueh anerkannte Niederlassungsrecht saemtlicher Latiner und die gleichfalls frueh ausgesprochene Gueltigkeit der Zivilehe, so wird man erkennen, dass dieser Staat, der das Hoechste von seinen Buergern verlangte und den Begriff der Untertaenigkeit des einzelnen unter die Gesamthe...

...r die Gesamtheit steigerte, wie keiner vor oder nach ihm, dies nur tat und nur tun konnte, weil er die Schranken des Verkehrs selber niederwarf und die Freiheit ebensosehr entfesselte, wie er sie beschraenkte. Gestattend oder hemmend tritt das Recht stets unbedingt auf: wie der unvertretene Fremde dem gehetzten Wild, so steht der Gast dem Buerger gleich; der Vertrag gibt regelmaessig keine Klage, aber wo das Recht des Glaeubigers anerkannt wird, da ist es so allmaechtig, dass dem Armen nirgends eine Rettung, nirgends eine menschliche und billige Beruecksichtigung sich zeigt; es ist, als faende das Recht eine Freude daran, ueberall die schaerfsten Spitzen hervorzukehren, die aeussersten Konsequenzen zu ziehen, das Tyrannische des Rechtsbegriffs gewaltsam dem bloedesten Verstande aufzudraengen. Die poetische Form, die gemuetliche Anschaulichkeit, die in den germanischen Rechtsordnungen anmutig walten, sind dem Roemer fremd, in seinem Recht ist alles klar und knapp, kein Symbol angewandt, keine Institution zuviel. Es ist nicht grausam; alles Noetige wird vollzogen ohne Umstaende, auch die Todesstrafe; dass der Freie nicht gefoltert werden kann, ist ein Ursatz des roemischen Rechts, den zu gewinnen andere Voelker Jahrtausende haben ringen muessen. Aber es ist schrecklich, dies Recht mit seiner unerbittlichen Strenge, die man sich nicht allzusehr gemildert denken darf durch eine humane Praxis, denn es ist ja Volksrecht - schrecklicher als die Bleidaecher und die Marterkammern, jene Reihe lebendiger Begraebnisse, die der Arme in den Schuldtuermen der Vermoegenden klaffen sah. Aber darin eben ist die Groesse Roms beschlossen und begruendet, dass das Volk sich ...

...icher als die Bleidaecher und die Marterkammern, jene Reihe lebendiger Begraebnisse, die der Arme in den Schuldtuermen der Vermoegenden klaffen sah. Aber darin eben ist die Groesse Roms beschlossen und begruendet, dass das Volk sich selber ein Recht gesetzt und ein Recht ertragen hat, in dem die ewigen Grundsaetze der Freiheit und der Botmaessigkeit, des Eigentums und der Rechtsfolge unverfaelscht und ungemildert walteten und heute noch walten.
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Roemische Geschichte - 1. Buch ->
Bis zur Abschaffung des roemischen Koenigtums ->
11. Kapitel
Recht und Gericht ->
...etragen, der Beklagte deren Erfuellung in gleicher Weise verweigert, so kann der Koenig entweder die Sache untersuchen oder sie in seinem Namen durch einen Stellvertreter abmachen lassen. Als die regelmaessige Form der Suehnung eines solchen Unrechts galt der Vergleich zwischen dem Verletzer und dem Verletzten; der Staat trat nur ergaenzend ein, wenn der Schaediger den Geschaedigten nicht durch eine ausreichende Suehne (poena) zufriedenstellte, wenn jemand sein Eigentum vorenthalten oder ...

... Vergleich zwischen dem Verletzer und dem Verletzten; der Staat trat nur ergaenzend ein, wenn der Schaediger den Geschaedigten nicht durch eine ausreichende Suehne (poena) zufriedenstellte, wenn jemand sein Eigentum vorenthalten oder seine gerechte Forderung nicht erfuellt ward. Was in dieser Epoche der Bestohlene von dem Dieb zu fordern berechtigt war und wann der Diebstahl als ueberhaupt der Suehne faehig galt, laesst sich nicht bestimmen. Billig aber forderte der Verletzte von dem auf frischer Tat ergriffenen Diebe Schwereres als von dem spaeter entdeckten, da die Erbitterung, we...

...rland bei den Roemern lange in Feldgemeinschaft benutzt und erst in verhaeltnismaessig spaeter Zeit aufgeteilt worden ist, sich nicht an den Liegenschaften, sondern zunaechst an dem "Sklaven- und Viehstand" (familia pecuniaque) entwickelt. Als Rechtsgrund desselben gilt nicht etwa das Recht des Staerkeren, sondern man betrachtet vielmehr alles Eigentum als dem einzelnen Buerger von der Gemeinde zu ausschliesslichem Haben und Nutzen zugeteilt, weshalb auch nur der Buerger und wen die Gemeinde in dieser Beziehung dem Buerger gleich...

... Gemeinde zu ausschliesslichem Haben und Nutzen zugeteilt, weshalb auch nur der Buerger und wen die Gemeinde in dieser Beziehung dem Buerger gleich achtet, faehig ist, Eigentum zu haben. Alles Eigentum geht frei von Hand zu Hand; das roemische Recht macht keinen wesentlichen Unterschied zwischen beweglichem und unbeweglichem Gut, seit ueberhaupt der Begriff des Privateigentums auf das letztere erstreckt war, und kennt kein unbedingtes Anrecht der Kinder oder der sonstigen Verwandten auf das vaeterliche oder Familienvermoegen. Indes ist der Vater nicht imstande, die Kinder ihres Erbrechts willkuerlich zu berauben, da er weder die vaeterliche Gewalt aufheben noch anders als mit Einwilligung der ganzen Gemeinde, die auch versagt werden konnte und in solchem Falle gewiss oft versagt ward, ein Testament errichten kann. Bei seinen ...

...en konnte und in solchem Falle gewiss oft versagt ward, ein Testament errichten kann. Bei seinen Lebzeiten zwar konnte der Vater auch den Kindern nachteilige Verfuegungen treffen; denn mit persoenlichen Beschraenkungen des Eigentuemers war das Recht sparsam und gestattete im ganzen jedem erwachsenen Mann die freie Verfuegung ueber sein Gut. Doch mag die Einrichtung, wonach derjenige, welcher sein Erbgut veraeusserte und seine Kinder desselben beraubte, obrigkeitlich gleich dem Wahnsinnige...

...n bis in die Zeit zurueckreichen, wo das Ackerland zuerst aufgeteilt ward und damit das Privatvermoegen ueberhaupt eine groessere Bedeutung fuer das Gemeinwesen erhielt. Auf diesem Wege wurden die beiden Gegensaetze, unbeschraenktes Verfuegungsrecht des Eigentuemers und Zusammenhaltung des Familiengutes, soweit moeglich, im roemischen Recht miteinander vereinigt. Dingliche Beschraenkungen des Eigentums wurden, mit Ausnahme der namentlich fuer die Landwirtschaft unentbehrlichen Gerechtigkeiten, durchaus nicht zugelassen. Erbpacht und dingliche Grundrente sind rechtlich unmoeglich; anstatt der Verpfaendung, die das Recht ebensowenig kennt, dient die sofortige Uebertragung des Eigentums an dem Unterpfand auf den Glaeubiger gleichsam als den Kaeufer desselben, wobei dieser sein Treuwort (fiducia) gibt, bis zum Verfall der Forderung die Sache nicht zu veraeussern...

...st, namentlich die Verpflichtung der fuer eine Leistung an den Staat eintretenden Garanten (praevides, praedes), sind ohne weitere Foermlichkeit gueltig. Dagegen die Vertraege der Privaten untereinander geben in der Regel keinen Anspruch auf Rechtshilfe von Seiten des Staats; den Glaeubiger schuetzt nur das nach kaufmaennischer Art hochgehaltene Treuwort und etwa noch bei dem haeufig hinzutretenden Eide die Scheu vor den den Meineid raechenden Goettern. Rechtlich klagbar sind nur das Verloebnis, infolgedessen der Vater, wenn er die versprochene Braut nicht gibt, dafuer Suehne und Ersatz zu leisten hat, ferner der Kauf (mancipatio) und das Darlehen (nexum). Der Kauf gilt als rechtlich abgeschlossen dann, wenn der Verkaeufer dem Kaeufer die gekaufte Sache in die Hand gibt (mancipare) und gleichzeitig der Kaeufer dem Verkaeufer den bedungenen Preis in Gegenwart von Zeugen entrichtet; was, seit das Kupfer anstatt der Sch...

...lgte die Rueckzahlung des empfangenen Darlehens nicht, so kam es darauf an, ob das Sachverhaeltnis der Feststellung bedurfte, was bei Eigentumsklagen regelmaessig der Fall war, oder schon klar vorlag, was bei Darlehensklagen nach den geltenden Rechtsnormen mittels der Zeugen leicht bewerkstelligt werden konnte. Die Feststellung des Sachverhaeltnisses geschah in Form einer Wette, wobei jede Partei fuer den Fall des Unterliegens einen Einsatz (sacramentum) machte: bei wichtigen Sachen von m...

... Wette, wobei jede Partei fuer den Fall des Unterliegens einen Einsatz (sacramentum) machte: bei wichtigen Sachen von mehr als zehn Rindern Wert einen von fuenf Rindern, bei geringeren einen von fuenf Schafen. Der Richter entschied sodann, wer recht gewettet habe, worauf der Einsatz der unterliegenden Partei den Priestern zum Behuf der oeffentlichen Opfer zufiel. Wer also unrecht gewettet hatte, und, ohne den Gegner zu befriedigen, dreissig Tage hatte verstreichen lassen; ferner, wessen Leistungspflicht von Anfang an feststand, also regelmaessig der Darlehensschuldner, wofern er nicht Zeugen fuer die Rueckzahlung hat...

...aven. Waren alsdann sechzig Tage verstrichen, war waehrend derselben der Schuldner dreimal auf dem Markt ausgestellt und dabei ausgerufen worden, ob jemand seiner sich erbarme, und dies alles ohne Erfolg geblieben, so hatten die Glaeubiger das Recht, ihn zu toeten und sich in seine Leiche zu teilen, oder auch ihn mit seinen Kindern und seiner Habe als Sklaven in die Fremde zu verkaufen, oder auch ihn bei sich an Sklaven Statt zu halten; denn freilich konnte er, so lange er im Kreis der ro...

...zu teilen, oder auch ihn mit seinen Kindern und seiner Habe als Sklaven in die Fremde zu verkaufen, oder auch ihn bei sich an Sklaven Statt zu halten; denn freilich konnte er, so lange er im Kreis der roemischen Gemeinde blieb, nach roemischem Recht nicht vollstaendig Sklave werden. So ward Habe und Gut eines jeden von der roemischen Gemeinde gegen den Dieb und Schaediger sowohl wie gegen den unbefugten Besitzer und den zahlungsunfaehigen Schuldner mit unnachsichtlicher Strenge geschirmt....
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Bis zur Abschaffung des roemischen Koenigtums ->
11. Kapitel
Recht, Religion, Kriegswesen, Volkswirtschaft, Nationalitaet
In der Entwicklung, welche waehrend dieser Epoche dem Recht innerhalb der roemischen Gemeinde zuteil ward, ist wohl die wichtigste materielle Neuerung die eigentuemliche Sittenkontrolle, welche die Gemeinde selbst und in untergeordnetem Grade ihre Beauftragten anfingen, ueber die einzelnen Buerger au...

...e zuteil ward, ist wohl die wichtigste materielle Neuerung die eigentuemliche Sittenkontrolle, welche die Gemeinde selbst und in untergeordnetem Grade ihre Beauftragten anfingen, ueber die einzelnen Buerger auszuueben. Der Keim dazu ist in dem Rechte des Beamten zu suchen, wegen Ordnungswidrigkeiten Vermoegensbussen (multae) zu erkennen. Bei allen Bussen von mehr als zwei Schafen und 30 Rindern, oder, nachdem durch Gemeindebeschluss vom Jahre 324 (430) die Viehbussen in Geld umgesetzt wor...

...tzustellen, benutzten, teils um von sich aus Luxussteuern aufzulegen, welche von den Luxusstrafen nur der Form nach sich unterschieden, teils besonders um auf die Anzeige anstoessiger Handlungen hin dem tadelhaften Buerger die politischen Ehrenrechte zu schmaelern oder zu entziehen. Wie weit schon jetzt diese Bevormundung ging, zeigt, dass solche Strafen wegen nachlaessiger Bestellung des eigenen Ackers verhaengt wurden, ja dass ein Mann wie Publius Cornelius Rufmus (Konsul 464, 477 290, ...

...um Werte von 3360 Sesterzen (240 Taler) besass. Allerdings hatten nach der allgemein fuer Beamtenverordnungen gueltigen Regel die Verfuegungen der Zensoren nur fuer die Dauer ihrer Zensur, das heisst durchgaengig fuer die naechsten fuenf Jahre rechtliche Kraft, und konnten von den naechsten Zensoren nach Gefallen erneuert oder nicht erneuert werden; aber nichtsdestoweniger war diese zensorische Befugnis von einer so ungeheuren Bedeutung, dass infolge dessen die Zensur aus einem Unteramt a...

...ht widersprochen werden, der den Schaden fuer ueberwiegend haelt; nur darf es nicht vergessen werden, dass bei der allerdings aeusserlichen, aber straffen und energischen Sittlichkeit und dem gewaltig angefachten Buergersinn, welche diese Zeit recht eigentlich bezeichnen, der eigentlich gemeine Missbrauch doch von diesen Institutionen fern blieb und, wenn die individuelle Freiheit hauptsaechlich durch sie niedergehalten worden ist, auch die gewaltige und oft gewaltsame Aufrechthaltung des Gemeinsinns und der guten alten Ordnung und Sitte in der roemischen Gemeinde eben auf diesen Institutionen beruhen. Daneben macht in der roemischen Rechtsentwicklung zwar langsam, aber dennoch deutlich genug eine humanisierende und modernisierende Tendenz sich geltend. Die meisten Bestimmungen der Zwoelf Tafeln, welche mit dem Solonischen Gesetz uebereinkommen und deshalb mit Grund fuer materie...

...ch geltend. Die meisten Bestimmungen der Zwoelf Tafeln, welche mit dem Solonischen Gesetz uebereinkommen und deshalb mit Grund fuer materielle Neuerungen gehalten werden duerfen, tragen diesen Stempel; so die Sicherung des freien Assoziationsrechts und der Autonomie der also entstandenen Vereine; die Vorschrift ueber die Grenzstreifen, die dem Abpfluegen wehrte; die Milderung der Strafe des Diebstahls, indem der nicht auf frischer Tat ertappte Dieb sich fortan durch Leistung des doppelt...

...rschrift ueber die Grenzstreifen, die dem Abpfluegen wehrte; die Milderung der Strafe des Diebstahls, indem der nicht auf frischer Tat ertappte Dieb sich fortan durch Leistung des doppelten Ersatzes von dem Bestohlenen loesen konnte. Das Schuldrecht ward in aehnlichem Sinn, jedoch erst ueber ein Jahrhundert nachher, durch das Poetelische Gesetz gemildert. Die freie Bestimmung ueber das Vermoegen, die dem Herrn desselben bei Lebzeiten schon nach aeltestem roemischen Recht zugestanden hatte, aber fuer den Todesfall bisher geknuepft gewesen war an die Einwilligung der Gemeinde, wurde auch von dieser Schranke befreit, indem das Zwoelftafelgesetz oder dessen Interpretation dem Privattestament dieselbe Kraft beilegt...

...tion dem Privattestament dieselbe Kraft beilegte, welche dem von den Kurien bestaetigten zukam; es war dies ein wichtiger Schritt zur Sprengung der Geschlechtsgenossenschaften und zur voelligen Durchfuehrung der Individualfreiheit im Vermoegensrecht. Die furchtbar absolute vaeterliche Gewalt wurde beschraenkt durch die Vorschrift, dass der dreimal vom Vater verkaufte Sohn nicht mehr in dessen Gewalt zurueckfallen, sondern fortan frei sein solle; woran bald durch eine - streng genommen fre...

...ute vaeterliche Gewalt wurde beschraenkt durch die Vorschrift, dass der dreimal vom Vater verkaufte Sohn nicht mehr in dessen Gewalt zurueckfallen, sondern fortan frei sein solle; woran bald durch eine - streng genommen freilich widersinnige - Rechtsdeduktion die Moeglichkeit angeknuepft ward, dass sich der Vater freiwillig der Herrschaft ueber den Sohn begebe durch Emanzipation. Im Eherecht wurde die Zivilehe gestattet; und wenn auch mit der rechten buergerlichen ebenso notwendig wie mit der rechten religioesen die volle eheherrliche Gewalt verknuepft war, so lag doch in der Zulassung der ohne solche Gewalt geschlossenen Verbindung an Ehestatt der erste Anfang zur Lockerung der Vollgewalt des Eheherrn. Der Anfang einer gesetzlichen Noet...

...Eheherrn. Der Anfang einer gesetzlichen Noetigung zum ehelichen Leben ist die Hagestolzensteuer (aes uxorium), mit deren Einfuehrung Camillus als Zensor im Jahre 351 (403) seine oeffentliche Laufbahn begann. Durchgreifendere Aenderungen als das Recht selbst erlitt die politisch wichtigere und ueberhaupt veraenderlichere Rechtspflegeordnung. Vor allen Dingen gehoert dahin die wichtige Beschraenkung der oberrichterlichen Gewalt durch die gesetzliche Aufzeichnung des Landrechts und die Verpflichtung des Beamten, fortan nicht mehr nach dem schwankenden Herkommen, sondern nach dem geschriebenen Buchstaben im Zivil- wie im Kriminalverfahren zu entscheiden (303, 304 451, 450). Die Einsetzung eines ausschliesslich fuer d...

...nd die Verpflichtung des Beamten, fortan nicht mehr nach dem schwankenden Herkommen, sondern nach dem geschriebenen Buchstaben im Zivil- wie im Kriminalverfahren zu entscheiden (303, 304 451, 450). Die Einsetzung eines ausschliesslich fuer die Rechtspflege taetigen roemischen Oberbeamten im Jahre 387 (367) und die gleichzeitig in Rom erfolgte und unter Roms Einfluss in allen latinischen Gemeinden nachgeahmte Gruendung einer besonderen Polizeibehoerde erhoehten die Schnelligkeit und Sich...

...rkt abgeschlossenen Verkaeufe, also namentlich fuer die Vieh- und Sklavenmaerkte die ordentlichen Zivilrichter waren, teils in der Regel sie es waren, welche in dem Buss- und Bruechverfahren als Richter erster Instanz oder, was nach roemischem Recht dasselbe ist, als oeffentliche Anklaeger fungierten. Infolgedessen lag die Handhabung der Bruechgesetze und ueberhaupt das ebenso unbestimmte wie politisch wichtige Bruechrecht hauptsaechlich in ihrer Hand. Aehnliche, aber untergeordnetere und besonders gegen die geringen Leute gerichtete Funktionen standen den zuerst 465 (289) ernannten drei Nacht- oder Blutherren (tres viri nocturni oder capitales) zu: sie wurden m...

...aetur, also fruehestens gegen die Mitte des 6. Jahrhunderts erlassen. ^2 Dahin fuehrt, was Liv. 9, 20 ueber die Reorganisation der Kolonie Antium zwanzig Jahre nach ihrer Gruendung berichtet; und es ist an sich klar, dass wenn man dem Ostienser recht wohl auferlegen konnte, seine Rechtshaendel alle in Rom abzumachen, dies fuer Ortschaften wie Antium und Sena sich nicht durchfuehren liess.
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Theodor Mommsen ->
Roemische Geschichte - 2. Buch ->
08. Kapitel
Recht und Gericht
...rquickliche Rede durch diese saeuseln zu lassen und die Schnitzel der Menschheit, die Choner und Oenotrer, die Siculer und Pelasger zu klassifizieren, wird es sich besser schicken zu fragen, wie denn das reale Volksleben des alten Italien im Rechtsverkehr, das ideale in der Religion sich ausgepraegt, wie man gewirtschaftet und gehandelt hat, woher die Schrift den Voelkern kam und die weiteren Elemente der Bildung. So duerftig auch hier unser Wissen ist, schon fuer das roemische Volk, me...

...rt uns ueber ihr einstmaliges Vorhandensein. Insofern beginnt die italische Geschichte bei einem weit spaeteren Zivilisationsabschnitt als zum Beispiel die griechische und deutsche und traegt von Haus aus einen relativ modernen Charakter. Die Rechtssatzungen der meisten italischen Staemme sind verschollen: nur von dem latinischen Landrecht ist in der roemischen Ueberlieferung einige Kunde auf uns gekommen. Alle Gerichtsbarkeit ist zusammengefasst in der Gemeinde, das heisst in dem Koenig, welcher Gericht oder "Gebot" (ius) haelt an den Spruchtagen (dies fasti) auf der Richterbu...

...suntertaenige Soehne und Enkel konkurrierte die hausvaeterliche Gewalt mit der koeniglichen Gerichtsbarkeit; aber eine eigentliche Gerichtsbarkeit war jene nicht, sondern lediglich ein Ausfluss des dem Vater an den Kindern zustehenden Eigentumsrechts. Von einer eigenen Gerichtsbarkeit der Geschlechter oder ueberhaupt von irgendeiner nicht aus der koeniglichen abgeleiteten Gerichtsherrlichkeit treffen wir nirgends eine Spur. Was die Selbsthilfe und namentlich die Blutrache anlangt, so find...

...errlichkeit treffen wir nirgends eine Spur. Was die Selbsthilfe und namentlich die Blutrache anlangt, so findet sich vielleicht noch ein sagenhafter Nachklang der urspruenglichen Satzung, dass die Toetung des Moerders oder dessen, der ihn widerrechtlich beschuetzt, durch die Naechsten des Ermordeten gerechtfertigt sei; aber eben dieselben Sagen schon bezeichnen diese Satzung als verwerflich ^2 und es scheint demnach die Blutrache in Rom sehr frueh durch das energische Auftreten der Gemeindegewalt unterdrueckt worden zu sein. Ebenso ist weder von ...

...scheint demnach die Blutrache in Rom sehr frueh durch das energische Auftreten der Gemeindegewalt unterdrueckt worden zu sein. Ebenso ist weder von dem Einfluss, der den Genossen und dem Umstand auf die Urteilsfaellung nach aeltestem deutschen Recht zukommt, in dem aeltesten roemischen etwas wahrzunehmen, noch findet sich in diesem, was in jenem so haeufig ist, dass der Wille selbst und die Macht einen Anspruch mit den Waffen in der Hand zu vertreten als gerichtlich notwendig oder doch zu...

...der Erntedieb aufgeknuepft, der Brandstifter verbrannt. Begnadigen kann der Koenig nicht, sondern nur die Gemeinde; der Koenig aber kann dem Verurteilten die Betretung des Gnadenweges (provocatio) gestatten oder verweigern. Ausserdem kennt das Recht auch eine Begnadigung des verurteilten Verbrechers durch die Goetter; wer vor dem Priester des Jupiter einen Kniefall tut, darf an demselben Tag nicht mit Ruten gestrichen, wer gefesselt sein Haus betritt, muss der Bande entledigt werden; und ...

...------------ ^1 Dieser "Wagenstuhl" - eine andere Erklaerung ist sprachlich nicht wohl moeglich (vgl. auch Serv. Aen. 1, 16) - wird wohl am einfachsten in der Weise erklaert, dass der Koenig in der Stadt allein zu fahren befugt war, woher das Recht spaeter dem hoechsten Beamten fuer feierliche Gelegenheiten blieb, und dass er urspruenglich, solange es noch kein erhoehtes Tribunal gab, auf dem Comitium oder wo er sonst wollte, vom Wagenstuhl herab Recht sprach. ^2 Die Erzaehlung von dem Tode des Koenigs Tatius, wie Plutarch (Rom. 23, 24) sie gibt: dass Verwandte des Tatius laurentinische Gesandte ermordet haetten; dass Tatius den klagenden Verwandten der Erschlagenen das Recht geweigert habe; dass dann Tatius von diesen erschlagen worden sei; dass Romulus die Moerder des Tatius freigesprochen, weil Mord mit Mord gesuehnt sei; dass aber infolge goettlicher ueber beide Staedte zugleich ergangener Strafgerichte sowoh...

... die Moerder des Tatius freigesprochen, weil Mord mit Mord gesuehnt sei; dass aber infolge goettlicher ueber beide Staedte zugleich ergangener Strafgerichte sowohl die ersten als die zweiten Moerder in Rom und in Laurentum nachtraeglich zur gerechten Strafe gezogen seien - diese Erzaehlung sieht ganz aus wie eine Historisierung der Abschaffung der Blutrache, aehnlich wie die Einfuehrung der Provokation dem Horatiermythus zugrunde liegt. Die anderswo vorkommenden Fassungen dieser Erzaehlu...

...storisierung der Abschaffung der Blutrache, aehnlich wie die Einfuehrung der Provokation dem Horatiermythus zugrunde liegt. Die anderswo vorkommenden Fassungen dieser Erzaehlung weichen freilich bedeutend ab, scheinen aber auch verwirrt oder zurechtgemacht.
Geschichte ->
Theodor Mommsen ->
Roemische Geschichte - 1. Buch ->
Bis zur Abschaffung des roemischen Koenigtums ->
11. Kapitel
Aenderung der Verfassung - Beschraenkung der Magistratsgewalt ->
Zu diesen hauptsaechlichen und prinzipiellen Aenderungen kamen andere untergeordnete und mehr aeusserliche, aber doch auch teilweise tief eingreifende Beschraenkungen hinzu. Das Recht des Koenigs, seine Aecker durch Buergerfronden zu bestellen, und das besondere Schutzverhaeltnis, in welchem die Insassenschaft zu dem Koenig gestanden haben muss, fielen mit der Lebenslaenglichkeit des Amtes von selber. Hatte ferner im Krimi...

..., ob der Verurteilte den Gnadenweg betreten duerfe oder nicht, so bestimmte jetzt das Valerische Gesetz (Jahr 245 Roms 500), dass der Konsul der Provokation des Verurteilten stattgeben muesse, wenn auf Todes- oder Leibesstrafe nicht nach Kriegsrecht erkannt war; was durch ein spaeteres Gesetz (unbestimmter Zeit, aber vor dem Jahre 303 451 erlassen) auf schwere Vermoegensbussen ausgedehnt ward. Zum Zeichen dessen legten die konsularischen Liktoren, wo der Konsul als Richter, nicht als Feld...

...nderes als die Infamie, die nach damaligen Verhaeltnissen im wesentlichen nichts war als ein sittlicher Makel und hoechstens zur Folge hatte, dass das Zeugnis des Ehrlosen nicht mehr galt. Auch hier liegt dieselbe Anschauung zu Grunde, dass es rechtlich unmoeglich ist, die alte Koenigsgewalt zu schmaelern und die infolge der Revolution dem Inhaber der hoechsten Gemeindegewalt gesetzten Schranken streng genommen nur einen tatsaechlichen und sittlichen Wert haben. Wenn also der Konsul inner...

...er Revolution dem Inhaber der hoechsten Gemeindegewalt gesetzten Schranken streng genommen nur einen tatsaechlichen und sittlichen Wert haben. Wenn also der Konsul innerhalb der alten koeniglichen Kompetenz handelt, so kann er damit wohl ein Unrecht, aber kein Verbrechen begehen und unterliegt also deswegen dem Strafrichter nicht. Eine in der Tendenz aehnliche Beschraenkung fand statt in der Zivilgerichtsbarkeit; denn wahrscheinlich wurde den Konsuln gleich mit ihrem Eintritt das Recht genommen, einen Rechtshandel unter Privaten nach ihrem Ermessen zu entscheiden. Die Umgestaltung des Kriminal- wie des Zivilprozesses stand in Verbindung mit einer allgemeinen Anordnung hinsichtlich der Uebertragung der Amtsgewalt auf Stellvertreter oder Nachfolge...

... allgemeinen Anordnung hinsichtlich der Uebertragung der Amtsgewalt auf Stellvertreter oder Nachfolger. Hatte dem Koenig die Ernennung von Stellvertretern unbeschraenkt frei, aber nie fuer ihn ein Zwang dazu bestanden, so haben die Konsuln das Recht der Gewaltuebertragung in wesentlich anderer Weise geuebt. Zwar die Regel, dass wenn der hoechste Beamte die Stadt verliess, er fuer die Rechtspflege daselbst einen Vogt zu bestellen habe, blieb auch fuer die Konsuln in Kraft, und nicht einmal die Kollegialitaet ward auf die Stellvertretung erstreckt, vielmehr diese Bestellung demjenigen Konsul auferlegt, welcher zuletzt die Stadt ve...

...zu bestellen habe, blieb auch fuer die Konsuln in Kraft, und nicht einmal die Kollegialitaet ward auf die Stellvertretung erstreckt, vielmehr diese Bestellung demjenigen Konsul auferlegt, welcher zuletzt die Stadt verliess. Aber das Mandierungsrecht fuer die Zeit, wo die Konsuln in der Stadt verweilten, wurde wahrscheinlich gleich bei der Einfuehrung dieses Amtes dadurch beschraenkt, dass dem Konsul das Mandieren fuer bestimmte Faelle vorgeschrieben, fuer alle Faelle dagegen, wo dies ni...

...as gesamte Gerichtswesen geordnet. Der Konsul konnte allerdings die Kriminalgerichtsbarkeit auch im Kapitalprozess in der Weise ausueben, dass er seinen Spruch der Gemeinde vorlegte und diese ihn dann bestaetigte oder verwarf; aber er hat dies Recht, soviel wir sehen, nie geuebt, vielleicht bald nicht mehr ueben duerfen und vielleicht nur da ein Kriminalurteil gefaellt, wo aus irgendeinem Grunde die Berufung an die Gemeinde ausgeschlossen war. Man vermied den unmittelbaren Konflikt zwisch...

...der Republik an. Die letztere Einrichtung ist auch insofern von grosser Wichtigkeit geworden, als damit zum erstenmal neben die zwei staendigen Oberbeamten zwei Gehilfen traten, die jeder Oberbeamte bei seinem Amtsantritt ernannte und die folgerecht auch bei seinem Ruecktritt mit ihm abtraten, deren Stellung also wie das Oberamt selbst nach den Prinzipien der Staendigkeit, der Kollegialitaet und der Annuitaet geordnet war. Es ist das zwar noch nicht die niedere Magistratur selbst, wenigst...

...der Wahl der Gemeinde hervorgehen; wohl aber ist dies der Ausgangspunkt der spaeter so mannigfaltig entwickelten Institution der Unterbeamten geworden. In aehnlichem Sinne wurde die Entscheidung im Zivilprozess dem Oberamt entzogen, indem das Recht des Koenigs, einen einzelnen Prozess zur Entscheidung einem Stellvertreter zu uebertragen, umgewandelt ward in die Pflicht des Konsuls, nach Feststellung der Parteilegitimation und des Gegenstandes der Klage dieselbe zur Erledigung an einen vo...

...anden, musste der Gemeindevorstand in der Hauptstadt persoenlich eingreifen; wie denn zum Beispiel bei der Einleitung des Prozesses er sich unter keinen Umstaenden vertreten lassen kann. Diese zwiefache Fesselung des konsularischen Mandierungsrechts bestand fuer das staedtische Regiment, zunaechst fuer die Rechtspflege und die Kassenverwaltung. Als Oberfeldherr behielt der Konsul dagegen das Uebertragungsrecht aller oder einzelner ihm obliegender Geschaefte. Diese verschiedene Behandlung der buergerlichen und der militaerischen Gewaltuebertragung ist die Ursache geworden, weshalb innerhalb des eigentlichen roemischen Gemeinderegiments durchaus keine...

...atu) moeglich ist und rein staedtische Beamte nie durch Nichtbeamte ersetzt, die militaerischen Stellvertreter aber (pro consule, pro praetore, pro quaestore) von aller Taetigkeit innerhalb der eigentlichen Gemeinde ausgeschlossen werden. Das Recht, den Nachfolger zu ernennen, hatte der Koenig nicht gehabt, sondern nur der Zwischenkoenig. Der Konsul wurde in dieser Hinsicht dem letzten gleichgestellt; fuer den Fall jedoch, dass er es nicht ausgeuebt hatte, trat nach wie vor der Zwischenk...

...hgestellt; fuer den Fall jedoch, dass er es nicht ausgeuebt hatte, trat nach wie vor der Zwischenkoenig ein, und die notwendige Kontinuitaet des Amtes bestand auch in dem republikanischen Regiment ungeschmaelert fort. Indes wurde das Ernennungsrecht wesentlich eingeschraenkt zu Gunsten der Buergerschaft, indem der Konsul verpflichtet ward, fuer die von ihm bezeichneten Nachfolger die Zustimmung der Gemeinde zu erwirken, weiterhin nur diejenigen zu ernennen, die die Gemeinde ihm bezeichnet...

...en der Buergerschaft, indem der Konsul verpflichtet ward, fuer die von ihm bezeichneten Nachfolger die Zustimmung der Gemeinde zu erwirken, weiterhin nur diejenigen zu ernennen, die die Gemeinde ihm bezeichnete. Durch dieses bindende Vorschlagsrecht ging wohl in gewissem Sinne die Ernennung der ordentlichen hoechsten Beamten materiell auf die Gemeinde ueber; doch bestand auch praktisch noch ein sehr bedeutender Unterschied zwischen jenem Vorschlags- und dem foermlichen Ernennungsrecht. Der wahlleitende Konsul war durchaus nicht blosser Wahlvorstand, sondern konnte immer noch, kraft seines alten koeniglichen Rechts, zum Beispiel einzelne Kandidaten zurueckweisen und die auf sie fallenden Stimmen unbeachtet lassen, anfangs auch noch die Wahl auf eine von ihm entworfene Kandidatenliste beschraenken; und was noch wichtiger war, wenn das Konsulkollegium dur...
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01. Kapitel
Das Volkstribunat und die Dezemvirn ->
...cks abhaengigen Kontrollbehoerde unterworfen wurden, dass auf den Wink eines einzelnen der auf den Gegenthron gehobenen Oppositionshaeupter die Verwaltung im gefaehrlichsten Augenblick zum Stocken gebracht werden konnte, dass man die Kriminalrechtspflege, indem man alle Beamte dazu konkurrierend bevollmaechtigte, gleichsam gesetzlich aus dem Recht in die Politik verwies und sie fuer alle Zeiten verdarb? Es ist wohl wahr, dass das Tribunat wenn nicht unmittelbar zur politischen Ausgleichung der Staende beigetragen, so doch als eine maechtige Waffe in der Hand der Plebejer gedient hat, al...

... zu den Gemeindeaemtern begehrten. Aber die eigentliche Bestimmung des Tribunats war dieses nicht. Nicht dem politisch privilegierten Stande ward es abgerungen, sondern den reichen Grund- und Kapitalherren; es sollte dem gemeinen Mann billige Rechtspflege sichern und eine zweckmaessigere Finanzverwaltung herbeifuehren. Diesen Zweck hat es nicht erfuellt und konnte es nicht erfuellen. Der Tribun mochte einzelnen Unbilden, einzelnen schreienden Haerten steuern; aber der Fehler lag nicht im...

...lege sichern und eine zweckmaessigere Finanzverwaltung herbeifuehren. Diesen Zweck hat es nicht erfuellt und konnte es nicht erfuellen. Der Tribun mochte einzelnen Unbilden, einzelnen schreienden Haerten steuern; aber der Fehler lag nicht im Unrecht, das man Recht hiess, sondern im Rechte, welches ungerecht war: und wie konnte der Tribun die ordentliche Rechtspflege regelmaessig hemmen? haette er es gekonnt, so war auch damit noch wenig geholfen, wenn nicht die Quellen der Verarmung verstopft wurden, die verkehrte Besteuerung, das schlechte Kreditsystem, die heillose Okkupation der Domaenen. Aber...

..., wie schon das beweist, dass die italischen Staaten ebenso regelmaessig ohne Tyrannis geblieben sind wie sie in den hellenischen regelmaessig aufstanden. Der Grund liegt einfach darin, dass die Tyrannis ueberall die Folge des allgemeinen Stimmrechts ist und dass die Italiker laenger als die Griechen die nicht grundsaessigen Buerger von den Gemeindeversammlungen ausschlossen; als Rom hiervon abging, blieb auch die Monarchie nicht aus, ja knuepfte eben an an das tribunizische Amt. Dass d...

...auf der einen, die Vernichtung des Tribunats auf der andern Seite angestrebt; die gesetzlich straflos gemachte Insubordination, die Weigerung, sich zur Landesverteidigung zu stellen, die Buss- und Strafklagen namentlich gegen Beamte, die die Rechte der Gemeinde verletzt oder auch nur ihr Missfallen erregt hatten, waren die Waffen der Plebejer, denen die Junker Gewalt und Einverstaendnisse mit den Landesfeinden, gelegentlich auch den Dolch des Meuchelmoerders entgegensetzten; auf den Str...

...essigen Leute, diese jedoch ohne Unterschied der Groesse des Grundbesitzes und so, wie sie in Doerfern und Weilern zusammen wohnten; es war also diese Tribusversammlung, die im uebrigen aeusserlich der nach Kurien geordneten nachgebildet ward, recht eigentlich eine Versammlung des unabhaengigen Mittelstandes, von der einerseits die Freigelassenen und Klienten der grossen Mehrzahl nach als nicht ansaessige Leute ausgeschlossen waren, und in der anderseits der groessere Grundbesitz nicht so...

...he Kurienversammlung, da sie nicht bloss wie diese die saemtlichen Patrizier, sondern auch die nicht grundsaessigen Plebejer ausschloss; aber die Menge war maechtig genug, um es durchzusetzen, dass ihr Beschluss dem von den Zenturien gefassten rechtlich gleich gelte, falls er vorher vom Gesamtsenat gebilligt worden war. Dass diese letzte Bestimmung schon vor Erlass der Zwoelf Tafeln gesetzlich feststand, ist gewiss; ob man sie gerade bei Gelegenheit des Publilischen Plebiszits eingefueh...

...sst, er versuchte, die Entscheidung ueber die Domaenen dem Senat zu entreissen und, gestuetzt auf die Buergerschaft, dem egoistischen Okkupationssystem ein Ende zu machen. Er mochte meinen, dass die Auszeichnung seiner Persoenlichkeit, die Gerechtigkeit und Weisheit der Massregel durchschlagen werde, selbst in diesen Wogen der Leidenschaftlichkeit und der Schwaeche; allein er irrte. Der Adel erhob sich wie ein Mann; die reichen Plebejer traten auf seine Seite; der gemeine Mann war missv...

...lagen werde, selbst in diesen Wogen der Leidenschaftlichkeit und der Schwaeche; allein er irrte. Der Adel erhob sich wie ein Mann; die reichen Plebejer traten auf seine Seite; der gemeine Mann war missvergnuegt, weil Spurius Cassius, wie Bundesrecht und Billigkeit geboten, auch den latinischen Eidgenossen bei der Assignation ihr Teil geben wollte. Cassius musste sterben; es ist etwas Wahres in der Anklage, dass er koenigliche Gewalt sich angemasst habe, denn freilich versuchte er gleich...

...naufhoerlich vor Augen und wieder und wieder stand es auf gegen sie, bis unter den Kaempfen darueber das Gemeinwesen zugrunde ging. Da ward noch ein Versuch gemacht, die tribunizische Gewalt dadurch zu beseitigen, dass man dem gemeinen Mann die Rechtsgleichheit auf einem geregelteren und wirksameren Wege sicherte. Der Volkstribun Gaius Terentilius Arsa beantragte im Jahr 292 (462) die Ernennung einer Kommission von fuenf Maennern zur Entwerfung eines gemeinen Landrechts, an das die Konsuln kuenftighin in ihrer richterlichen Gewalt gebunden sein sollten. Aber der Senat weigerte sich, diesem Vorschlag seine Sanktion zu geben, und es vergingen zehn Jahre, ehe derselbe zur Ausfuehrung kam - Jahre des heissesten ...

...ter die beschworenen Privilegien der Gemeinde, der Aventin, bisher Tempelhain und unbewohnt, unter die aermeren Buerger zu Bauplaetzen erblichen Besitzes aufgeteilt. Die Gemeinde nahm, was ihr geboten ward, allein sie hoerte nicht auf, das Landrecht zu fordern. Endlich im Jahre 300 (454) kam ein Vergleich zustande; der Senat gab in der Hauptsache nach. Die Abfassung des Landrechts wurde beschlossen; es sollten dazu ausserordentlicher Weise zehn Maenner von den Zenturien gewaehlt werden, welche zugleich als hoechste Beamte anstatt der Konsuln zu fungieren hatten (decem viri consulari imperio legibus scribundis), und zu ...

...n nicht bloss Patrizier, sondern auch Plebejer wahlfaehig sein. Diese wurden hier zum erstenmal, freilich nur fuer ein ausserordentliches Amt, als waehlbar bezeichnet. Es war dies ein grosser Schritt vorwaerts zu der vollen politischen Gleichberechtigung, und er war nicht zu teuer damit verkauft, dass das Volkstribunat aufgehoben, das Provokationsrecht fuer die Dauer des Dezemvirats suspendiert und die Zehnmaenner nur verpflichtet wurden, die beschworenen Freiheiten der Gemeinde nicht anzutasten. Vorher indes wurde noch eine Gesandtschaft nach Griechenland geschickt um die Solonischen und ...

...einsehen, dass das Eingreifen der Tribune in die Administration sowie ihre Anklaegertaetigkeit schlechterdings schaedlich wirkten und der einzige wirkliche Gewinn, den das Tribunat dem gemeinen Mann gebracht hatte, der Schutz gegen parteiische Rechtspflege war, indem es als eine Art Kassationsgericht die Willkuer des Magistrats beschraenkte. Ohne Zweifel ward, als die Plebejer ein geschriebenes Landrecht begehrten, von den Patriziern erwidert, dass dann der tribunizische Rechtsschutz ueberfluessig werde; und hierauf scheint von beiden Seiten nachgegeben zu sein. Es ist vielleicht nie bestimmt ausgesprochen worden, wie es werden sollte nach Abfassung des Landrechts; aber an dem definitiven Verzicht der Plebs auf das Tribunat ist nicht zu zweifeln, da dieselbe durch das Dezemvirat in die Lage kam, nicht anders als auf ungesetzlichem Wege das Tribunat zurueckgewinnen zu koennen. Die der Plebs gegebene Zus...

...e kam, nicht anders als auf ungesetzlichem Wege das Tribunat zurueckgewinnen zu koennen. Die der Plebs gegebene Zusage, dass ihre beschworenen Freiheiten nicht angetastet werden sollten, kann bezogen werden auf die vom Tribunat unabhaengigen Rechte der Plebejer, wie die Provokation und der Besitz des Aventin. Die Absicht scheint gewesen zu sein, dass die Zehnmaenner bei ihrem Ruecktritt dem Volke vorschlagen sollten, die jetzt nicht mehr nach Willkuer, sondern nach geschriebenem Recht urteilenden Konsuln wiederum zu waehlen. Der Plan, wenn er bestand, war weise; es kam darauf an, ob die leidenschaftlich erbitterten Gemueter hueben und drueben diesen friedlichen Austrag annehmen wuerden. Die Dezemvirn des Jahres 303 (451) bra...

...rkt an der Rednerbuehne vor dem Rathaus angeschlagen. Da indes noch ein Nachtrag erforderlich schien, so ernannte man auf das Jahr 304 (450) wieder Zehnmaenner, die noch zwei Tafeln hinzufuegten; so entstand das erste und einzige roemische Landrecht, das Gesetz der Zwoelf Tafeln. Es ging aus einem Kompromiss der Parteien hervor und kann schon darum tiefgreifende, ueber nebensaechliche und blosse Zweckmaessigkeitsbestimmungen hinausgehende Aenderungen des bestehenden Rechts nicht wohl enthalten haben. Sogar im Kreditwesen trat keine weitere Milderung ein, als dass ein - wahrscheinlich niedriges - Zinsmaximum (10 Prozent) festgestellt und der Wucherer mit schwerer Strafe - charakteristisch genug mit einer weit sc...

...ozent) festgestellt und der Wucherer mit schwerer Strafe - charakteristisch genug mit einer weit schwereren als der Dieb - bedroht ward; der strenge Schuldprozess blieb wenigstens in seinen Hauptzuegen ungeaendert. Aenderungen der staendischen Rechte waren begreiflicherweise noch weniger beabsichtigt; der Rechtsunterschied zwischen steuerpflichtigen und vermoegenslosen Buergern, die Ungueltigkeit der Ehe zwischen Adligen und Buergerlichen wurden vielmehr aufs neue im Stadtrecht bestaetigt, ebenso zur Beschraenkung der Beamtenwillkuer und zum Schutz des Buergers ausdruecklich vorgeschrieben, dass das spaetere Gesetz durchaus dem frueheren vorgehen und dass kein Volksschluss gegen einen einzelnen Buerger erlassen werde...

...icht war, den aedilizischen Multprozess beizubehalten. Die wesentliche politische Bedeutung lag weit weniger in dem Inhalt des Weistums als in der jetzt foermlich festgestellten Verpflichtung der Konsuln, nach diesen Prozessformen und diesen Rechtsregeln Recht zu sprechen, und in der oeffentlichen Aufstellung des Gesetzbuchs, wodurch die Rechtsverwaltung der Kontrolle der Publizitaet unterworfen und der Konsul genoetigt ward, allen gleiches und wahrhaft gemeines Recht zu sprechen.
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Entscheidend aber beschraenkte das Ovinische Gesetz, welches etwa um die Mitte dieser Periode, wahrscheinlich bald nach den Licinischen Gesetzen durchgegangen ist, das Recht der Beamten, den Senat nach ihrem Ermessen zu konstituieren, indem es demjenigen, der kurulischer Aedil, Praetor oder Konsul gewesen war, sofort vorlaeufig Sitz und Stimme im Senat verlieh und die naechst eintretenden Zensoren verpflichtete, d...

...istrate bei weitem nicht aus, um den Senat auf der normalen Zahl von dreihundert zu halten; und unter dieselbe durfte man, besonders da die Senatoren- zugleich Geschworenenliste war, ihn nicht herabgehen lassen. So blieb dem zensorischen Wahlrecht immer noch ein bedeutender Spielraum; indes nahmen diese, nicht durch die Bekleidung eines Amtes, sondern durch die zensorische Wahl erkiesten Senatoren - haeufig diejenigen Buerger, die ein nicht kurulisches Gemeindeamt verwaltet oder durch p...

...ente, aber wohl dieser Institution nahe gekommen, waehrend die Gesamtheit der nicht debattierenden Senatoren gewaehrte, was bei regierenden Kollegien so notwendig wie schwierig herzustellen ist, eine kompakte Masse urteilsfaehiger und urteilsberechtiger, aber schweigender Mitglieder. Die Kompetenz des Senats wurde formell kaum veraendert. Der Senat huetete sich wohl, durch unpopulaere Verfassungsaenderungen oder offenbare Verfassungsverletzungen der Opposition und der Ambition Handhaben da...

...h zu beseitigen; und im aeussersten Fall hatte er als oberste Verwaltungsbehoerde mit der Ausfuehrung auch die Nichtausfuehrung der Gemeindebeschluesse in der Hand. Es nahm der Senat ferner unter stillschweigender Zustimmung der Gemeinde das Recht in Anspruch, in dringenden Faellen unter Vorbehalt der Ratifikation durch Buergerschaftsbeschluss, von den Gesetzen zu entbinden - ein Vorbehalt, der von Haus aus nicht viel bedeutete und allmaehlich so vollstaendig zur Formalitaet ward, dass ...

...renden Gemeindebeschluss zu beantragen. Was die Wahlen anlangt, so gingen sie, soweit sie den Beamten zustanden und von politischer Wichtigkeit waren, tatsaechlich ueber auf den Senat; auf diesem Wege erwarb derselbe, wie schon gesagt ward, das Recht, den Diktator zu bestellen. Groessere Ruecksicht masste allerdings auf die Gemeinde genommen werden: es konnte ihr das Recht nicht entzogen werden, die Gemeindeaemter zu vergeben; doch ward, wie gleichfalls schon bemerkt wurde, sorgfaeltig darueber gewacht, dass diese Beamtenwahl nicht etwa in die Vergebung bestimmter Kompetenzen, namentlich nicht der Oberfeldherrns...

...hl nicht etwa in die Vergebung bestimmter Kompetenzen, namentlich nicht der Oberfeldherrnstellen in bevorstehenden Kriegen, uebergehe. Ueberdies brachte teils der neu eingefuehrte Kompetenzbegriff, teils das dem Senat tatsaechlich zugestandene Recht, von den Gesetzen zu entbinden, einen wichtigen Teil der Aemterbesetzung in die Haende des Senats. Von dem Einfluss, den der Senat auf die Feststellung der Geschaeftskreise namentlich der Konsuln ausuebte, ist schon die Rede gewesen. Von dem...

...setzen zu entbinden, einen wichtigen Teil der Aemterbesetzung in die Haende des Senats. Von dem Einfluss, den der Senat auf die Feststellung der Geschaeftskreise namentlich der Konsuln ausuebte, ist schon die Rede gewesen. Von dem Dispensationsrecht war eine der wichtigsten Anwendungen die Entbindung des Beamten von der gesetzlichen Befristung seines Amtes, welche zwar, als den Grundgesetzen der Gemeinde zuwider, nach roemischen Staatsrecht in dem eigentlichen Stadtbezirk nicht vorkommen durfte, aber ausserhalb desselben wenigstens insoweit galt, als der Konsul und Praetor, dem die Frist verlaengert war, nach Ablauf derselben fortfuhr, "an Konsul" oder "Praetor Statt" (pro cons...

...ben wenigstens insoweit galt, als der Konsul und Praetor, dem die Frist verlaengert war, nach Ablauf derselben fortfuhr, "an Konsul" oder "Praetor Statt" (pro consule, pro praetore) zu fungieren. Natuerlich stand dies wichtige, dem Ernennungsrecht wesentlich gleichstehende Recht der Fristerstreckung gesetzlich allein der Gemeinde zu und ward anfaenglich auch faktisch von ihr gehandhabt; aber doch wurde schon 447 (307) und seitdem regelmaessig den Oberfeldherren das Kommando durch blossen Senatsbeschluss verlaengert. D...

...in den bescheidensten Formen, die Zentralregierung der Gemeinde ward, war revolutionaer und usurpatorisch. Indes wenn jede Revolution und jede Usurpation durch die ausschliessliche Faehigkeit zum Regimente vor dem Richterstuhl der Geschichte gerechtfertigt erscheint, so muss auch ihr strenges Urteil es anerkennen, dass diese Koerperschaft ihre grosse Aufgabe zeitig begriffen und wuerdig erfuellt hat. Berufen nicht durch den eitlen Zufall der Geburt, sondern wesentlich durch die freie Wa...

...s die Klugheit und die Energie der Koerperschaft hier haeufig von ihr nicht zum Heil des Staates gebraucht worden sind. Indes der grosse, in schweren Kaempfen festgestellte Grundsatz, dass jeder roemische Buerger gleich vor dem Gesetz sei in Rechten und Pflichten, und die daraus sich ergebende Eroeffnung der politischen Laufbahn, das heisst des Eintritts in den Senat fuer jedermann, erhielten neben dem Glanz der militaerischen und politischen Erfolge die staatliche und nationale Eintrac...
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Dass in der Religion und in der Rechtspflege an eine durchgreifende Nivellierung nicht gedacht werden konnte, ist kaum noetig zu sagen; doch bedurfte der neue Staat bei aller Toleranz gegen Lokalglauben und Munizipalstatute eines gemeinsamen, der italisch-hellenischen Nationalitae...

...g zu sagen; doch bedurfte der neue Staat bei aller Toleranz gegen Lokalglauben und Munizipalstatute eines gemeinsamen, der italisch-hellenischen Nationalitaet entsprechenden Kultus und einer allgemeinen, den Munizipalstatuten uebergeordneten Rechtssatzung. Er bedurfte ihrer: denn beides war tatsaechlich schon da. Auf dem religioesen Gebiet war man seit Jahrhunderten taetig gewesen, den italischen und den hellenischen Kult teils durch aeusserliche Aufnahme, teils durch innerliche Ausglei...

... fortgeschritten zu sein, beweist zum Beispiel die in Varros schon erwaehnter Theologie aufgestellte Unterscheidung der "gemeinen", d. h. der von den Roemern wie den Griechen anerkannten Goetter, von den besonderen der roemischen Gemeinde. Im Rechtswesen hatte es auf dem Gebiete des Kriminal- und Polizeirechts, wo die Regierung unmittelbar eingreift und dem rechtlichen Beduerfnis wesentlich durch eine verstaendige Legislation genuegt wird, keine Schwierigkeit, auf dem Wege der gesetzgeberischen Taetigkeit denjenigen Grad materieller Gleichfoermigkeit zu erreichen, der allerdings auch hier fuer die Reic...

...h eine verstaendige Legislation genuegt wird, keine Schwierigkeit, auf dem Wege der gesetzgeberischen Taetigkeit denjenigen Grad materieller Gleichfoermigkeit zu erreichen, der allerdings auch hier fuer die Reichseinheit notwendig war. Im Zivilrecht dagegen, wo die Initiative dem Verkehr, dem Gesetzgeber nur die Formulierung zusteht, war das einheitliche Reichszivilrecht, das der Gesetzgeber zu schaffen freilich nicht vermocht haette, laengst auch bereits auf naturgemaessem Wege durch den Verkehr selber entwickelt worden. Das roemische Stadtrecht zwar beruhte rechtlich immer noch auf der in den Zwoelf Tafeln enthaltenen Formulierung des latinischen Landrechts. Die spaeteren Gesetze hatten wohl im einzelnen mancherlei zeitgemaesse Verbesserungen eingefuehrt, unter denen leicht die wichtigste sein mochte die Abschaffung der alten ungeschickten Prozesseroeffnung durch stehende Spruchformeln der Parte...

...tutargesetzen vergleichbaren unuebersehlichen Wust grossenteils laengst veralteter und vergessener Spezialgesetze aufgeschichtet. Die Versuche wissenschaftlicher Formulierung und Systematisierung hatten die verschlungenen Gaenge des alten Zivilrechts allerdings zugaenglich gemacht und erhellt; allein dem Grundmangel, dass ein vor vierhundert Jahren abgefasstes staedtisches Weistum mit seinen ebenso diffusen wie konfusen Nachtraegen jetzt als das Recht eines grossen Staates dienen sollte, konnte kein roemischer Blackstone abhelfen. Gruendlicher half der Verkehr sich selbst. Laengst hatte in Rom der rege Verkehr zwischen Roemern und Nichtroemern ein internationales Privatrecht (ius gentium; 1, 167) entwickelt, das heisst einen Komplex von Satzungen namentlich ueber Verkehrsverhaeltnisse, nach welchen roemische Richter dann sprachen, wenn eine Sache weder nach ihrem eigenen noch nach irgendeinem anderen Landrecht entschieden werden konnte, sondern sie genoetigt waren, von den roemischen, hellenischen, phoenikischen und sonstigen Rechtseigentuemlichkeiten absehend, auf die allem Verkehr zu Grunde liegenden gemeinsamen Rechtsanschauungen zurueckzugehen. Hier knuepfte die neuere Rechtsbildung an. Zunaechst als Richtschnur fuer den rechtlichen Verkehr der roemischen Buerger unter sich setzte sie an die Stelle des alten, praktisch unbrauchbar gewordenen tatsaechlich ein neues Stadtrecht, das materiell beruhte auf einem Kompromiss zwischen dem nationalen Zwoelftafelrecht und dem internationalen oder dem sogenannten Rechte der Voelker. An jenem wurde wesentlich, wenn auch natuerlich mit zeitgemaessen Modifikationen, festgehalten im Ehe-, Familien- und Erbfolgerecht; dagegen ward in allen Bestimmungen, die den Vermoegensverkehr betrafen, also fuer Eigentum und Kontrakte, das Internationalrecht massgebend; ja hier wurde sogar dem lokalen Provinzialrecht manche wichtige Einrichtung entlehnt, zum Beispiel die Wuchergesetzgebung und das Hypothekarinstitut. Ob auf einmal oder allmaehlich, ob durch einen oder mehrere Urheber, durch wen, wann und wie diese tiefgreifende Neuerung ins Leben trat, s...

...sging von dem Stadtgericht, dass sie zuerst sich formulierte in den jaehrlich von dem neu antretenden Stadtrichter zur Nachachtung fuer die Parteien ergehenden Belehrungen ueber die wichtigsten, in dem beginnenden Gerichtsjahr einzuhaltenden Rechtsmaximen (edictum annuum oder perpetuum praetoris urbani de iuris dictione) und dass sie, wenn auch manche vorbereitende Schritte in frueheren Zeiten getan sein moegen, sicher erst in dieser Epoche ihre Vollendung fand. Die neue Rechtssatzung war theoretisch abstrakt, insofern die roemische Rechtsanschauung darin ihrer nationalen Besonderheit insoweit sich entaeussert hatte, als sie derselben sich bewusst worden war; sie war aber zugleich praktisch positiv, indem sie keineswegs in die truebe Daemmerung allgemeiner Billigkeit oder gar i...

...derheit insoweit sich entaeussert hatte, als sie derselben sich bewusst worden war; sie war aber zugleich praktisch positiv, indem sie keineswegs in die truebe Daemmerung allgemeiner Billigkeit oder gar in das reine Nichts des sogenannten Naturrechts verschwamm, sondern von bestimmten Behoerden fuer bestimmte konkrete Faelle nach festen Normen angewandt ward und einer gesetzlichen Formulierung nicht bloss faehig, sondern in dem Stadtedikt wesentlich schon teilhaft geworden war. Diese Satz...

...Zeit, insofern sie fuer Prozess, Eigentumserwerb, Kontraktabschluss die durch den gesteigerten Verkehr geforderten bequemeren Formen darbot. Sie war endlich bereits im wesentlichen im ganzen Umfang des roemischen Reiches allgemein subsidiaeres Recht geworden, indem man die mannigfaltigen Lokalstatuten fuer diejenigen Rechtsverhaeltnisse, die nicht zunaechst Verkehrsverhaeltnisse sind, sowie fuer den Lokalverkehr zwischen Gliedern desselben Rechtssprengels beibehielt, dagegen den Vermoegensverkehr zwischen Reichsangehoerigen verschiedener Rechtskreise durchgaengig nach dem Muster des, rechtlich auf diese Faelle freilich nicht anwendbaren, Stadtediktes sowohl in Italien wie in den Provinzen regulierte. Das Recht des Stadtedikts hatte also wesentlich dieselbe Stellung in jener Zeit, die in unserer staatlichen Entwicklung das roemische Recht eingenommen hat: auch dies ist, soweit solche Gegensaetze sich vereinigen lassen, zugleich abstrakt und positiv; auch dies empfahl sich durch seine, verglichen mit dem aelteren Satzungsrecht, geschmeidigen Verkehrsformen und trat neben den Lokalstatuten als allgemeines Hilfsrecht ein. Nur darin hatte die roemische Rechtsentwicklung vor der unsrigen einen wesentlichen Vorzug, dass die denationalisierte Gesetzgebung nicht, wie bei uns, vorzeitig und durch Kunstgeburt, sondern rechtzeitig und naturgemaess sich einfand. Diesen Rechtszustand fand Caesar vor. Wenn er den Plan entwarf zu einem neuen Gesetzbuch, so ist es nicht schwer zu sagen, was er damit beabsichtigt hat. Es konnte dies Gesetzbuch einzig das Recht der roemischen Buerger zusammenfassen und allgemeines Reichsgesetzbuch nur insofern sein, als ein zeitgemaesses Gesetzbuch der herrschenden Nation von selbst im ganzen Umfange des Reiches allgemeines Subsidiarrecht werden musste. Im Kriminalrecht, wenn ueberhaupt der Plan sich auf dies miterstreckte, bedurfte es nur einer Revision und Redaktion der Sullanischen Ordnungen. Im Zivilrecht war fuer einen Staat, dessen Nationalitaet eigentlich die Humanitaet war, die notwendige und einzig moegliche Formulierung jenes schon aus dem rechtlichen Verkehr freiwillig hervorgewachsene Stadtedikt in gesetzlicher Sicherung und Praezisierung. Den ersten Schritt zu dieser hatte das Cornelische Gesetz von 687 (67) getan, indem es den Richter an die zu Anfang seines Amtes aufgestellten Ma...

...esetzlicher Sicherung und Praezisierung. Den ersten Schritt zu dieser hatte das Cornelische Gesetz von 687 (67) getan, indem es den Richter an die zu Anfang seines Amtes aufgestellten Maximen band und ihm vorschrieb, nicht willkuerlich anderes Recht zu sprechen - eine Bestimmung, die wohl mit dem Zwoelftafelgesetz verglichen werden darf und fuer die Fixierung des neueren Stadtrechts fast ebenso bedeutsam geworden ist wie jenes fuer die Fixierung des aelteren. Aber wenn auch seit dem Cornelischen Volksschluss das Edikt nicht mehr unter dem Richter stand, sondern gesetzlich der Richter unter dem Edikt; wenn auch das neue G...

...e jenes fuer die Fixierung des aelteren. Aber wenn auch seit dem Cornelischen Volksschluss das Edikt nicht mehr unter dem Richter stand, sondern gesetzlich der Richter unter dem Edikt; wenn auch das neue Gesetzbuch im Gerichtsgebrauch wie im Rechtsunterricht das alte Stadtrecht tatsaechlich verdraengt hatte, so stand es doch noch jedem Stadtrichter frei, bei Antritt seines Amtes das Edikt unbeschraenkt und willkuerlich zu veraendern, und ueberwog das Zwoelftafelrecht mit seinen Zusaetzen formell immer noch das Stadtedikt, so dass in jedem einzelnen Kollisionsfall die veraltete Satzung durch arbitraeres Eingreifen der Beamten, also genau genommen durch Verletzung des formellen Rechts, beseitigt werden musste. Die subsidiaere Anwendung des Stadtedikts in dem Fremdengericht in Rom und in den verschiedenen Provinzialgerichtshoefen war nun gar gaenzlich in die Willkuer der einzelnen Oberbeamten gestellt. Offenbar war es notwe...

...musste. Die subsidiaere Anwendung des Stadtedikts in dem Fremdengericht in Rom und in den verschiedenen Provinzialgerichtshoefen war nun gar gaenzlich in die Willkuer der einzelnen Oberbeamten gestellt. Offenbar war es notwendig, das alte Stadtrecht, soweit es nicht in das neuere uebergegangen war, definitiv zu beseitigen und in dem letzteren der willkuerlichen Aenderung durch jeden einzelnen Stadtrichter angemessene Grenzen zu setzen, etwa auch die subsidiaere Anwendung desselben neben d...

...ung desselben neben den Lokalstatuten zu regulieren. Dies war Caesars Absicht, als er den Plan zu einem Gesetzbuch entwarf; denn dies musste sie sein. Der Plan ward nicht ausgefuehrt und damit jener laestige Uebergangszustand in dem roemischen Rechtswesen verewigt, bis nach sechshundert Jahren, und auch dann nur unvollkommen, diese notwendige Reform von einem der Nachfolger Caesars, dem Kaiser Justinianus, vollzogen ward. Endlich in Muenze, Mass und Gewicht war die wesentliche Ausgleichung...
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