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Schlagwort: Vakanz


Übersicht - a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y z
Vakanzen

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Die urspruengliche Verfassung Roms ->
...weder die Absicht noch die Folge dieser Satzung, ein stetiges Eingreifen des Senats in die Beschluesse der Buergerschaft hervorzurufen und durch solche Bevormundung die Buergerschaft ihrer souveraenen Gewalt zu entkleiden; aber wie im Fall der Vakanz des hoechsten Amtes der Senat die Dauer der Gemeindeverfassung verbuergte, finden wir auch hier ihn als den Hort der gesetzlichen Ordnung gegenueber selbst der hoechsten Gewalt, der Gemeinde. Hieran wahrscheinlich knuepft endlich auch die allem...

...vorherige Befragung nicht. Der Koenig beruft den Rat, wenn es ihm beliebt und legt die Fragen ihm vor; ungefragt darf kein Ratsherr seine Meinung sagen, noch weniger der Rat sich ungeladen versammeln, abgesehen von dem einen Fall, wo er in der Vakanz zusammentritt, um die Reihenfolge der Zwischenkoenige festzustellen. Dass es ferner dem Koenig zusteht, neben den Senatoren und gleichzeitig mit ihnen auch andere Maenner seines Vertrauens zu berufen und zu befragen, ist in hohem Grade wahrsch...
Geschichte ->
Theodor Mommsen ->
Roemische Geschichte - 1. Buch ->
Bis zur Abschaffung des roemischen Koenigtums ->
05. Kapitel
Aenderung der Verfassung - Beschraenkung der Magistratsgewalt ->
...nd wir ueber den historischen Zusammenhang dieses wichtigen Ereignisses im Dunkeln, so liegt dagegen zum Glueck klar vor, worin die Verfassungsaenderung bestand. Die Koenigsgewalt ward keineswegs abgeschafft, wie schon das beweist, dass in der Vakanz nach wie vor der "Zwischenkoenig" eintrat; es traten nur an die Stelle des einen lebenslaenglichen zwei Jahreskoenige, die sich Feldherren (praetores) oder Richter (iudices) oder auch bloss Kollegen (consules) ^2 nannten. Es sind die Prinzipie...
Geschichte ->
Theodor Mommsen ->
Roemische Geschichte - 2. Buch ->
01. Kapitel
Die urspruengliche Verfassung Roms ->
...haben; fuer den Herrn der Gemeinde gibt es so wenig einen Richter innerhalb der Gemeinde wie fuer den Hausherrn innerhalb des Hauses. Nur der Tod beendigt seine Macht. Die Wahl des neuen Koenigs steht bei dem Rat der Alten, auf den im Fall der Vakanz das "Zwischenkoenigtum" (interregnum) uebergeht. Eine formelle Mitwirkung bei der Koenigswahl kommt der Buergerschaft erst nach der Ernennung zu; rechtlich ruht das Koenigtum auf dem dauernden Kollegium der Vaeter (patres), das durch den inter...
Geschichte ->
Theodor Mommsen ->
Roemische Geschichte - 1. Buch ->
Bis zur Abschaffung des roemischen Koenigtums ->
05. Kapitel

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