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Schlagwort: Vakanz | Übersicht - a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y z | | Seite 1 von 1 | | | Die urspruengliche Verfassung Roms -> | ...weder die Absicht noch die Folge dieser Satzung, ein stetiges
Eingreifen des Senats in die Beschluesse der Buergerschaft hervorzurufen und
durch solche Bevormundung die Buergerschaft ihrer souveraenen Gewalt zu
entkleiden; aber wie im Fall der Vakanz des hoechsten Amtes der Senat die Dauer
der Gemeindeverfassung verbuergte, finden wir auch hier ihn als den Hort der
gesetzlichen Ordnung gegenueber selbst der hoechsten Gewalt, der Gemeinde.
Hieran wahrscheinlich knuepft endlich auch die allem...
...vorherige Befragung nicht. Der Koenig beruft den Rat, wenn es
ihm beliebt und legt die Fragen ihm vor; ungefragt darf kein Ratsherr seine
Meinung sagen, noch weniger der Rat sich ungeladen versammeln, abgesehen von dem
einen Fall, wo er in der Vakanz zusammentritt, um die Reihenfolge der
Zwischenkoenige festzustellen. Dass es ferner dem Koenig zusteht, neben den
Senatoren und gleichzeitig mit ihnen auch andere Maenner seines Vertrauens zu
berufen und zu befragen, ist in hohem Grade wahrsch... | | |
| | Aenderung der Verfassung - Beschraenkung der Magistratsgewalt -> | | ...nd wir ueber den historischen Zusammenhang dieses wichtigen Ereignisses
im Dunkeln, so liegt dagegen zum Glueck klar vor, worin die Verfassungsaenderung
bestand. Die Koenigsgewalt ward keineswegs abgeschafft, wie schon das beweist,
dass in der Vakanz nach wie vor der "Zwischenkoenig" eintrat; es traten nur an
die Stelle des einen lebenslaenglichen zwei Jahreskoenige, die sich Feldherren
(praetores) oder Richter (iudices) oder auch bloss Kollegen (consules) ^2
nannten. Es sind die Prinzipie... | | |
| | Die urspruengliche Verfassung Roms -> | | ...haben; fuer den Herrn der Gemeinde gibt es so wenig einen Richter
innerhalb der Gemeinde wie fuer den Hausherrn innerhalb des Hauses. Nur der Tod
beendigt seine Macht. Die Wahl des neuen Koenigs steht bei dem Rat der Alten,
auf den im Fall der Vakanz das "Zwischenkoenigtum" (interregnum) uebergeht. Eine
formelle Mitwirkung bei der Koenigswahl kommt der Buergerschaft erst nach der
Ernennung zu; rechtlich ruht das Koenigtum auf dem dauernden Kollegium der
Vaeter (patres), das durch den inter... | | |
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