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  Theodor Mommsen
  Roemische Geschichte - 1. Buch
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Theodor Mommsen

Roemische Geschichte - 1. Buch


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Dass der oeffentliche Kult der uebrigen latinischen und vermutlich auch der sabellischen Gemeinden im wesentlichen gleichartig war, ist nicht zu bezweifeln; nachweislich sind die Flamines, Sauer, Luperker und Vestalinnen nicht spezifisch roemische, sondern allgemein latinische Institutionen gewesen und wenigstens die drei ersten Kollegien scheinen in den stammverwandten Gemeinden nicht erst nach roemischem Muster gebildet zu sein.

Endlich kann, wie der Staat fuer den Goetterkreis des Staats, so auch der einzelne Buerger innerhalb seines individuellen Kreises aehnliche Anordnungen treffen und seinen Goettern nicht bloss Opfer darbringen, sondern auch Staetten und Diener ihnen weihen.

Also gab es Priestertum und Priester in Rom genug; indes wer ein Anliegen an den Gott hat, wendet sich nicht an den Priester, sondern an den Gott. Jeder Flehende und Fragende redet selber zu der Gottheit, die Gemeinde natuerlich durch den Mund des Koenigs wie die Kurie durch den Curio und die Ritterschaft durch ihre Obristen; und keine priesterliche Vermittlung durfte das urspruengliche und einfache Verhaeltnis verdecken oder verdunkeln. Allein es ist freilich nicht leicht, mit dem Gotte zu verkehren. Der Gott hat seine eigene Weise zu sprechen, die nur dem kundigen Manne verstaendlich ist; wer es aber recht versteht, der weiss den Willen des Gottes nicht bloss zu ermitteln, sondern auch zu lenken, sogar im Notfall ihn zu ueberlisten oder zu zwingen. Darum ist es natuerlich, dass der Verehrer des Gottes regelmaessig kundige Leute zuzieht und deren Rat vernimmt; und hieraus sind die religioesen Sachverstaendigenvereine hervorgegangen, eine durchaus national-italische Institution, die auf die politische Entwicklung weit bedeutender eingewirkt hat als die Einzelpriester und die Priesterschaften. Mit diesen sind sie oft verwechselt worden, allein mit Unrecht. Den Priesterschaften liegt die Verehrung einer bestimmten Gottheit ob, diesen Genossenschaften aber die Bewahrung der Tradition fuer diejenigen allgemeineren gottesdienstlichen Verrichtungen, deren richtige Vollziehung eine gewisse Kunde voraussetzte und fuer deren treue Ueberlieferung zu sorgen im Interesse des Staates lag. Diese geschlossenen und sich selbst, natuerlich aus den Buergern, ergaenzenden Genossenschaften sind dadurch die Depositare der Kunstfertigkeiten und Wissenschaften geworden. In der roemischen und ueberhaupt der latinischen Gemeindeverfassung gibt es solcher Kollegien urspruenglich nur zwei: das der Augurn und das der Pontifices ^4. Die sechs "Voegelfuehrer" (augures) verstanden die Sprache der Goetter aus dem Flug der Voegel zu deuten, welche Auslegungskunst sehr ernstlich betrieben und in ein gleichsam wissenschaftliches System gebracht ward. Die sechs "Brueckenbauer" (pontifices) fuehrten ihren Namen von dem ebenso heiligen wie politisch wichtigen Geschaeft, den Bau und das Abbrechen der Tiberbruecke zu leiten. Es waren die roemischen Ingenieure, die das Geheimnis der Masse und Zahlen verstanden; woher ihnen auch die Pflicht zukam, den Kalender des Staats zu fuehren, dem Volke Neu- und Vollmond und die Festtage abzurufen und dafuer zu sorgen, dass jede gottesdienstliche wie jede Gerichtshandlung am rechten Tage vor sich gehe. Da sie also vor allen andern den Ueberblick ueber den ganzen Gottesdienst hatten, ging auch, wo es noetig war, bei Ehe, Testament und Arrogation an sie die Vorfrage, ob das beabsichtigte Geschaeft nicht gegen das goettliche Recht irgendwie verstosse, und ging von ihnen die Feststellung und Bekanntmachung der allgemeinen exoterischen Sakralvorschriften aus, die unter dem Namen der Koenigsgesetze bekannt sind. So gewannen sie, wenn auch in voller Ausdehnung vermutlich erst nach Abschaffung des Koenigtums, die allgemeine Oberaufsicht ueber den roemischen Gottesdienst und was damit zusammenhing - und was hing nicht damit zusammen? Sie selbst bezeichneten als den Inbegriff ihres Wissens "die Kunde goettlicher und menschlicher Dinge". In der Tat sind die Anfaenge der geistlichen und weltlichen Rechtswissenschaft wie die der Geschichtsaufzeichnung aus dem Schoss dieser Genossenschaft hervorgegangen. Denn wie alle Geschichtsschreibung an den Kalender und das Jahrzeitbuch anknuepft, musste auch die Kunde des Prozesses und der Rechtssaetze, da nach der Errichtung der roemischen Gerichte in diesen selbst die Ueberlieferung nicht entstehen konnte, in dem Kollegium der Pontifices traditionell werden, das ueber Gerichtstage und religioese Rechtsfragen ein Gutachten zu geben allein kompetent war.

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^4 Am deutlichsten zeigt sich dies darin, dass in den nach dem latinischen Schema geordneten Gemeinden Augurn und Pontifices ueberall vorkommen (z. B. Cic. leg. agr. 2, 35, 96 und zahlreiche Inschriften), ebenso der pater patratus der Fetialen in Laurentum (Orelli 2276), die uebrigen Kollegien aber nicht. Jene also stehen auf einer Linie mit der Zehnkurienverfassung, den Flamines, Saliern, Luperkern als aeltestes latinisches Stammgut; wogegen die Duovirn sacris faciundis und die anderen Kollegien, wie die dreissig Kurien und die Servianischen Tribus und Zenturien, in Rom entstanden und darum auch auf Rom beschraenkt geblieben sind. Nur der Name des zweiten Kollegiums, der Pontifices, ist wohl entweder durch roemischen Einfluss in das allgemein latinische Schema anstatt aelterer, vielleicht mannigfaltiger Namen eingedrungen, oder es bedeutete urspruenglich, was sprachlich manches fuer sich hat, pons nicht Bruecke, sondern Weg ueberhaupt, pontifex also den Wegebauer. Die Angaben ueber die urspruengliche Zahl namentlich der Augurn schwanken. Dass die Zahl derselben ungerade sein musste, widerlegt Cicero (leg. agr. 2, 35, 96); und auch Livius (10, 6) sagt wohl nicht dies, sondern nur, dass die Zahl der roemischen Augurn durch drei teilbar sein und insofern auf eine ungerade Grundzahl zurueckgehen muesse. Nach Livius (a.a.O.) war die Zahl bis zum Ogulnischen Gesetz sechs, und eben das sagt wohl auch Cicero (rep. 2, 9 14), indem er Romulus vier, Numa zwei Augurstellen einrichten laesst. Ueber die Zahl der Pontifices vgl. Roemisches Staatsrecht, Bd. 2, S. 20.

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