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| | Theodor MommsenRoemische Geschichte - 1. Buch | Seite 1 von 8 1 2 3 4 5 6 7 8 | | Ackerbau, Gewerbe und Verkehr | Ackerbau und Verkehr sind so innig verwachsen mit der Verfassung und der aeusseren Geschichte der Staaten, dass schon bei deren Schilderung vielfach auf dieselben Ruecksicht genommen werden musste. Hier soll es versucht werden, anknuepfend an jene einzelnen Betrachtungen, die italische, namentlich die roemische Oekonomie zusammenfassend und ergaenzend zu schildern. Dass der Uebergang von der Weide- zur Ackerwirtschaft jenseits der Einwanderung der Italiker in die Halbinsel faellt, ward schon bemerkt. Der Feldbau blieb der Grundpfeiler aller italischen Gemeinden, der sabellischen und der etruskischen nicht minder als der latinischen; eigentliche Hirtenstaemme hat es in Italien in geschichtlicher Zeit nicht gegeben, obwohl natuerlich die Staemme ueberall, je nach der Art der Oertlichkeit in geringerem oder staerkerem Masse, neben dem Ackerbau die Weidewirtschaft betrieben. Wie innig man es empfand, dass jedes Gemeinwesen auf dem Ackerbau beruhe, zeigt die schoene Sitte, die Anlage neuer Staedte damit zu beginnen, dass man dort, wo der kuenftige Mauerring sich erheben sollte, mit dem Pflug eine Furche vorzeichnete. Dass namentlich in Rom, ueber dessen agrarische Verhaeltnisse sich allein mit einiger Bestimmtheit sprechen laesst, nicht bloss der Schwerpunkt des Staates urspruenglich in der Bauernschaft lag, sondern auch dahin gearbeitet ward, die Gesamtheit der Ansaessigen immer festzuhalten als den Kern der Gemeinde, zeigt am klarsten die Servianische Reform. Nachdem im Laufe der Zeit ein grosser Teil des roemischen Grundbesitzes in die Haende von Nichtbuergern gelangt war und also die Rechte und Pflichten der Buergerschaft nicht mehr auf der Ansaessigkeit ruhten, beseitigte die reformierte Verfassung dies Missverhaeltnis und die daraus drohenden Gefahren nicht bloss fuer einmal, sondern fuer alle Folgezeit, indem sie die Gemeindeglieder ohne Ruecksicht auf ihre politische Stellung ein fuer allemal nach der Ansaessigkeit heranzog und die gemeine Last der Wehrpflicht auf die Ansaessigen legte, denen die gemeinen Rechte im natuerlichen Lauf der Entwicklung nachfolgen mussten. Auch die ganze Kriegs- und Eroberungspolitik der Roemer war ebenso wie die Verfassung basiert auf die Ansaessigkeit; wie im Staat der ansaessige Mann allein galt, so hatte der Krieg den Zweck, die Zahl der ansaessigen Gemeindeglieder zu vermehren. Die ueberwundene Gemeinde ward entweder genoetigt, ganz in der roemischen Bauernschaft aufzugehen, oder, wenn es zu diesem Aeussersten nicht kam, wurde ihr doch nicht Kriegskontribution oder fester Zins auferlegt, sondern die Abtretung eines Teils, gewoehnlich eines Drittels ihrer Feldmark, wo dann regelmaessig roemische Bauernhoefe entstanden. Viele Voelker haben gesiegt und erobert wie die Roemer; aber keines hat gleich dem roemischen den erkaempften Boden also im Schweisse seines Angesichts sich zu eigen gemacht und was die Lanze gewonnen hatte, mit der Pflugschar zum zweitenmal erworben. Was der Krieg gewinnt, kann der Krieg wieder entreissen, aber nicht also die Eroberung, die der Pflueger macht; wenn die Roemer viele Schlachten verloren, aber kaum je bei dem Frieden roemischen Boden abgetreten haben, so verdanken sie dies dem zaehen Festhalten der Bauern an ihrem Acker und Eigen. In der Beherrschung der Erde liegt die Kraft des Mannes und des Staates; die Groesse Roms ist gebaut auf die ausgedehnteste und unmittelbarste Herrschaft der Buerger ueber den Boden und auf die geschlossene Einheit dieser also festgegruendeten Bauernschaft.
Dass in aeltester Zeit das Ackerland gemeinschaftlich, wahrscheinlich nach den einzelnen Geschlechtsgenossenschaften, bestellt und erst der Ertrag unter die einzelnen, dem Geschlecht angehoerigen Haeuser verteilt ward, ist bereits angedeutet worden; wie denn Feldgemeinschaft und Geschlechtergemeinde innerlich zusammenhaengen und auch spaeterhin in Rom noch das Zusammenwohnen und Wirtschaften der Mitbesitzer sehr haeufig vorkam ^1. Selbst die roemische Rechtsueberlieferung weiss noch zu berichten, dass das Vermoegen anfaenglich in Vieh und Bodenbenutzung bestand und erst spaeter das Land unter die Buerger zu Sondereigentum aufgeteilt ward ^2. Besseres Zeugnis dafuer gewaehrt die aelteste Bezeichnung des Vermoegens als "Viehstand" (pecunia) oder "Sklaven- und Viehstand" (familia pecuniaque) und des Sonderguts der Hauskinder und Sklaven als "Schaefchen" (peculium); ferner die aelteste Form des Eigentumserwerbs durch Handangreifen (mancipatio), was nur fuer bewegliche Sachen angemessen ist, und vor allem das aelteste Mass des "Eigenlandes" (heredium von herus, Herr) von zwei Jugeren oder preussischen Morgen, das nur Gartenland, nicht Hufe, gewesen sein kann ^3. Wann und wie die Aufteilung des Ackerlandes stattgefunden hat, laesst sich nicht mehr bestimmen. Geschichtlich steht nur so viel fest, dass die aelteste Verfassung die Ansaessigkeit nicht, sondern als Surrogat dafuer die Geschlechtsgenossenschaft, dagegen schon die Servianische den aufgeteilten Acker voraussetzt. Aus derselben Verfassung geht hervor, dass die grosse Masse des Grundbesitzes aus mittleren Bauernstellen bestand, welche einer Familie zu tun und zu leben gaben und das Halten von Ackervieh sowie die Anwendung des Pfluges gestatteten; das gewoehnliche Flaechenmass dieser roemischen Vollhufe ist nicht mit Sicherheit ermittelt, kann aber, wie schon gesagt ward, schwerlich geringer als zu 20 Morgen angenommen werden.
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^1 Die bei der deutschen Feldgemeinschaft vorkommende Verbindung geteilten Eigentums der Genossen und gemeinschaftlicher Bestellung durch die Genossenschaft hat in Italien schwerlich je bestanden. Waere hier, wie bei den Deutschen, jeder Genosse als Eigentuemer eines Einzelfleckes in jedem wirtschaftlich abgegrenzten Teile der Gesamtmark betrachtet worden, so wuerde doch wohl die spaetere Sonderwirtschaft von zerstueckelten Hufen ausgehen. Allein es ist vielmehr das Gegenteil der Fall; die Individualnamen der roemischen Hufen (fundus Cornelianus) zeigen deutlich, dass der aelteste roemische Individualgrundbesitz faktisch geschlossen war.
^2 Cicero (rep. 2, 9, 14; vgl. Plut. q. Rom. 15) berichtet: Tunc (zur Zeit des Romulus) erat res in pecore et locorum possessionibus, ex quo pecuniosi et locupletes vocabantur. - (Numa) primum agros, quos bello Romulus ceperat, divisit viritim civibus. Ebenso laesst Dionys den Romulus das Land in dreissig Kuriendistrikte teilen, den Numa die Grenzsteine setzen und das Terminalienfest einfuehren (1, 7; 2, 74; daraus Plut. Num. 16).
^3 Da dieser Behauptung fortwaehrend noch widersprochen wird, so moegen die Zahlen reden. Die roemischen Landwirte der spaeteren Republik und der Kaiserzeit rechnen durchschnittlich fuer das Iugerum als Aussaat fuenf roemische Scheffel Weizen, als Ertrag das fuenffache Korn; der Ertrag eines Heredium ist demnach, selbst wenn man, von dem Haus- und Hofraum absehend, es lediglich als Ackerland betrachtet und auf Brachjahre keine Ruecksicht nimmt, 50 oder nach Abzug des Saatkorns 40 Scheffel. Auf den erwachsenen, schwer arbeitenden Sklaven rechnet Cato (agr. c. 56) fuer das Jahr 51 Scheffel Weizen. Die Frage, ob eine roemische Familie von dem Heredium leben konnte oder nicht, mag danach sich jeder selber beantworten. Der versuchte Gegenbeweis stuetzt sich darauf, dass der Sklave der spaeteren Zeit ausschliesslicher als der freie Bauer der aelteren von Getreide gelebt hat und dass fuer die aeltere Zeit die Annahme des fuenffachen Kornes eine zu niedrige ist; beides ist wohl richtig, aber fuer beides gibt es eine Grenze. Ohne Zweifel sind die Nebennutzungen, welche das Ackerland selbst und die Gemeinweide an Feigen, Gemuese, Milch, Fleisch (besonders durch die alte und intensive Schweinezucht) und dergleichen abwirft, besonders fuer die aeltere Zeit in Anschlag zu bringen; aber die aeltere roemische Weidewirtschaft war, wenn auch nicht unbedeutend, so doch von untergeordneter Bedeutung und die Hauptnahrung des Volkes immer notorisch das Getreide. Man mag ferner wegen der Intensitaet der aelteren Kultur zu einer sehr ansehnlichen Steigerung besonders des Bruttoertrags gelangen - und ohne Frage haben die Bauern dieser Zeit ihren Ackern einen groesseren Ertrag abgewonnen, als die Plantagenbesitzer der spaeteren Republik und der Kaiserzeit ihn erzielten; aber Mass wird auch hier zu halten sein, da es ja um Durchschnittssaetze sich handelt und um eine weder rationell noch mit grossem Kapital betriebene Bauernbewirtschaftung. Die Annahme des zehnten Korns statt des fuenften wird die aeusserste Grenze sein, und sie genuegt doch weitaus nicht. Auf keinen Fall laesst das enorme Defizit, welches auch nach diesen Ansaetzen zwischen dem Ertrag des Heredium und dem Bedarf des Hauswesens bleibt, durch blosse Kultursteigerung sich decken. In der Tat wird der Gegenbeweis erst dann als gefuehrt zu betrachten sein, wenn eine rationelle landwirtschaftliche Berechnung aufgestellt sein wird, wonach bei einer ueberwiegend von Vegetabilien sich naehrenden Bevoelkerung der Ertrag eines Grundstueckes von zwei Morgen sich als durchschnittlich fuer die Ernaehrung einer Familie ausreichend herausstellt.
Man behauptet nun zwar, dass selbst in geschichtlicher Zeit Koloniegruendungen mit Ackerlosen von zwei Morgen vorkommen; aber das einzige Beispiel der Art (Liv. 4, 47), die Kolonie Labici vom Jahr 336, wird von denjenigen Gelehrten, gegen welche es ueberhaupt der Muehe sich verlohnt, Argumente zu gebrauchen, sicherlich nicht zu der im geschichtlichen Detail zuverlaessigen Ueberlieferung gezaehlt werden und unterliegt auch noch anderen sehr ernsten Bedenken. Das allerdings ist richtig, dass bei der nichtkolonialen Ackeranweisung an die gesamte Buergerschaft (adsignatio viritana) zuweilen nur wenige Morgen gegeben worden sind (so z. B. Liv. 8, 11, 21); aber hier sollten auch keineswegs in den Losen neue Bauernwesen geschaffen, sondern vielmehr in der Regel zu den bestehenden vom eroberten Lande neue Parzellen hinzugefuegt werden (vgl. CIL I, p. 88). Auf alle Faelle wird jede andere Annahme besser sein als eine Hypothese, welche mit den fuenf Broten und zwei Fischen des Evangeliums ziemlich auf einer Linie steht. Die roemischen Bauern waren bei weitem weniger bescheiden als ihre Historiographen; sie meinten selbst auf Grundstuecken von sieben Morgen oder 140 roemischen Scheffeln Ertrag nicht auskommen zu koennen. | | |
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