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| | Theodor MommsenRoemische Geschichte - 1. Buch | Seite 8 von 8 1 2 3 4 5 6 7 8 | | Fassen wir die Ergebnisse zusammen. Es war die roemische Buergergemeinde, an welcher der Begriff der Souveraenitaet haftete; aber allein zu handeln war sie nie, mitzuhandeln nur dann befugt, wenn von der bestehenden Ordnung abgegangen werden sollte. Neben ihr stand die Versammlung der lebenslaenglich bestellten Gemeindeaeltesten, gleichsam ein Beamtenkollegium mit koeniglicher Gewalt, berufen im Fall der Erledigung des Koenigsamtes, dasselbe bis zur definitiven Wiederbesetzung durch ihre Mitglieder zu verwalten, und befugt, den rechtswidrigen Beschluss der Gemeinde umzustossen. Die koenigliche Gewalt selber war, wie Sallust sagt, zugleich unbeschraenkt und durch die Gesetze gebunden (imperium legitimum); unbeschraenkt, insofern des Koenigs Gebot, gerecht oder nicht, zunaechst unbedingt vollzogen werden musste, gebunden, insofern ein dem Herkommen zuwiderlaufendes und nicht von dem wahren Souveraen, dem Volke, gutgeheissenes Gebot auf die Dauer keine rechtlichen Folgen erzeugte. Also war die aelteste roemische Verfassung gewissermassen die umgekehrte konstitutionelle Monarchie. Wie in dieser der Koenig als Inhaber und Traeger der Machtfuelle des Staates gilt und darum zum Beispiel die Gnadenakte lediglich von ihm ausgehen, den Vertretern des Volkes aber und den ihnen verantwortlichen Beamten die Staatsverwaltung zukommt, so war die roemische Volksgemeinde ungefaehr, was in England der Koenig ist und das Begnadigungsrecht, wie in England ein Reservatrecht der Krone, so in Rom ein Reservatrecht der Volksgemeinde, waehrend alles Regiment bei dem Vorsteher der Gemeinde stand.
Fragen wir endlich nach dem Verhaeltnis des Staates selbst zu dessen einzelnen Gliedern, so finden wir den roemischen Staat gleich weit entfernt von der Lockerheit des blossen Schutzverbandes und von der modernen Idee einer unbedingten Staatsallmacht. Die Gemeinde verfuegte wohl ueber die Person des Buergers durch Auflegung von Gemeindelasten und Bestrafung der Vergehen und Verbrechen; aber ein Spezialgesetz, das einen einzelnen Mann wegen nicht allgemein verpoenter Handlungen mit Strafe belegte oder bedrohte, ist, selbst wenn in den Formen nicht gefehlt war, doch den Roemern stets als Willkuer und Unrecht erschienen. Bei weitem beschraenkter noch war die Gemeinde hinsichtlich der Eigentums- und, was damit mehr zusammenfiel als zusammenhing, der Familienrechte; in Rom wurde nicht, wie in dem lykurgischen Polizeistaat, das Haus geradezu vernichtet und die Gemeinde auf dessen Kosten gross gemacht. Es ist einer der unleugbarsten wie einer der merkwuerdigsten Saetze der aeltesten roemischen Verfassung, dass der Staat den Buerger wohl fesseln und hinrichten, aber nicht ihm seinen Sohn oder seinen Acker wegnehmen oder auch nur ihn mit bleibender Wirkung besteuern durfte. In diesen und aehnlichen Dingen war selbst die Gemeinde dem Buerger gegenueber beschraenkt, und diese Rechtsschranke bestand nicht bloss im Begriff, sondern fand ihren Ausdruck und ihre praktische Anwendung in dem verfassungsmaessigen Veto des Senats, der gewiss befugt und verpflichtet war, jeden einem solchen Grundrecht zuwiderlaufenden Gemeindebeschluss zu vernichten. Keine Gemeinde war innerhalb ihres Kreises so wie die roemische allmaechtig; aber in keiner Gemeinde auch lebte der unstraeflich sich fuehrende Buerger in gleich unbedingter Rechtssicherheit gegenueber seinen Mitbuergern wie gegenueber dem Staat selbst. So regierte sich die roemische Gemeinde, ein freies Volk, das zu gehorchen verstand, in klarer Absagung von allem mystischen Priesterschwindel, in unbedingter Gleichheit vor dem Gesetz und unter sich, in scharfer Auspraegung der eigenen Nationalitaet, waehrend zugleich - es wird dies nachher dargestellt werden - dem Verkehr mit dem Auslande so grossherzig wie verstaendig die Tore weit aufgetan wurden. Diese Verfassung ist weder gemacht noch erborgt, sondern erwachsen in und mit dem roemischen Volke. Es versteht sich, dass sie auf der aelteren italischen, graecoitalischen und indogermanischen Verfassung beruht; aber es liegt doch eine unuebersehbar lange Kette staatlicher Entwicklungsphasen zwischen den Verfassungen, wie die Homerischen Gedichte oder Tacitus' Bericht ueber Deutschland sie schildern, und der aeltesten Ordnung der roemischen Gemeinde. In dem Zuruf des hellenischen, in dem Schildschlagen des deutschen Umstandes lag wohl auch eine Aeusserung der souveraenen Gewalt der Gemeinde; aber es war weit von da bis zu der geordneten Kompetenz und der geregelten Erklaerung der latinischen Kurienversammlung. Es mag ferner sein, dass, wie das roemische Koenigtum den Purpurmantel und den Elfenbeinstab sicher den Griechen - nicht den Etruskern - entlehnt hat, so auch die zwoelf Liktoren und andere Aeusserlichkeiten mehr vom Ausland heruebergenommen worden sind. Aber wie entschieden die Entwicklung des roemischen Staatsrechts nach Rom oder doch nach Latium gehoert, und wie wenig und wie unbedeutend das Geborgte darin ist, beweist die durchgaengige Bezeichnung aller seiner Begriffe mit Woertern latinischer Praegung.
Diese Verfassung ist es, die die Grundgedanken des roemischen Staats fuer alle Zeiten tatsaechlich festgestellt hat; denn trotz der wandelnden Formen steht es fest, solange es eine roemische Gemeinde gibt, dass der Beamte unbedingt befiehlt, dass der Rat der Alten die hoechste Autoritaet im Staate ist und dass jede Ausnahmebestimmung der Sanktionierung des Souveraens bedarf, das heisst der Volksgemeinde. | | |
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