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| | Theodor MommsenRoemische Geschichte - 1. Buch | Seite 1 von 7 1 2 3 4 5 6 7 | | Die Nichtbuerger und die reformierte Verfassung | | Die Geschichte einer jeden Nation, der italischen aber vor allen, ist ein grosser Synoekismus: schon das aelteste Rom, von dem wir Kunde haben, ist ein dreieiniges, und erst mit der voelligen Erstarrung des Roemerrums endigen die aehnlichen Inkorporationen. Abgesehen von jenem aeltesten Verschmelzungsprozess der Ramner, Titier und Lucerer, von dem fast nur die nackte Tatsache bekannt ist, ist der frueheste derartige Inkorporationsakt derjenige, durch den die Huegelbuergerschaft aufging in dem palatinischen Rom. Die Ordnung der beiden Gemeinden wird, als sie verschmolzen werden sollten, im wesentlichen gleichartig und die durch die Vereinigung gestellte Aufgabe in der Art gedacht werden duerfen, dass man zu waehlen hatte zwischen dem Festhalten der Doppelinstitution oder, unter Aufhebung der einen, der Beziehung der uebrigbleibenden auf die ganze vereinigte Gemeinde. Hinsichtlich der Heiligtuemer und Priesterschaften hielt man im ganzen den ersten Weg ein. Die roemische Gemeinde besass fortan zwei Springer- und zwei Wolfsgilden und wie einen zwiefachen Mars, so auch einen zwiefachen Marspriester, von denen sich spaeterhin der palatinische den Priester des Mars, der collinische den des Quirinus zu nennen pflegte. Es ist glaublich, wenngleich nicht mehr nachzuweisen, dass die gesamten altlatinischen Priesterschaften Roms, der Augurn, Pontifices, Vestalen, Fetialen in gleichartiger Weise aus den kombinierten Priesterkollegien der beiden Gemeinden vom Palatin und vom Quirinal hervorgegangen sind. Ferner trat in der oertlichen Einteilung zu den drei Quartieren der palatinischen Stadt, Subura, Palatin und Vorstadt, die Huegelstadt auf dem Quirinal als viertes hinzu. Wenn dagegen bei dem urspruenglichen Synoekismus die beitretende Gemeinde auch nach der Vereinigung wenigstens als Teil der neuen Buergerschaft gegolten und somit gewissermassen politisch fortbestanden hatte, so ist dies weder in Beziehung auf die Huegelroemer noch ueberhaupt bei einem der spaeteren Annexionsprozesse wieder vorgekommen. Auch nach der Vereinigung zerfiel die roemische Gemeinde in die bisherigen drei Teile zu je zehn Pflegschaften, und die Huegelroemer, moegen sie nun ihrerseits mehrteilig gewesen sein oder nicht, muessen in die bestehenden Teile und Pflegschaften eingeordnet worden sein. Wahrscheinlich ist dies in der Art geschehen, dass jeder Teil und jede Pflegschaft eine Quote der Neubuerger zugewiesen erhielt, in diesen Abteilungen aber die Neu- mit den Altbuergern nicht vollstaendig verschmolzen; vielmehr treten fortan jene Teile doppelgliedrig auf und scheiden sich die Titier, ebenso die Ramner und die Lucerer in sich wieder in erste und zweite (priores, posteriores). Eben damit haengt wahrscheinlich die in den organischen Institutionen der Gemeinde ueberall hervortretende paarweise Anordnung zusammen. So werden die drei Paare der heiligen Jungfrauen ausdruecklich als die Vertreterinnen der drei Teile erster und zweiter Ordnung bezeichnet; auch das in jeder Gasse verehrte Larenpaar ist vermutlich aehnlich aufzufassen. Vor allem erscheint diese Anordnung im Heerwesen: nach der Vereinigung stellt jeder Halbteil der dreiteiligen Gemeinde hundert Berittene, und es steigt dadurch die roemische Buergerreiterei auf sechs Hundertschaften, die Zahl der Reiterfuehrer wahrscheinlich auch von drei auf sechs. Von einer entsprechenden Vermehrung des Fussvolks ist nichts ueberliefert; wohl aber wird man den nachherigen Gebrauch, dass die Legionen regelmaessig je zwei und zwei einberufen wurden, hierauf zurueckfuehren duerfen, und wahrscheinlich ruehrt von dieser Verdoppelung des Aufgebotes ebenfalls her, dass nicht, wie wohl urspruenglich, drei, sondern sechs Abteilungsfuehrer die Legion befehligen. Eine entsprechende Vermehrung der Senatsstellen hat entschieden nicht stattgefunden, sondern die uralte Zahl von dreihundert Ratsherren ist bis in das siebente Jahrhundert hinein die normale geblieben; womit sich sehr wohl vertraegt, dass eine Anzahl der angesehensten Maenner der neu hinzutretenden Gemeinde in den Senat der palatinischen Stadt aufgenommen sein mag. Ebenso verfuhr man mit den Magistraturen: auch der vereinigten Gemeinde stand nur ein Koenig vor, und von seinen hauptsaechlichsten Stellvertretern, namentlich dem Stadtvorsteher, gilt dasselbe. Man sieht, dass die sakralen Institutionen der Huegelstadt fortbestanden und in militaerischer Hinsicht man nicht unterliess, der verdoppelten Buergerschaft die doppelte Mannszahl abzufordern, im uebrigen aber die Einordnung der quirinalischen Stadt in die palatinische eine wahre Unterordnung der ersteren gewesen ist. Wenn wir mit Recht angenommen haben, dass der Gegensatz zwischen den palatinischen Alt- und den quirinalischen Neubuergern zusammenfiel mit dem zwischen den ersten und zweiten Titiern, Ramnern und Lucerern, so sind die Geschlechter der Quirinalstadt die "zweiten" oder die "minderen" gewesen. Indes war der Unterschied sicherlich mehr ein Ehren- als ein Rechtsvorzug. Bei den Abstimmungen im Rat wurden die aus den alten Geschlechtern genommenen Ratsherren vor denen der "minderen" gefragt. In gleicher Weise steht das collinische Quartier im Range zurueck selbst hinter dem vorstaedtischen der palatinischen Stadt, der Priester des quirinalischen Mars hinter dem des palatinischen, die quirinalischen Springer und Woelfe hinter denen vom Palatin. Sonach bezeichnet der Synoekismus, durch den die palatinische Gemeinde die quirinalische in sich aufnahm, eine Mittelstufe zwischen dem aeltesten, durch den die Titier, Ramner und Lucerer miteinander verwuchsen, und allen spaeteren: einen eigenen Teil zwar durfte die zutretende Gemeinde in dem neuen Ganzen nicht mehr bilden, wohl aber noch wenigstens einen Teil in jedem Teile, und ihre sakralen Institutionen liess man nicht bloss bestehen, was auch nachher noch, zum Beispiel nach der Einnahme von Alba, geschah, sondern erhob sie zu Institutionen der vereinigten Gemeinde, was spaeterhin in dieser Weise nicht wieder vorkam. | | |
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