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| | Theodor MommsenRoemische Geschichte - 5. Buch | Seite 18 von 31 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 | | Diese Leiden, an denen die italische Volkswirtschaft daniederlag, waren ihrem tiefsten Kerne nach unheilbar, und was daran noch geheilt werden konnte, musste wesentlich das Volk und die Zeit bessern; denn auch die weiseste Regierung vermag so wenig wie der geschickteste Arzt, die verdorbenen Saefte des Organismus in frische zu verwandeln oder bei tieferliegenden Uebeln mehr zu tun, als die Zufaelligkeiten abzuwehren, die die Heilkraft der Natur in ihrem Wirken hindern. Eine solche Abwehr gewaehrte an sich schon die friedliche Energie des neuen Regiments, durch welche einige der aergsten Auswuechse von selber wegfielen, wie zum Beispiel die kuenstliche Grossziehung des Proletariats, die Straflosigkeit der Verbrechen, der Aemterkauf und anderes mehr. Allein etwas mehr konnte die Regierung doch tun als bloss nicht schaden. Caesar gehoerte nicht zu den ueberklugen Leuten, die das Meer darum nicht eindaemmen, weil der Springflut doch kein Deich zu trotzen vermag. Es ist besser, wenn die Nation und ihre Oekonomie von selbst die naturgemaesse Bahn geht; aber da sie aus dieser ausgewichen war, so setzte Caesar alle seine Energie ein, um von oben herab die Nation in das heimatliche und Familienleben zurueckzubringen und die Volksoekonomie durch Gesetz und Dekret zu reformieren. Um der dauernden Abwesenheit der Italiker aus Italien zu steuern und die vornehme Welt und die Kaufmannschaft zur Gruendung eigener Herde in der Heimat zu veranlassen, wurde nicht bloss die Dienstzeit der Soldaten verkuerzt, sondern auch den Maennern senatorischen Standes ueberhaupt untersagt, anders als in oeffentlichen Geschaeften ihren Aufenthalt ausserhalb Italiens zunehmen, den uebrigen Italikern in heiratsfaehigem Alter (vom zwanzigsten bis zum vierzigsten Jahr) vorgeschrieben, nicht ueber drei Jahre hintereinander von Italien abwesend zu sein. In demselben Sinn hatte Caesar schon in seinem ersten Konsulat bei Gruendung der Kolonie Capua die Vaeter mehrerer Kinder vorzugsweise bedacht und setzte nun als Imperator den Vaetern zahlreicher Familien ausserordentliche Belohnungen aus, waehrend er zugleich als oberster Richter der Nation Scheidung und Ehebruch mit einem nach roemischen Begriffen unerhoerten Rigorismus behandelte. Er verschmaehte es sogar nicht, ein detailliertes Luxusgesetz zu erlassen, das unter anderm die Bauverschwendung wenigstens in einem ihrer unsinnigsten Auswuechse, den Grabmonumenten, beschnitt, den Gebrauch von Purpurgewaendern und Perlen auf gewisse Zeiten, Alters- und Rangklassen beschraenkte und ihn erwachsenen Maennern ganz untersagte, dem Tafelaufwand ein Maximum setzte und eine Anzahl Luxusgerichte geradezu verbot. Dergleichen Verordnungen waren freilich nicht neu; neu aber war es, dass der "Sittenmeister" ernstlich ueber deren Befolgung hielt, die Esswarenmaerkte durch bezahlte Aufpasser ueberwachte, ja, den vornehmen Herren durch seine Gerichtsdiener die Tafel revidieren und die verbotenen Schuesseln auf dieser selbst konfiszieren liess. Durch solche theoretische und praktische Unterweisung in der Maessigkeit, welche die neue monarchische Polizei der vornehmen Welt erteilte, konnte freilich kaum mehr erreicht werden, als dass der Luxus sich etwas mehr in die Verborgenheit zurueckzog; allein wenn die Heuchelei die Huldigung ist, die das Laster der Tugend darbringt, so war unter den damaligen Verhaeltnissen selbst eine polizeilich hergestellte Scheinehrbarkeit ein nicht zu verachtender Fortschritt zum Bessern.
Ernsterer Art waren und mehr Erfolg versprachen die Massregeln Caesars zur besseren Regulierung der italischen Geld- und Bodenwirtschaft. Zunaechst handelte es sich hier um transitorische Bestimmungen hinsichtlich des Geldmangels und der Schuldenkrise ueberhaupt. Das durch den Laerm ueber die zurueckgehaltenen Kapitalien hervorgerufene Gesetz, dass niemand ueber 60000 Sesterzen (4600 Taler) an barem Gold und Silber vorraetig haben duerfe, mag wohl nur erlassen sein, um den Zorn des blinden Publikums gegen die Wucherer zu beschwichtigen; die Form der Publikation, wobei fingiert ward, dass hiermit nur ein aelteres, in Vergessenheit geratenes Gesetz wieder eingeschaerft werde, zeigt es, dass Caesar dieser Verfuegung sich schaemte, und schwerlich wird von ihr wirklich Anwendung gemacht sein. Eine weit ernstere Frage war die Behandlung der schwebenden Forderungen, deren vollstaendigen Erlass die Partei, die sich die seine nannte, von Caesar mit Ungestuem begehrte. Dass derselbe auf dieses Begehren so nicht einging, ward schon gesagt; indes wurden doch, und zwar schon im Jahre 705 (49), den Schuldnern zwei wichtige Zugestaendnisse gemacht. Einmal wurden die rueckstaendigen Zinsen niedergeschlagen ^23 und die gezahlten vom Kapital abgezogen. Zweitens ward der Glaeubiger genoetigt, die bewegliche und unbewegliche Habe des Schuldners an Zahlungs Statt nach demjenigen Taxwert anzunehmen, welchen die Sachen vor dem Buergerkrieg und der durch denselben herbeigefuehrten allgemeinen Entwertung gehabt hatten. Die letztere Festsetzung war nicht unbillig; wenn der Glaeubiger tatsaechlich als der Eigentuemer der Habe seines Schuldners bis zum Belauf der ihm geschuldeten Summe anzusehen war, so war es wohl gerechtfertigt, dass er an der allgemeinen Entwertung des Besitzes seinen Anteil mittrug. Dagegen die Annullierung der geleisteten oder ausstehenden Zinszahlungen, durch welche der Sache nach die Glaeubiger ausser den Zinsen selbst von dem, was sie zur Zeit der Erlassung des Gesetzes an Kapital zu fordern hatten, durchschnittlich 25 Prozent einbuessten, war in der Tat nichts anderes als eine teilweise Gewaehrung der von den Demokraten so ungestuem begehrten Kassation der aus Darlehen herruehrenden Forderungen; und wie arg auch die Zinswucherer gewirtschaftet haben mochten, so ist es doch nicht moeglich, damit die rueckwirkende Vernichtung aller Zinsforderungen ohne Unterschied zu rechtfertigen. Um diese Agitation wenigstens zu begreifen, muss man sich erinnern, wie die demokratische Partei zu der Zinsfrage stand. Das gesetzliche Verbot, Zinsen zu nehmen, das die alte Plebejeropposition im Jahre 412 (342) erzwungen hatte, war zwar durch die mittels der Praetur den Zivilprozess beherrschende Nobilitaet tatsaechlich ausser Anwendung gesetzt, aber doch formell seit jener Zeit in Gueltigkeit geblieben; und die Demokraten des siebenten Jahrhunderts, die sich durchaus als die Fortsetzer jener alten staendisch-sozialen Bewegung betrachteten, hatten die Nichtigkeit der Zinszahlungen zu jeder Zeit behauptet, auch schon in den Wirren der marianischen Zeit dieselbe wenigstens voruebergehend praktisch geltend gemacht. Es ist nicht glaublich, dass Caesar die kruden Ansichten seiner Partei ueber die Zinsfrage teilte; wenn er in seinem Bericht ueber die Liquidationsangelegenheit der Verfuegung ueber die Hingabe der Habe der Schuldner an Zahlungs Statt gedenkt, aber von der Kassation der Zinsen schweigt, so ist dies vielleicht ein stummer Selbstvorwurf. Allein wie jeder Parteifuehrer hing doch auch er von seiner Partei ab und konnte die traditionellen Saetze der Demokratie in der Zinsfrage nicht geradezu verleugnen; um so mehr, als er ueber diese Frage nicht als der allmaechtige Sieger von Pharsalos, sondern schon vor seinem Abgang nach Epirus zu entscheiden hatte. Wenn er aber diesen Bruch in die Rechtsordnung und das Eigentum vielleicht mehr zuliess als bewirkte, so ist es sicher sein Verdienst, dass jenes ungeheuerliche Begehren der Kassation saemtlicher Darlehnsforderungen zurueckgewiesen ward: und es darf wohl als eine Ehrenrettung fuer ihn angesehen werden, dass die Schuldner ueber das ihnen gemachte, nach ihrer Ansicht hoechst ungenuegende Zugestaendnis noch weit ungehaltener waren als die verkuerzten Glaeubiger und unter Caelius und Dolabella jene toerichten und, wie bereits frueher erzaehlt, rasch vereitelten Versuche machten, das, was Caesar ihnen verweigert hatte, durch Krawall und Buergerkrieg zu erzwingen.
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^23 Dieses ist zwar nicht ueberliefert, folgt aber notwendig aus der Gestattung, die durch Barzahlung oder Anweisung gezahlten Zinsen (si quid usurae nomine numeratum auf perscriptum fuisset: Suet. Caes. 42) als gesetzwidrig gezahlt an dem Kapital zu kuerzen. | | |
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