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Theodor Mommsen

Roemische Geschichte - 5. Buch


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Aber Caesar beschraenkte sich nicht darauf, dem Schuldner fuer den Augenblick zu helfen, sondern er tat, was er als Gesetzgeber tun konnte, um die fuerchterliche Allmacht des Kapitals auf die Dauer zu beugen. Vor allen Dingen ward der grosse Rechtssatz proklamiert, dass die Freiheit nicht ein dem Eigentum kommensurables Gut ist, sondern ein ewiges Menschenrecht, das der Staat nur dem Schuldigen, nicht dem Schuldner abzuerkennen das Recht hat. Es ist Caesar, der, vielleicht auch hier angeregt durch die humanere aegyptische und griechische, besonders die Solonische Gesetzgebung ^24, dieses den Satzungen der aelteren Konkursordnung schnurstracks widersprechende Prinzip eingefuehrt hat in das gemeine Recht, wo es seit ihm unangefochten sich behauptet. Nach roemischem Landrecht ward der zahlungsunfaehige Schuldner Knecht seines Glaeubigers. Das Poetelische Gesetz hatte zwar dem nur durch Verlegenheiten, nicht durch wahre Ueberschuldung augenblicklich zahlungsunfaehig Gewordenen verstattet, durch Abtretung seiner Habe die persoenliche Freiheit zu retten; fuer den wirklich Ueberschuldeten jedoch war jener Rechtssatz wohl in Nebenpunkten gemildert, aber in der Hauptsache durch ein halbes Jahrtausend unveraendert festgehalten worden; ein zunaechst auf das Vermoegen gerichteter Konkurs kam nur ausnahmsweise vor dann, wenn der Schuldner tot oder seines Buergerrechts verlustig gegangen oder nicht aufzufinden war. Erst Caesar gab dem ueberschuldeten Manne das Recht, worauf noch unsere heutigen Konkursordnungen beruhen: durch foermliche Abtretung der Habe an die Glaeubiger, mochte sie zu ihrer Befriedigung ausreichen oder nicht, allemal seine persoenliche Freiheit, wenn auch mit geschmaelerten Ehren- und politischen Rechten, zu erretten und eine neue Vermoegensexistenz zu beginnen, in der er wegen der aus der aelteren Zeit herruehrenden und im Konkurs nicht gedeckten Forderungen nur dann eingeklagt werden durfte, wenn er sie bezahlen konnte, ohne wiederum sich oekonomisch zu ruinieren. Wenn also dem grossen Demokraten die unvergaengliche Ehre zuteil ward, die persoenliche Freiheit prinzipiell vom Kapital zu emanzipieren, so versuchte er ferner, die Uebermacht des Kapitals durch Wuchergesetze auch polizeilich einzudaemmen. Die demokratische Antipathie gegen die Zinsvertraege verleugnete auch er nicht. Fuer den italischen Geldverkehr wurde eine Maximalsumme der dem einzelnen Kapitalisten zu gestattenden Zinsdarlehen festgestellt, welche sich nach dem einem jeden zustaendigen italischen Grundbesitz gerichtet zu haben scheint und vielleicht die Haelfte des Wertes desselben betrug. Uebertretungen dieser Bestimmung wurden, nach Art des in den republikanischen Wuchergesetzen vorgeschriebenen Verfahrens, als Kriminalvergehen behandelt und vor eine eigene Geschworenenkommission gewiesen. Wenn es gelang, diese Vorschriften praktisch durchzufuehren, so wurde jeder italische Geschaeftsmann dadurch genoetigt, vor allem zugleich auch italischer Grundbesitzer zu werden, und die Klasse der bloss von ihren Zinsen zehrenden Kapitalisten verschwand in Italien gaenzlich. Mittelbar wurde damit auch die nicht minder schaedliche Kategorie der ueberschuldeten und der Sache nach nur fuer ihre Glaeubiger das Gut verwaltenden Grundeigentuemer wesentlich beschraenkt, indem die Glaeubiger, wenn sie ihr Zinsgeschaeft fortfuehren wollten, gezwungen wurden, selber sich anzukaufen. Schon hierin uebrigens liegt es, dass Caesar keineswegs jenes naive Zinsverbot der alten Popularpartei einfach erneuern, sondern vielmehr das Zinsnehmen innerhalb gewisser Grenzen gestatten wollte. Sehr wahrscheinlich aber hat er dabei sich nicht auf jene bloss fuer Italien gueltige Anordnung eines Maximalsatzes der auszuleihenden Summen beschraenkt, sondern auch, namentlich mit Ruecksicht auf die Provinzen, fuer die Zinsen selbst Maximalsaetze vorgeschrieben. Die Verfuegungen, dass es unstatthaft sei, hoehere Zinsen als eins vom Hundert monatlich oder von rueckstaendigen Zinsen wieder Zinsen zu nehmen oder endlich an rueckstaendigen Zinsen mehr als eine dem Kapital gleichkommende Summe gerichtlich geltend zu machen, wurden, wahrscheinlich ebenfalls nach griechisch-aegyptischem Muster ^25, im Roemischen Reiche zuerst von Lucius Lucullus fuer Kleinasien aufgestellt und daselbst von seinen besseren Nachfolgern beibehalten, sodann bald auch auf andere Provinzen durch Statthalterverordnungen uebertragen und endlich wenigstens ein Teil derselben durch einen Beschluss des roemischen Senats vom Jahre 704 (50) mit Gesetzeskraft in allen Provinzen versehen. Wenn diese Lucullischen Verfuegungen spaeterhin in ihrem vollen Umfang als Reichsgesetz erscheinen und durchaus die Grundlage der roemischen, ja der heutigen Zinsgesetzgebung geworden sind, so darf auch dies vielleicht auf eine Bestimmung Caesars zurueckgefuehrt werden.

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^24 Die aegyptischen Koenigsgesetze (Diod. 1, 79) und ebenso das Solonische Recht (Plut. Sol. 13, 15) untersagten die Schuldbriefe, worin auf die Nichtzahlung der Verlust der persoenlichen Freiheit des Schuldners gesetzt war; und wenigstens das letztere legte auch im Falle des Konkurses dem Schuldner nicht mehr auf als die Abtretung seiner saemtlichen Aktiva.

^25 Wenigstens der letztere Satz kehrt wieder in den alten aegyptischen Koenigsgesetzen (Diod. 1, 79). Dagegen kennt das Solonische Recht keine Zinsbeschraenkungen, erlaubt vielmehr ausdruecklich, Zinsen von jeder beliebigen Hoehe auszumachen.

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