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Theodor Mommsen

Roemische Geschichte - 5. Buch


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Hand in Hand mit diesen Bestrebungen, der Kapitaluebermacht zu wehren, gingen die Bemuehungen, die Bodenwirtschaft in diejenige Bahn zurueckzuleiten, die dem Gemeinwesen die foerderlichste war. Sehr wesentlich war hierfuer schon die Verbesserung der Rechtspflege und der Polizei. Wenn bisher niemand in Italien seines Lebens und seines beweglichen oder unbeweglichen Eigentums sicher gewesen war, wenn zum Beispiel die roemischen Bandenfuehrer in den Zwischenzeiten, wo ihre Leute nicht in der Hauptstadt Politik machen halfen, in den Waeldern Etruriens dem Raube obgelegen oder auch die Landgueter ihrer Soldherren durch Eroberungen arrondiert hatten, so hatte dergleichen Faustrecht nunmehr ein Ende; und vor allem die ackerbauende Bevoelkerung aller Klassen musste davon die wohltaetigen Folgen empfinden. Auch Caesars Bauplaene, die sich durchaus nicht auf die Hauptstadt beschraenkten, waren bestimmt, hier einzugreifen; so sollte zum Beispiel die Anlegung einer bequemen Fahrstrasse von Rom durch die Apenninenpaesse zum Adriatischen Meer den italischen Binnenverkehr beleben, die Niedrigerlegung des Fuciner Sees der marsischen Bauernschaft zugute kommen. Allein auch unmittelbar griff Caesar in die wirtschaftlichen Zustaende Italiens ein. Den italischen Viehzuechtern wurde auferlegt, wenigstens den dritten Teil ihrer Hirten aus freigeborenen, erwachsenen Leuten zu nehmen, wodurch zugleich dem Banditenwesen gesteuert und dem freien Proletariat eine Erwerbsquelle geoeffnet ward. In der agrarischen Frage ging Caesar, der bereits in seinem ersten Konsulat in die Lage gekommen war, sie zu regulieren, verstaendiger als Tiberius Gracchus, nicht darauf aus, die Bauernwirtschaft wiederherzustellen um jeden Preis, selbst um den einer unter juristischen Klauseln versteckten Revolution gegen das Eigentum; ihm wie jedem andern echten Staatsmann galt vielmehr als die erste und unverbruechlichste aller politischen Maximen die Sicherheit dessen, was Eigentum ist oder doch im Publikum als Eigentum gilt, und nur innerhalb der hierdurch gezogenen Schranken suchte er die Hebung des italischen Kleinbesitzes, die auch ihm als eine Lebensfrage der Nation erschien, zu bewerkstelligen. Es liess auch so noch viel in dieser Beziehung sich tun. Jedes Privatrecht, mochte es Eigentum oder titulierter Erbbesitz heissen, auf Gracchus oder auf Sulla zurueckgehen, ward unbedingt von ihm respektiert. Dagegen das saemtliche wirkliche Domanialland in Italien, mit Einschluss eines ansehnlichen Teils der in den Haenden geistlicher Innungen befindlichen, rechtlich dem Staate zustaendigen Liegenschaften, wurde von Caesar, nachdem er in seiner streng sparsamen, auch im kleinen keine Verschleuderung und Vernachlaessigung duldenden Weise durch die wiedererweckte Zwanzigerkommission eine allgemeine Revision der italischen Besitztitel veranstaltet hatte, zur Verteilung in gracchanischer Weise bestimmt, natuerlich soweit es sich zum Ackerbau eignete - die dem Staate gehoerigen apulischen Sommer- und samnitischen Winterweiden blieben auch ferner Domaene; und es war wenigstens die Absicht des Imperators, wenn diese Domaenen nicht ausreichen wuerden, das weiter erforderliche Land durch Ankauf italischer Grundstuecke aus der Staatskasse zu beschaffen. Bei der Auswahl der neuen Bauern wurden natuerlich vor allen die gedienten Soldaten beruecksichtigt und soweit moeglich die Last, welche die Aushebung fuer das Mutterland war, dadurch in eine Wohltat umgewandelt, dass Caesar den als Rekruten ausgehobenen Proletarier ihm als Bauer zurueckgab; bemerkenswert ist es auch, dass die veroedeten latinischen Gemeinden, wie zum Beispiel Veii und Capena, vorzugsweise mit neuen Kolonisten bedacht worden zu sein scheinen. Die Vorschrift Caesars, dass die neuen Eigentuemer erst nach zwanzig Jahren befugt sein sollten, die empfangenen Laendereien zu veraeussern, war ein gluecklicher Mittelweg zwischen der voelligen Freigebung des Veraeusserungsrechts, die den groessten Teil des verteilten Landes rasch wieder in die Haende der grossen Kapitalisten zurueckgefuehrt haben wuerde, und den bleibenden Beschraenkungen der Verkehrsfreiheit, wie sie Tiberius Gracchus und Sulla, beide gleich vergeblich, verfuegt hatten.

Wenn also die Regierung energisch dazu tat, die kranken Elemente des italischen Volkslebens zu entfernen und die gesunden zu staerken, so sollte endlich das neu regulierte Munizipalwesen, nachdem sich dasselbe erst juengst aus der Krise des Bundesgenossenkriegs in und neben dem Staatswesen entwickelt hatte, der neuen absoluten Monarchie das mit ihr vertraegliche Gemeindeleben mitteilen und die stockende Zirkulation der edelsten Elemente des oeffentlichen Lebens wieder zu rascheren Pulsschlaegen erwecken. Als leitender Grundsatz in den beiden im Jahre 705 (49) fuer das Cisalpinische Gallien, im Jahre 709 (45) fuer Italien erlassenen Gemeindeordnungen ^26, von denen namentlich die letztere fuer die ganze Folgezeit Grundgesetz blieb, erscheint teils die strenge Reinigung der staedtischen Kollegien von allen unsittlichen Elementen, waehrend von politischer Polizei darin keine Spur vorkommt, teils die moeglichste Beschraenkung des Zentralisierens und die moeglichst freie Bewegung der Gemeinden, denen auch jetzt noch die Wahl der Beamten und eine wenngleich beschraenkte Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit verblieb. Die allgemeinen polizeilichen Bestimmungen, zum Beispiel die Beschraenkungen des Assoziationsrechts, griffen freilich auch hier Platz.

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^26 Von beiden Gesetzen sind betraechtliche Bruchstuecke noch vorhanden.

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