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Schnellsuche: Kapitel - Buch - Tusculum - Rom - Kolonie - Caesar
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Theodor Mommsen

Roemische Geschichte - 5. Buch


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In den anderen nichtgriechischen und nichtlatinischen Landschaften des Reiches, welche der Einwirkung Italiens und dem Assimilationsprozess noch ferner standen, beschraenkte Caesar sich darauf, einzelne Brennpunkte fuer die italische Zivilisation zu gruenden, wie dies bisher in Gallien Narbo gewesen war, um durch sie die kuenftige vollstaendige Ausgleichung vorzubereiten. Solche Anfaenge lassen, mit Ausnahme der aermsten und geringsten von allen, der sardinischen, in saemtlichen Provinzen des Reiches sich nachweisen. Wie Caesar im noerdlichen Gallien verfuhr, ward schon dargelegt; die lateinische Sprache erhielt hier, wenn auch noch nicht fuer alle Zweige des oeffentlichen Verkehrs, durchgaengig offizielle Geltung und es entstand am Lemansee als die noerdlichste Stadt italischer Verfassung die Kolonie Noviodunum (Nyon).

In Spanien, vermutlich damals der am dichtesten bevoelkerten Landschaft des Roemischen Reiches, wurden nicht bloss in der wichtigen hellenisch-iberischen Hafenstadt Emporiae neben der alten Bevoelkerung Caesarische Kolonisten angesiedelt, sondern, wie neuerdings aufgefundene Urkunden gezeigt haben, auch eine Anzahl wahrscheinlich ueberwiegend dem hauptstaedtischen Proletariat entnommener Kolonisten in der Stadt Urso (Osuna), unweit Sevilla im Herzen von Andalusien, und vielleicht noch in mehreren anderen Ortschaften dieser Provinz versorgt. Die alte und reiche Kaufstadt Gades, deren Munizipalwesen Caesar schon als Praetor zeitgemaess umgestaltet hatte, erhielt jetzt von dem Imperator das volle Recht der italischen Munizipien (705 49) und wurde, was in Italien Tusculum gewesen war, die erste ausseritalische, nicht von Rom gegruendete Gemeinde, die in den roemischen Buergerverband eintrat. Einige Jahre nachher (709 45) wurde das gleiche Recht auch einigen anderen spanischen Gemeinden und vermutlich noch mehreren das latinische zuteil.

In Afrika wurde, was Gaius Gracchus nicht hatte zu Ende fuehren sollen, jetzt ins Werk gesetzt und an derjenigen Staette, wo die Stadt der Erbfeinde Roms gestanden, 3000 italische Kolonisten und eine grosse Anzahl der im karthagischen Gebiet ansaessigen Pacht- und Bittbesitzer angesiedelt; und zum Erstaunen rasch wuchs unter den unvergleichlich guenstigen Lokalverhaeltnissen die neue "Venuskolonie", das roemische Karthago, wieder empor. Utica, bis dahin die Haupt- und erste Handelsstadt der Provinz, war schon im vorweg, es scheint durch Erteilung des latinischen Rechts, fuer die Wiedererweckung des ueberlegenen Konkurrenten einigermassen entschaedigt worden. In dem neu zum Reiche gefuegten numidischen Gebiet erhielten das wichtige Cirta und die uebrigen, dem roemischen Condottiere Publius Sittius fuer sich und die Seinigen ueberwiesenen Gemeinden das Recht roemischer Militaerkolonien. Die stattlichen Provinzstaedte freilich, die das wahnsinnige Wueten Jubas und der verzweifelten Reste der Verfassungspartei in Schutthaufen verwandelt hatte, erhoben sich nicht so rasch wieder, wie sie eingeaeschert worden waren, und manche Truemmerstaette erinnerte noch lange nachher an diese verhaengnisvolle Zeit; allein die beiden neuen Julischen Kolonien, Karthago und Cirta, wurden und blieben die Mittelpunkte der afrikanisch-roemischen Zivilisation.

In dem veroedeten griechischen Land beschaeftigte Caesar ausser mit anderen Plaenen, zum Beispiel der Anlage einer roemischen Kolonie in Buthroton (Korfu gegenueber), vor allem sich mit der Wiederherstellung von Korinth; nicht bloss wurde eine ansehnliche Buergerkolonie dorthin gefuehrt, sondern auch der Plan entworfen, durch den Durchstich des Isthmus die gefaehrliche Umschiffung des Peloponnes abzuschneiden und den ganzen italisch-asiatischen Verkehr durch den Korinthisch-Saronischen Meerbusen zu leiten. Endlich rief selbst in dem entlegenen hellenischen Osten der Monarch italische Ansiedlungen ins Leben: so am Schwarzen Meer in Herakleia und in Sinope, welche Staedte die italischen Kolonisten aehnlich wie Emporiae mit den alten Bewohnern teilten; so an der syrischen Kueste in dem wichtigen Hafen von Berytos, das wie Sinope italische Verfassung erhielt; ja sogar in Aegypten wurde auf der den Hafen von Alexandreia beherrschenden Leuchtturminsel eine roemische Station gegruendet. Durch diese Anordnungen ward die italische Gemeindefreiheit in weit umfassenderer Weise, als es bisher geschehen war, in die Provinzen getragen. Die Vollbuergergemeinden, also saemtliche Staedte der cisalpinischen Provinz und die in dem Transalpinischen Gallien und sonst zerstreuten Buergerkolonien und Buergermunizipien, standen den italischen insofern gleich, als sie sich selber verwalteten und selbst eine, allerdings beschraenkte, Gerichtsbarkeit ausuebten: wogegen freilich die wichtigeren Prozesse vor die hier kompetenten roemischen Behoerden, in der Regel den Statthalter des Sprengels gehoerten ^31. Die formell autonomen latinischen und die sonstigen befreiten Gemeinden, also jetzt die sizilischen und die des Narbonensischen Galliens, soweit sie nicht Buergergemeinden waren, alle und auch in anderen Provinzen eine betraechtliche Zahl, hatten nicht bloss die freie Verwaltung, sondern wahrscheinlich unbeschraenkte Gerichtsbarkeit, so dass der Statthalter hier nur kraft seiner allerdings sehr arbitraeren Verwaltungskontrolle einzugreifen befugt war. Wohl hatte es auch frueher schon Vollbuergergemeinden innerhalb der Statthaltersprengel gegeben, wie zum Beispiel Aquileia und Narbo, und hatten ganze Statthaltersprengel, wie das Diesseitige Gallien, aus Gemeinden mit italischer Verfassung bestanden; aber wenn nicht rechtlich, war es doch politisch eine ungemein wichtige Neuerung, dass es jetzt eine Provinz gab, die so gut wie Italien lediglich von roemischen Buergern bevoelkert war ^32, und dass andere es zu werden versprachen. Es fiel damit der eine grosse tatsaechliche Gegensatz, in dem Italien zu den Provinzen gestanden hatte; und auch der zweite, dass in Italien regelmaessig keine Truppen standen, wohl aber in den Provinzen, war gleichermassen im Verschwinden: die Truppen standen jetzt nur da, wo es eine Grenze zu verteidigen gab, und die Kommandanten der Provinzen, bei denen dies nicht zutraf, wie zum Beispiel bei Narbo und Sizilien, waren nur dem Namen nach noch Offiziere. Der formelle Gegensatz zwischen Italien und den Provinzen, der zu allen Zeiten auf anderen Unterschieden beruht hatte, blieb allerdings auch jetzt bestehen, Italien der Sprengel der buergerlichen Rechtspflege und der Konsuln-Praetoren, die Provinzen kriegsrechtliche Jurisdiktionsbezirke und den Prokonsuln und Propraetoren unterworfen; allein der Prozess nach Buerger- und nach Kriegsrecht fiel laengst praktisch zusammen, und die verschiedene Titulatur der Beamten hatte wenig zu bedeuten, seit ueber allen der eine Imperator stand.

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^31 Dass keiner Vollbuergergemeinde mehr als beschraenkte Gerichtsbarkeit zustand, ist ausgemacht. Auffallend ist es aber, was aus der Caesarischen Gemeindeordnung fuer das Cisalpinische Gallien bestimmt hervorgeht, dass die jenseits der munizipalen Kompetenz liegenden Prozesse aus dieser Provinz nicht vor den Statthalter derselben, sondern vor den roemischen Praetor gehen; denn im uebrigen ist der Statthalter ja in seinem Sprengel ebensowohl anstatt des Praetors, der zwischen Buergern, wie anstatt dessen, der zwischen Buergern und Nichtbuergern Recht spricht, und durchaus fuer alle Prozesse kompetent. Ohne Zweifel ist dies ein Ueberrest der vorsullanischen Ordnung, wo in dem ganzen festlaendischen Gebiet bis zu den Alpen lediglich die Stadtbeamten kompetent waren und also hier saemtliche Prozesse, wo sie die munizipale Kompetenz ueberschritten, notwendig vor die Praetoren in Rom kamen. Dagegen in Narbo, Gades, Karthago, Korinth gingen die Prozesse in diesem Fall sicher an den betreffenden Statthalter; wie denn auch schon aus praktischen Ruecksichten nicht wohl an einen Rechtszug nach Rom gedacht werden kann.

^32 Warum die Erteilung des roemischen Buergerrechts an eine Landschaft insgesamt und der Fortbestand der Provinzialverwaltung fuer dieselbe als sich einander ausschliessende Gegensaetze gedacht zu werden pflegen, ist nicht abzusehen. Ueberdies erhielt notorisch das Cisalpinische Gallien durch den Roscischen Volksschluss vom 11. Maerz 705 (49) die Civitaet, waehrend es Provinz blieb, solange Caesar lebte, und erst nach seinem Tode mit Italien vereinigt ward (Dio 48, 12), auch die Statthalter bis 711 (43) nachweisbar sind. Schon dass die Caesarische Gemeindeordnung die Landschaft nie als Italien, sondern als Cisalpinisches Gallien bezeichnet, musste auf das Richtige fuehren.

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