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| | Theodor MommsenRoemische Geschichte - 5. Buch | Seite 5 von 31 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 | | Die Stellung des neuen Staatsoberhaupts erscheint formell, zunaechst wenigstens, als Diktatur. Caesar uebernahm dieselbe zuerst nach der Rueckkehr aus Spanien im Jahre 705 (49), legte sie aber nach wenigen Tagen wieder nieder und fuehrte den entscheidenden Feldzug des Jahres 706 (48) lediglich als Konsul - es war dies das Amt, ueber dessen Bekleidung zunaechst der Buergerkrieg ausgebrochen war. Aber im Herbst dieses Jahres, nach der Pharsalischen Schlacht, kam er wieder auf die Diktatur zurueck und liess sich dieselbe abermals uebertragen, zuerst auf unbestimmte Zeit, jedoch vom 1. Januar 709 (45) an als Jahresamt, alsdann im Januar oder Februar 710 ^5 (44) auf die Dauer seines Lebens, so dass er die frueher vorbehaltene Niederlegung des Amtes schliesslich ausdruecklich fallen liess und der Lebenslaenglichkeit des Amtes in dem neuen Titel dictator perpetuus formellen Ausdruck gab. Diese Diktatur, sowohl jene erste ephemere wie die zweite dauernde, ist nicht die der alten Verfassung, sondern das nur in dem Namen mit dieser zusammentreffende hoechste Ausnahmeamt nach der Ordnung Sullas; ein Amt, dessen Kompetenz nicht durch die verfassungsmaessigen Ordnungen ueber das hoechste Einzelamt, sondern durch besonderen Volksschluss festgestellt ward und zwar dahin, dass der Inhaber in dem Auftrag, Gesetze zu entwerfen und das Gemeinwesen zu ordnen, eine rechtlich unumschraenkte, die republikanische Teilung der Gewalten aufhebende Amtsbefugnis empfing. Es sind nur Anwendungen von dieser allgemeinen Befugnis auf den einzelnen Fall, wenn dem Machthaber das Recht ohne Befragen des Senats und des Volkes ueber Krieg und Frieden zu entscheiden, die selbstaendige Verfuegung ueber Heere und Kassen, die Ernennung der Provinzialstatthalter nach durch besondere Akte uebertragen wurden. Selbst solche Befugnisse, welche ausserhalb der magistratischen, ja ausserhalb der Kompetenz der Staatsgewalten ueberhaupt lagen, konnte Caesar hiernach von Rechts wegen sich beilegen; und es erscheint fast als eine Konzession seinerseits, dass er darauf verzichtete, die Magistrate anstatt der Komitien zu ernennen, und sich darauf beschraenkte, fuer einen Teil der Praetoren und der niederen Magistrate ein bindendes Vorschlagsrecht in Anspruch zu nehmen; dass er sich ferner zu der nach dem Herkommen ueberhaupt nicht statthaften Kreierung von Patriziern noch durch besonderen Volksschluss ermaechtigen liess.
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^5 Am 26. Januar 710 ;44) heisst Caesar noch dictator IIII (Triumphaltafel); am 25. Februar des Jahres war er bereits dictator perpetuus (Cic. Phil. 2, 34, 87). Vgl. Roemisches Staatsrecht, Bd. 2, 3. Aufl.. S. 726. | | |
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