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| | Theodor MommsenRoemische Geschichte - 5. Buch | Seite 8 von 31 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 | | Indes wie auch die definitive Titulatur gedacht gewesen sein mag, der Herr war da, und sogleich richtete denn auch der Hof in obligatem Pomp und obligater Geschmacklosigkeit und Leerheft sich ein. Caesar erschien oeffentlich statt in dem mit Purpurstreifen verbraemten Gewande der Konsuln in dem ganzpurpurnen, das im Altertum als das Koenigskleid galt, und empfing, auf seinem Goldsessel sitzend, ohne sich von demselben zu erheben, den feierlichen Zug des Senats. Die Geburtstags-, Sieges- und Geluebdefeste zu seinen Ehren fuellten den Kalender. Wenn Caesar nach der Hauptstadt kam, zogen die vornehmsten seiner Diener scharenweise auf weite Strecken ihm entgegen ihn einzuholen. Ihm nahe zu sein fing an so viel zu bedeuten, dass die Mietpreise in dem von ihm bewohnten Stadtviertel in die Hoehe gingen. Durch die Menge der zur Audienz sich draengenden Personen ward die persoenliche Verhandlung mit ihm so erschwert, dass Caesar sogar mit seinen Vertrauten vielfach schriftlich zu verkehren sich genoetigt sah und dass auch die Vornehmsten stundenlang im Vorzimmer zu warten hatten. Man empfand es, deutlicher als es Caesar selber lieb war, dass man nicht mehr zu einem Mitbuerger kam. Es entstand ein monarchischer Adel, welcher in merkwuerdiger Weise zugleich neu und alt war und aus dem Gedanken entsprang, den Adel der Oligarchie durch den des Koenigtums, die Nobilitaet durch das Patriziat in Schatten zu stellen. Noch immer bestand die Patrizierschaft, wenngleich ohne wesentliche staendische Vorrechte, doch als geschlossene Junkergilde fort; aber da sie keine neuen Geschlechter aufnehmen konnte, war sie im Laufe der Jahrhunderte mehr und mehr zusammengestorben: nicht mehr als fuenfzehn bis sechzehn Patriziergeschlechter waren zu Caesars Zeit noch vorhanden. Indem Caesar, selber einem derselben entsprossen, das Recht, neue patrizische Geschlechter zu kreieren, durch Volksbeschluss dem Imperator erteilen liess, gruendete er, im Gegensatz zu der republikanischen Nobilitaet, den neuen Adel des Patriziats, der alle Erfordernisse eines monarchischen Adels: altersgrauen Zauber, vollstaendige Abhaengigkeit von der Regierung und gaenzliche Bedeutungslosigkeit auf das gluecklichste vereinigte. Nach allen Seiten hin offenbarte sich das neue Herrenrum.
Unter einem also tatsaechlich unumschraenkten Monarchen konnte kaum von einer Verfassung die Rede sein, geschweige denn von denn Fortbestand des bisherigen, auf dem gesetzlichen Zusammenwirken der Buergerschaft, des Senats und der einzelner. Beamten beruhenden Gemeinwesens. Mit voller Bestimmtheit ging Caesar zurueck auf die Ueberlieferung der Koenigszeit:
die Buergerschaftsversammlung blieb, was sie schon in der Koenigszeit gewesen war, neben und mit dem Koenig der hoechste und letzte Ausdruck des souveraenen Volkswillens; der Senat ward wieder auf seine urspruengliche Bestimmung zurueckgefuehrt, dem Herrn auf dessen Verlangen Rat zu erteilen; der Herrscher endlich konzentrierte in seiner Person aufs neue die gesamte Beamtengewalt, so dass es einen anderen selbstaendigen Staatsbeamten neben ihm so wenig gab wie neben den Koenigen der aeltesten Zeit.
Fuer die Gesetzgebung hielt der demokratische Monarch fest an dem uralten Satz des roemischen Staatsrechts, dass nur die Volksgemeinde in Gemeinschaft mit dem sie berufenden Koenig vermoegend sei, das Gemeinwesen organisch zu regulieren, und sanktionierte seine konstitutiven Verfuegungen regelmaessig durch Volksschluss. Die freie Kraft und die sittlich-staatliche Autoritaet, die das Ja oder Nein jener alten Wehrmannschaften in sich getragen hatte, liess sich freilich den sogenannten Komitien dieser Zeit nicht wiedereinfloessen; die Mitwirkung der Buergerschaft bei der Gesetzgebung, die in der alten Verfassung hoechst beschraenkt, aber wirklich und lebendig gewesen war, war in der neuen in praktischer Hinsicht ein wesenloser Schatten. Besonderer beschraenkender Massregeln gegen die Komitien bedurfte es darum auch nicht; eine vieljaehrige Erfahrung hatte gezeigt, dass mit diesem formellen Souveraen jede Regierung, die Oligarchie wie der Monarch, bequem auskam. Nur insofern, als diese Caesarischen Komitien dazu dienten, die Volkssouveraenitaet prinzipiell festzuhalten und energisch gegen den Sultanismus zu protestieren, waren sie ein wichtiges Moment in dem Caesarischen System und mittelbar von praktischer Bedeutung. Daneben aber wurde, wie nicht bloss an sich klar, sondern auch bestimmt bezeugt ist, schon von Caesar selbst und nicht erst von seinen Nachfolgern auch der andere Satz des aeltesten Staatsrechts wieder aufgenommen, dass, was der hoechste oder vielmehr einzige Beamte befiehlt, unbedingt Gueltigkeit hat, solange er im Amte bleibt, und die Gesetzgebung zwar nur dem Koenig und der Buergerschaft gemeinschaftlich zukommt, die koenigliche Verordnung aber, wenigstens bis zum Abgang ihres Urhebers, dem Gesetz gleichsteht.
Wenn der Demokratenkoenig also der Volksgemeinde wenigstens einen formellen Anteil an der Souveraenitaet zugestand, so war es dagegen keineswegs seine Absicht, mit der bisherigen Regierung, dem Senatorenkollegium, die Gewalt zu teilen. Caesars Senat sollte - ganz anders als der spaetere Augusteische - nichts sein als ein hoechster Reichsrat, den er benutzte, um die Gesetze mit ihm vorzuberaten und die wichtigeren administrativer. Verfuegungen durch ihn oder wenigstens unter seinem Namen zu erlassen, denn es kam freilich auch vor, dass Senatsbeschluesse ergingen, von denen selbst von den als bei der Redaktion gegenwaertig aufgefuehrten Senatoren keiner eine Ahnung hatte. Es hatte keine wesentlichen Formschwierigkeiten, den Senat wieder auf seine urspruengliche beratende Stellung zurueckzufuehren, aus der er mehr tatsaechlich als rechtlich herausgetreten war; dagegen war es hier notwendig, sich vor praktischem Widerstand zu schuetzen, da der roemische Senat ebenso der Herd der Opposition gegen Caesar war wie der attische Areopag derjenige gegen Perikles.
Hauptsaechlich aus diesem Grunde wurde die Zahl der Senatoren, die bisher hoechstens sechshundert im Normalbestand betragen hatte und durch die letzten Krisen stark zusammengeschwunden war, durch ausserordentliche Ergaenzung bis auf neunhundert gebracht und zugleich, um sie mindestens auf dieser Hoehe zu halten, die Zahl der jaehrlich zu ernennenden Quaestoren, das heisst der jaehrlich in den Senat eintretenden Mitglieder, von zwanzig auf vierzig erhoeht ^13. Die ausserordentliche Ergaenzung des Senats nahm der Monarch allein vor. Bei der ordentlichen sicherte er einen dauernden Einfluss sich dadurch, dass die Wahlkollegien durch Gesetz ^14 verpflichtet wurden, den ersten zwanzig vom Monarchen mit Empfehlungsschreiben versehenen Bewerbern um die Quaestur ihre Stimmen zu geben; ueberdies stand es der Krone frei, die an die Quaestur oder ein derselben uebergeordnetes Amt geknuepften Ehrenrechte, also namentlich den Sitz im Senat, ausnahmsweise auch an nichtqualifizierte Individuen zu vergeben. Die ausserordentlichen Ergaenzungswahlen fielen natuerlich wesentlich auf Anhaenger der neuen Ordnung der Dinge und brachten neben angesehenen Rittern auch manche zweifelhafte und plebejische Individuen in die hohe Korporation: ehemalige, durch den Zensor oder infolge eines Richterspruchs von der Liste gestrichene Senatoren, Auslaender aus Spanien und Gallien, welche zum Teil erst im Senat ihr Lateinisch zu lernen hatten, gewesene Unteroffiziere, die bisher nicht einmal den Ritterring gehabt, Soehne von freigelassenen Leuten oder von solchen, die unehrenhafte Gewerbe betrieben, und dergleichen Elemente mehr. Die exklusiven Kreise der Nobilitaet, denen diese Umgestaltung des senatorischen Personals natuerlich zum bittersten Aerger gereichte, sahen darin eine absichtliche Herabwuerdigung der Institution des Senats selbst. Einer solchen sich selber vernichtenden Staatskunst war Caesar nicht faehig; er war ebenso entschlossen, sich nicht von seinem Rat regieren zu lassen, als ueberzeugt von der Notwendigkeit des Instituts an sich. Richtiger haetten sie in diesem Verfahren die Absicht des Monarchen erkannt, dem Senat seinen bisherigen Charakter der ausschliesslichen Repraesentation des oligarchischen Adels zu nehmen und ihn wieder zu dem zu machen, was er in der Koenigszeit gewesen war: zu einem alle Klassen der Staatsangehoerigen durch ihre intelligentesten Elemente vertretenden und auch den niedrig geborenen und selbst den fremden Mann nicht mit Notwendigkeit ausschliessenden Reichsrat - gerade wie jene aeltesten Koenige Nichtbuerger, zog Caesar Nichtitaliker in seinen Senat.
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^13 Nach der frueher angenommenen Wahrscheinlichkeitsrechnung wuerde dies eine durchschnittliche Gesamtzahl von 1000-1200 Senatoren ergeben.
^14 Dasselbe bezog sich allerdings nur auf die Wahlen fuer das Jahr 711 (43) und 712 (42) (Roemisches Staatsrecht, Bd. 2, 3. Aufl., S. 730); aber gewiss sollte die Einrichtung bleibend werden. | | |
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