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Theodor Mommsen

Roemische Geschichte - 5. Buch


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In der geistlichen Hierarchie dagegen hat Caesar, obwohl er auch ueber diesen Teil des Staatshaushalts ein ausfuehrliches Gesetz erliess, nichts Wesentliches geneuert, ausser dass er das Oberpontifikat und vielleicht die Mitgliedschaft der hoeheren Priesterkollegien ueberhaupt mit der Person des Regenten verknuepfte; womit es teilweise zusammenhaengt, dass in den drei hoechsten Kollegien je eine, in dem vierten der Schmausherren drei neue Stellen geschaffen wurden. Hatte die roemische Staatskirche bisher der herrschenden Oligarchie zur Stuetze gedient, so konnte sie ebendenselben Dienst auch der neuen Monarchie leisten. Die konservative Religionspolitik des Senats ging ueber auf die neuen Koenige von Rom; als der streng konservative Varro um diese Zeit seine 'Altertuemer der goettlichen Dinge', das Haupt- und Grundbuch der roemischen Staatstheologie, bekannt machte, durfte er dieselben dem Oberpontifex Caesar zueignen. Der matte Glanz, den der Joviskult noch zu geben vermochte, umfloss den neugegruendeten Thron, und der alte Landesglaube ward in seinen letzten Stadien das Werkzeug eines freilich von Haus aus hohlen und schwaechlichen Caesaropapismus.

Im Gerichtswesen ward zunaechst die alte koenigliche Gerichtsbarkeit wiederhergestellt. Wie der Koenig urspruenglich in Kriminal- und Zivilsachen Richter gewesen war, ohne in jenen an die Gnadeninstanz des Volkes, in diesen an die Ueberweisung der Entscheidung der streitigen Frage an Geschworene rechtlich gebunden zu sein: so nahm auch Caesar das Recht in Anspruch, Blutgerichte wie Privatprozesse zu alleiniger und endgueltiger Entscheidung an sich zu ziehen und sie im Falle seiner Anwesenheit selbst, im Fall seiner Abwesenheit durch den Stadtverweser zu erledigen. In der Tat finden wir ihn, ganz nach der Weise der alten Koenige, teils oeffentlich auf dem Markte der Hauptstadt zu Gericht sitzen ueber des Hochverrats angeklagte roemische Buerger, teils in seinem Hause Gericht halten ueber die des gleichen Vergehens beschuldigten Klientelfuersten; so dass das Vorrecht, das die roemischen Buerger vor den uebrigen Untertanen des Koenigs voraus hatten, allein in der Oeffentlichkeit der Gerichtsverhandlung bestanden zu haben scheint. Indes dieses wiedererweckte koenigliche Oberrichtertum konnte, wenngleich Caesar mit Unparteilichkeit und Sorgfalt sich demselben unterzog, doch der Natur der Sache nach tatsaechlich nur in Ausnahmefaellen zur Anwendung kommen. Fuer den gewoehnlichen Rechtsgang in Kriminal- und Zivilsachen blieb daneben die bisherige republikanische Rechtspflege im wesentlichen bestehen. Die Kriminalsachen fanden nach wie vor ihre Erledigung vor den verschiedener, fuer die einzelnen Verbrechen kompetenten Geschworenenkommissionen, die Zivilsachen teils vor dem Erbschafts- oder dem sogenannten "Hundertmaennergericht", teils vor den Einzelgeschworenen; die Leitung der Gerichte ward, wie bisher, in der Hauptstadt hauptsaechlich von den Praetoren, in den Provinzen von den Statthaltern beschafft. Auch die politischen Verbrechen blieben selbst unter der Monarchie einer Geschworenenkommission ueberwiesen; die neue Ordnung, die Caesar fuer dieselbe erliess, spezifizierte die gesetzlich strafbaren Handlungen genau und in liberaler, jede Gesinnungsverfolgung ausschliessender Weise und setzte als Strafe nicht den Tod fest, sondern die Verbannung. Hinsichtlich der Auswahl der Geschworenen, die die Senatorenpartei ausschliesslich aus dem Senat, die strengen Gracchaner ausschliesslich aus dem Ritterstand erkoren wissen wollten, liess Caesar, getreu dem Grundsatz der Versoehnung der Parteien, es bei dem Transaktionsgesetze Cottas, jedoch mit der wahrscheinlich schon durch das Gesetz des Pompeius vom Jahre 699 (55) vorbereiteten Modifikation, dass die aus den unteren Schichten des Volkes hervorgegangenen Aerartribunen beseitigt, damit also ein Geschworenenzensus von mindestens 400000 Sesterzen (30000 Taler) festgesetzt ward, und Senatoren und Ritter in die Geschworenenfunktionen, die so lange der Zankapfel zwischen ihnen gewesen waren, jetzt sich teilten.

Das Verhaeltnis der koeniglichen und der republikanischen Gerichtsbarkeit war im ganzen konkurrierender Art, so dass jede Sache sowohl vor dem Koenigsgericht als vor dem beikommenden republikanischen Gerichtshof anhaengig gemacht werden konnte, wobei im Kollisionsfall natuerlich der letztere zurueckstand; wenn dagegen das eine oder das andere Gericht den Spruch gefaellt hatte, die Sache damit endgueltig erledigt war.

Zur Umstossung eines in einer Zivil- oder in einer Kriminalsache von den berufenen Geschworenen gefaellten Verdikts war auch der neue Herrscher nicht befugt, ausgenommen wo besondere Momente, zum Beispiel Bestechung oder Gewalt, schon nach dem Recht der Republik die Kassation des Geschworenenspruchs herbeifuehrten. Dagegen erhielt der Satz, dass wegen eines jeden bloss magistratischen Dekrets der dadurch Beschwerte an den Vorgesetzten des Dezernenten zu appellieren befugt sei, wahrscheinlich schon jetzt die grosse Ausdehnung, aus der die spaetere kaiserliche Appellationsinstanz hervorgegangen ist: es wurden vielleicht saemtliche rechtsprechende Magistrate, mindestens aber die Statthalter der saemtlichen Provinzen insofern als Unterbeamte des Herrschers angesehen, dass von jedem ihrer Dekrete Berufung an denselben eingelegt werden konnte.

Allerdings haben diese Neuerungen, von denen die wichtigste, die Generalisierung der Appellation, nicht einmal unbedingt zu den Besserungen gezaehlt werden kann, die Schaeden, an denen die roemische Rechtspflege daniederlag, keineswegs ausgeheilt. Der Kriminalprozess kann in keinem Sklavenstaat gesund sein, da das Verfahren gegen Sklaven wenn nicht rechtlich, doch tatsaechlich in der Hand des Herrn liegt. Der roemische Herr ahndete begreiflicherweise das Verbrechen seines Knechts durchgaengig nicht als solches, sondern nur insofern es den Sklaven ihm unbrauchbar oder unangenehm machte; die Verbrechersklaven wurden eben nur ausrangiert, etwa wie die stoessigen Ochsen, und, wie diese an den Schlaechter, so jene in die Fechtbude verkauft. Aber auch der Kriminalprozess gegen Freie, der von Haus aus politischer Prozess gewesen und zum guten Teil immer geblieben war, hatte in dem wuesten Treiben der letzten Generationen aus einem ernstlichen Rechtshandel sich umgewandelt in eine mit Gunst, Geld und Gewalt zu schlagende Cliquenschlacht. Die Schuld lag an allen Beteiligten zugleich, an den Beamten, der Jury, den Parteien, sogar dem Zuschauerpublikum; aber die unheilbarsten Wunden schlug dem Rechte das Treiben der Advokaten. Indem die Schmarotzerpflanze der roemischen Advokatenberedsamkeit gedieh, wurden alle positiven Rechtsbegriffe zersetzt und der dem Publikum so schwer einleuchtende Unterschied zwischen Meinung und Beweis aus der roemischen Kriminalpraxis recht eigentlich ausgetrieben. "Ein recht schlechter Angeklagter", sagt ein vielerfahrener roemischer Advokat dieser Zeit, "kann auf jedes beliebige Verbrechen, das er begangen oder nicht begangen hat, angeklagt werden und wird sicher verurteilt." Es sind aus dieser Epoche zahlreiche Plaedoyers in Kriminalsachen erhalten; kaum eines ist darunter, das auch nur ernstlich versuchte, das fragliche Verbrechen zu fixieren und den Beweis oder Gegenbeweis zu formulieren ^16. Dass der gleichzeitige Zivilprozess ebenfalls vielfach ungesund war, bedarf kaum der Erwaehnung; auch er litt unter den Folgen der in alles sich mengenden Parteipolitik, wie denn zum Beispiel in dem Prozess des Publius Quinctius (671-673 83-81) die widersprechendsten Entscheidungen fielen, je nachdem Cinna oder Sulla in Rom die Oberhand hatte; und die Anwaelte, haeufig Nichtjuristen, stifteten auch hier absichtlich und unabsichtlich Verwirrung genug. Aber es lag doch in der Natur der Sache, dass teils die Partei hier nur ausnahmsweise sich einmengte, teils die Advokatenrabulistik nicht so rasch und nicht so tief die Rechtsbegriffe aufzuloesen vermochte; wie denn auch die Zivilplaedoyers, die wir aus dieser Epoche besitzen, zwar nicht nach unseren strengeren Begriffen gute Advokatenschriften, aber doch weit weniger libellistischen und weit mehr juristischen Inhalts sind als die gleichzeitigen Kriminalreden. Wenn Caesar der Advokatenberedsamkeit den von Pompeius ihr angelegten Maulkorb liess oder gar ihn noch verschaerfte, war damit wenigstens nichts verloren; und viel war gewonnen, wenn besser gewaehlte und besser beaufsichtigte Beamte und Geschworene ernannt wurden und die handgreifliche Bestechung und Einschuechterung der Gerichte ein Ende nahm. Aber das heilige Rechtsgefuehl und die Ehrfurcht vor dem Gesetz, schwer in den Gemuetern der Menge zu zerruetten, sind schwerer noch wiederzuerzeugen. Wie auch der Gesetzgeber mannigfaltigen Missbrauch abstellte, den Grundschaden vermochte er nicht zu heilen; und man durfte zweifeln, ob die Zeit, die alles Heilbare heilt, hier Hilfe bringen werde.

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^16 "Weit oefter", sagt Cicero in seiner Anweisung zur Redekunst (De orat. 2, 42, 178), zunaechst in Beziehung auf den Kriminalprozess, "bestimmen Abneigung oder Zuneigung oder Parteilichkeit oder Erbitterung oder Schmerz oder Freude oder Hoffnung oder Furcht oder Taeuschung oder ueberhaupt eine Leidenschaft den Wahrspruch der Leute als der Beweis oder die Vorschrift oder eine Rechtsregel oder die Prozessinstruktion oder die Gesetze." Darauf wird denn die weitere Unterweisung fuer den angehenden Sachwalter begruendet.

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