| ...hsten Beamten der Gemeinde, die Konsuln, einen gesetzlich abgegrenzten Sprengel nicht gehabt, sondern ihr Amtsbezirk sich soweit erstreckt wie überhaupt das römische Regiment; wobei es sich natürlich von selbst versteht, daß sie faktisch sich in das Amtsgebiet teilten, und ebenso sich von selbst versteht, daß sie in jedem einzelnen Bezirk ihres Sprengels durch die dafür bestehenden Bestimmungen gebunden waren, also zum Beispiel die Gerichtsbarkeit über römische Bürger überall dem Prätor zu überlassen und ... |