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Schlagwort: Rechtlichen


Übersicht - a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y z

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Die alte Republik und die neue Monarchie ->
...er "gemeinen", d. h. der von den Roemern wie den Griechen anerkannten Goetter, von den besonderen der roemischen Gemeinde. Im Rechtswesen hatte es auf dem Gebiete des Kriminal- und Polizeirechts, wo die Regierung unmittelbar eingreift und dem rechtlichen Beduerfnis wesentlich durch eine verstaendige Legislation genuegt wird, keine Schwierigkeit, auf dem Wege der gesetzgeberischen Taetigkeit denjenigen Grad materieller Gleichfoermigkeit zu erreichen, der allerdings auch hier fuer die Reichseinh...

...ellenischen, phoenikischen und sonstigen Rechtseigentuemlichkeiten absehend, auf die allem Verkehr zu Grunde liegenden gemeinsamen Rechtsanschauungen zurueckzugehen. Hier knuepfte die neuere Rechtsbildung an. Zunaechst als Richtschnur fuer den rechtlichen Verkehr der roemischen Buerger unter sich setzte sie an die Stelle des alten, praktisch unbrauchbar gewordenen tatsaechlich ein neues Stadtrecht, das materiell beruhte auf einem Kompromiss zwischen dem nationalen Zwoelftafelrecht und dem int...

...iterstreckte, bedurfte es nur einer Revision und Redaktion der Sullanischen Ordnungen. Im Zivilrecht war fuer einen Staat, dessen Nationalitaet eigentlich die Humanitaet war, die notwendige und einzig moegliche Formulierung jenes schon aus dem rechtlichen Verkehr freiwillig hervorgewachsene Stadtedikt in gesetzlicher Sicherung und Praezisierung. Den ersten Schritt zu dieser hatte das Cornelische Gesetz von 687 (67) getan, indem es den Richter an die zu Anfang seines Amtes aufgestellten Maximen ...
Geschichte ->
Theodor Mommsen ->
Roemische Geschichte - 5. Buch ->
11. Kapitel
Die urspruengliche Verfassung Roms ->
...ass man zweien Gemeinden zugleich als Buerger angehoeren koenne, und liess fuer den Fall, wo der neugewaehlte Buerger nicht die Absicht hatte, sein bisheriges Gemeinderecht aufzugeben, dem nominellen Ehrenbuergerrecht nur die Bedeutung der gastrechtlichen Freundschaft und Schutzverpflichtung, wie sie auch Auslaendern gegenueber von jeher vorgekommen war. Aber mit dieser strengen Einhaltung der Schranken gegen aussen ging Hand in Hand, dass aus dem Kreise der roemischen Buergergemeinde jede R...

...rselbe, der als Sohn dem Vater zu eigen untergeben war, konnte also als Buerger in den Fall kommen ihm als Herr zu gebieten. Standesvorzuege aber gab es nicht; dass die Titier den Ramnern, beide den Lucerern in der Reihe vorangingen, tat ihrer rechtlichen Gleichstellung keinen Eintrag. Die Buergerreiterei, welche in dieser Zeit zum Einzelgefecht vor der Linie zu Pferd oder auch zu Fuss verwandt ward und mehr eine Eliten- oder Reservetruppe als eine Spezialwaffe war, also durchaus die wohlhabend...

...che Unkende noch festhalten an der Vorstellung, als habe der roemischen Gemeinde einst eine gleichartige quiritische gegenuebergestanden und nach deren Inkorporierung der Name der neu aufgenommenen Gemeinde den der aufnehmenden im sakralen und rechtlichen Sprachgebrauch verdraengt. Vgl. 1, 68 A. ^7 Unter den acht sakralen Institutionen des Numa fuehrt Dionysios (2, 64) nach den Kurionen und den Flamines als dritte auf die Fuehrer der Reiter (oi /e/gemones t/o/n Keleri/o/n). Nach dem praenestin...
Geschichte ->
Theodor Mommsen ->
Roemische Geschichte - 1. Buch ->
Bis zur Abschaffung des roemischen Koenigtums ->
05. Kapitel
Roms Hegemonie in Latium ->
...inische Gemeinden in gleicher Weise ihr Gebiet erweitert und ihre spaetere verhaeltnismaessig ansehnliche Macht begruendet haben moegen, laesst sich vollends nur vermuten. Mehr als die Kriegsgeschichten vermissen wir genaue Berichte ueber den rechtlichen Charakter und die rechtlichen Folgen dieser aeltesten latinischen Eroberungen. Im ganzen ist es nicht zu bezweifeln, dass sie nach demselben Inkorporationssystem behandelt wurden, woraus die dreiteilige roemische Gemeinde hervorgegangen war; nur dass die durch die Waffen z...

...Vermoegen des Vaters das Peculium des Sohnes und als stehende Besatzung vom Dienst in der Legion befreit ist. ^4 Darauf geht ohne Zweifel die Bestimmung der Zwoelf Tafeln: Nex[i mancipiique] forti sanatique idem ius esto, d. h. es soll im privatrechtlichen Verkehr dem Guten und dem Gebesserten gleiches Recht zustehen. An die latinischen Bundesgenossen kann hier nicht gedacht sein, da deren rechtliche Stellung durch die Bundesvertraege bestimmt wird und das Zwoelftafelgesetz ueberhaupt nur vom ...
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Theodor Mommsen ->
Roemische Geschichte - 1. Buch ->
Bis zur Abschaffung des roemischen Koenigtums ->
07. Kapitel
Die urspruengliche Verfassung Roms
...t die Untersagung derselben hinsichtlich aller Soehne - mit Ausnahme der Missgeburten - und wenigstens der ersten Tochter. Aber wie gemeinschaedlich auch die Aussetzung erscheinen mochte, die Untersagung derselben verwandelte sich bald aus der rechtlichen Ahndung in religioese Verwuenschung; denn vor allen Dingen war der Vater in seinem Hause durchaus unbeschraenkt Herr. Der Hausvater haelt die Seinigen nicht bloss in strengster Zucht, sondern er hat auch das Recht und die Pflicht, ueber sie di...
Geschichte ->
Theodor Mommsen ->
Roemische Geschichte - 1. Buch ->
Bis zur Abschaffung des roemischen Koenigtums ->
05. Kapitel
Aenderung der Verfassung - Beschraenkung der Magistratsgewalt
...r und die Italiker, politische Gleichheit entbehrten und begehrten. Ein dritter Gegensatz ist noch allgemeinerer Art: der der Vermoegenden und der Armen, insbesondere der aus dem Besitz gedraengten oder in demselben gefaehrdeten Besitzer. Die rechtlichen und politischen Verhaeltnisse Roms veranlassten die Entstehung zahlreicher Bauernwirtschaften teils kleiner Eigentuemer, die von der Gnade des Kapital-, teils kleiner Zeitpaechter, die von der Gnade des Grundherrn abhingen, und beraubten vielf...
Geschichte ->
Theodor Mommsen ->
Roemische Geschichte - 2. Buch ->
01. Kapitel
Die untertaenigen Landschaften bis zu der Gracchenzeit ->
..., sein Wort nicht etwa bloss zu brechen, sondern zu verleugnen und, als die Numantiner kamen, um die letzte Zahlung zu machen, ihren und seinen Offizieren ins Gesicht den Abschluss des Vertrages einfach in Abrede zu stellen. Die Sache ging zur rechtlichen Entscheidung an den Senat nach Rom; waehrend dort darueber verhandelt ward, ruhte vor Numantia der Krieg und beschaeftigte sich Laenas mit einem Zug nach Lusitanien, wo er die Katastrophe des Viriathus beschleunigen half, und mit einem Streifz...
Geschichte ->
Theodor Mommsen ->
Roemische Geschichte - 4. Buch ->
01. Kapitel
Revolutionsversuch des Marius und Reformversuch des Drusus ->
...ischen Bauernhofs in der Provinz Africa zugesichert worden. Jetzt ward fuer die roemisch-italische Emigration nicht bloss das bereits zur Verfuegung stehende Provinzialland in weitester Ausdehnung in Anspruch genommen, sondern auch mittels der rechtlichen Fiktion, dass den Roemern durch die Besiegung der Kimbrer das gesamte von diesen besetzte Gebiet von Rechts wegen erworben sei, alles Land der noch unabhaengigen Keltenstaemme jenseits der Alpen. Zur Leitung der Landanweisungen wie der zu dies...
Geschichte ->
Theodor Mommsen ->
Roemische Geschichte - 4. Buch ->
06. Kapitel
Aenderung der Verfassung - Beschraenkung der Magistratsgewalt ->
... teilen oder von einem Individuum auf ein Kollegium zu uebertragen, sondern lediglich es zu verdoppeln und damit, wo es noetig war, es durch sich selber zu vernichten. Fuer die Befristung gab das aeltere fuenftaegige Zwischenkoenigtum einen rechtlichen Anhalt. Die ordentlichen Gemeindevorsteher wurden verpflichtet, nicht laenger als ein Jahr, von dem Tage ihres Amtsantritts an gerechnet ^3, im Amte zu bleiben und hoerten, wie der Interrex mit Ablauf der fuenf Tage, so mit Ablauf des Jahres v...
Geschichte ->
Theodor Mommsen ->
Roemische Geschichte - 2. Buch ->
01. Kapitel
Aenderung der Verfassung - Beschraenkung der Magistratsgewalt ->
...d zwar hauptsaechlich durch seine Befugnis, den Beamten in allen Stuecken zu beraten, also nicht der engere patrizische, sondern der weitere patrizisch-plebejische, den Jahresherrschern gegenueber unvermeidlich einen solchen Einfluss, dass die rechtlichen Verhaeltnisse sich geradezu umkehrten, der Gemeinderat wesentlich die Regierungsgewalt an sich nahm und der bisherige Regent herabsank zu dessen vorsitzendem und ausfuehrendem Praesidenten. Fuer den der Gemeinde zur Annahme oder Verwerfung vor...
Geschichte ->
Theodor Mommsen ->
Roemische Geschichte - 2. Buch ->
01. Kapitel
Das Volkstribunat und die Dezemvirn ->
...eminenten Weise verliehen, dass das autonomische Versammlungs- und Beschlussrecht der Plebs gesetzlich sichergestellt war vor jedem Eingriff der Magistrate der Gemeinde, ja der Gemeinde selbst. Allerdings war es die notwendige Vorbedingung der rechtlichen Anerkennung der Plebs ueberhaupt, dass die Tribune nicht daran gehindert werden konnten, ihre Nachfolger von der Versammlung der Plebs waehlen zu lassen und die Bestaetigung ihrer Kriminalsentenz durch dieselbe zu bewirken; und es ward ihnen ...
Geschichte ->
Theodor Mommsen ->
Roemische Geschichte - 2. Buch ->
02. Kapitel

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